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Die Länge der Wanderstrecke beträgt ca. 8,5 km.

Schlußrast ist im GasthausZur Mühle wo wir gegen 1 7.00 Uhr eintreffen. Von dort aus Rückfahrt mit dem Bus gegen 20 Uhr.

Die Unkosten für den Bus trägt der Verein, so daß die Teilneh­mer lediglich lür ihre Verpflegung (Rucksack, Gasthaus ä la carte) aufzukommen haben.

Um einen Überblick über die Teilnehmerzahl zu erhalten, bitten wir um Voranmeldung bis zum 7.10.19 76 bei Herrn Lothar Stein.

KADENBACH:

Schiedsmannsbezirk Kadenbach

Die erneute Berufung des Herrn Herbert Jax aus Kadenbach zum Srhiedsmann für den Schiedsmannsbezirk Kadenbach wur­de durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts in Koblenz vom 8.9.1976 bestätigt.

Sportfreunde Germania Kadenbach 1910 Einladung

Am Freitag, 8. Oktober 1976, findet um 20.30 Uhr im Gasthaus Zum Westerwald die Generalversammlung der Sportfreunde Germania Kadenbach - 1910 - für das Jahr 1976 statt.

In diesem Jahr wird der gesamte Vorstand für die kommenden zwei Jahre neu gewählt. .Alle Mitglieder werden gebeten, auch recht zahlreich zu erscheinen. Alle Mitglieder können Vorschläge und Anregungen unterbreiten.

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BUCHFINKENLAND

GACKENBACH:

Kulturamt Montabaur

G. IV. 13H.A. öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung.

I.

Im Flurbereinigungsverfahren Gackenbach - G.IV.13 - Wester­waldkreis, wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes mit dem 1. Dezember 1976 nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 - BGBl. I S. 546 - angeordnet.

II.

Gleichzeitig wird die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungs­aktes angeordnet.

III.

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende recht­liche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die

im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flur­bereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abge­löst werden, auf die neuen Grundstücke über.

1b Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentli­cher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4.

5.

Soweit der Flurbereinigungsplan noch rechtskräftig geändert wird, wirkt diese Änderung auf den in dieser Anordnung fest­gesetzten Zeitpunkt zurück.

Die Überleitungsbestimmungen vom 21.9.1976, die die tat­sächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke regeln, werden wirksam.

Die Überleitungsbestimmungen liegen ab dem 30. Septem­ber1976 beim Kulturamt in Montabaur, den Verbandsge­meindeverwaltungen in Montabaur, und Diez/Lahn, den Ortsbürgermeistern in Gackenbach, Horbach, Hübingen,

Holzappel und Horhausen, und dem Vorsteher der Teil­nehmergemeinschaft, Herrn Josef SCHLOSSER in Gacken­bach zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus, wo sie auch weiterhin eingesehen werden können.

6. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69, 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spä­testens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kultur­amt in Montabaur zu stellen.

IV.

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkun­gen des Eigentums sind aufgehoben, da der Flurbereinigungs­plan rechtskräftig feststeht.

GRÜNDE:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 FlurbG bekanntgegeben. Die im Anhörungstermin vom lo.

März 1976 erhobenen Widersprüche wurden durch Nachtrag I erledigt. Der Flurbereinigungsplan ist somit unanfechtbar und damit rechtskräftig geworden. Die Voraussetzungen des § 61 FlurbG sind damit gegeben.

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da Bauten sowie Belastungen und andere Verfügungen bezüglich der neuen Grundstücke geplant sind. Aus der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches würden den Beteiligten voraussicht­lich erhebliche Nachteile erwachsen. Mit Rücksicht darauf, daß der Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Flurbereini­gung investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer mög­lichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfah­rens gelegen ist, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffent­lichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichts­ordnung (VwGO) vom 21.1.1960 - BGBl. I S. 17-).

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung sowie die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben wer­den. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kulturamt in Montabaur oder wahlweise bei der Bezirks­regierung - Obere Flurbereinigungsbehörde - 5400 Koblenz, Stresemannstraße 4-6 einzulegen.

Die Widerspruchsschrift soll nach Möglichkeit in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Der Kulturamtsvorsteher: gez. Dr. Nickolay,

Ltd. Regierungsdirektor.

Schützengesellschaft St. Seb. Gackenbach

Die Schützengesellschaft St. Seb. Gackenbach teilt mit, daß ab sofort an jedem ersten Mittwoch im Monat im Schützenhaus ein Pokalschießen um einen Wanderpreis stattfindet.

Die Teilnahmebedingungen sind so gestaltet, daß auch weniger geübte Schießsportfreunde den Wanderpreis gewinnen können. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß Schießsportfreunde aller Altersgruppen, selbstverständlich auch Damen und Mäd- chen ( zu dem allwöchentlichen Schießsportbetrieb herzlich willkommen sind (Schießzeiten: mittwochs 19 bis 21 Uhr).

Obstverkauf in der Gemeinde Gackenbach

Am Samstag, dem 2. Oktober 19 76, um 10 Uhr wird das gemein­deeigene Obst meistbietend versteigert. Treffpunkt der Käufer: An der Linde. gez. Wilhelmi,Ortsbürgermeister.

HORBACH:

Geburtstage im Oktober 1976

Die Gemeindeverwaltung gratuliert nachfolgend aufgeführten Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Horbach zum Ge­burtstag und wünscht ihnen für das kommende Lebensjahr Gesundheit und Glück!

WOLTER, Erna geb. am 13.10.02, Horbach, Vorm Tor 9 JUNG, Elisabeth geb. am 15.10.03, Horbach, Wiesengrund 2

GIRMANN, Katha- geb am 25.10.02, Horbach, Hauptstr. 33 rina