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Stillung Simmern 2

(2) Für die Ermittlung der Grundstüoksflächen gilt 9 7 Abi. 1. Bei Grund- itücken In Gewerbe- und Induitriegebieten wird die neoh 8etz 1 ermittelte Grundttücksfläche mit 140 v.H, angesetzt; dei gleiche gilt für Überwiegend gewerblich oder Induitrlell genutzte Grundstücke In lomtlgen Beugebieten.

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(3) GrunditUcke en zwei aufelnenderstoßenden Ertchließungsenlagen mit einem Eck Winkel von nicht mehr eil 130° alte Teilung I EckgrunditUoke) lind für beide Erichließungienlegen beltragiptlIchtlg, wenn ile durch beide Anlagen erichlonen werden. Der Berechnung dei Auibaubeltragei weiden die lieh nach Abiatz 1 oder Abtat* 2 ergebenden Berechnungi- doten feweili mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Ertchlleßungt- enlagen voll In der Benlait der Ortigemelnde itehen und

1. nach Inkrafttreten dleier Satzung auigebeut werden oder

2. tUr eine der Auibaumaßnahmen bereiti vor Inkrafttreten dleier Satzung

e) Autbaubelträge entrichtet worden lind oder b) eine Auibaubeitragipflicht entitanden Ist und noch geltend gemacht werden kann,

Für GrunditUcke, die durch mehr alt zwei eufelnanderstoßende Enohlie- ßungsanlagan erichlonen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) FUr GrunditUcke, die zwilchen zwei Erichlleßungianlagen liegen, gilt Abiatz 3 entiprechend, wenn der größte Abitand zwischen den Enchlle ßungianlagen nicht mehr alt 60 m beträgt. Beträgt der größte Abitand zwilchen zwei Erichlleßungianlagen 60 - 100 m, so gilt folgendei:

Oie Tiefenbegrenzung von 50 m wird von beiden Erichlleßungianlagen aui gemalten. Soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden GrundstUckiflacheo sich Uberschneiden, gilt Abiatz 3.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Gewerboge- bleten und Induitriegebieten towie für Überwiegend gewerblich oder Induitrlell genutzte GrunditUcke in tonitigen Baugebieten.

§ 7

GRUNDSTÜCKSFLACHEN UND GESCHOSSFLACHEN (1) Bel der Ermittlung der Grunditückiflachen bleiben die GrunditUcke und GrunditUckiteile außer Ansatz, die außerhalb dei Baulandes liegen. Ali Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebau­ungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:

1. bei Grundstücken, die an die Ertchließungsanlage angrenzen, die

Fläche von der Erschließungianlege bis zu einer Tiefe von höchstem 60 m,

2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungianlege zu grenzen,

mit der Erichließungtanlage durch einen Weg oder in anderer recht­lich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Er- tchlleßungianlage liegenden Grundstückiseite bis zu einer Tiefe von höchstem 50 m.

Flächen, die Uber die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder ge­werblich genutzt werden, lind insoweit hinzuzurechnen.

(2) Die Geichoßfläche dei einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstückifläche mit der Geschoßflächenzahl. FUr die Geschoßflächenzah! ist der Bebauungsplan maßgebend. Dal gilt auch im Falle der Planreife Im Sinne des § 33 des Bundesbaugeietzes. Im Falle dei S 34 des Bundesbaugesetzei ist die Geschoßflächenzahl in ent­sprechender Anwendung der Baunutzungiverordnung zu ermitteln. In Induitriegebieten ergibt sich die Geichoßflächenzahl eui der Verviel­fachung der Grundflächenzahl mit der Baumatsenzahl, geteilt durch 3,5. Iit im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragipflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geichoßfläche zugelassen, io Ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist, oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird alt Geschoßfläche die halbe Grundstückifläche angesetzt.

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KOSTENSPALTUNG Der Ausbaubeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen,

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

§9

ENTSTEHUNG DER BEITRAGSPFLICHT Die Beitragspflicht entsteht mit Ablauf des Tages, an welchem die Aus-

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VORAUSLEISTUNGEN

(1) Nach Beginn einer Auibaumaßnahme können für die in $ i litj neten Grundstücke Vorausleistungen bis zur Höhe d"* '»nauuictitll Beitrages erhoben werden. Vorausleistungen können eucli für dis| aufgeführten Teilmaßnahmen erhoben werden.

(2) FUr den Bescheid Uber die Vorausleistungen gelten -ile w ui.tl 13 sinngemäß.

§ 13

FÄLLIGKEIT UND VERRENTUNG (11 Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Zustnllung dm Bniif| bescheides fällig.

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag duicli < rh J Bescheid In eine Schuld umzuwandeln, die in höchsten« «iimbliT stungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und ZeltpwJ Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige H»t« jährlich mit höchstens 2 v.H. über dem Diskontsatz dar Deutsch-'"] desbank zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen vtrledorhebrentk stungen im Sinne des 9 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerung gleich.

S 14 i

ANWENDUNG DES KOMMUN AL ABGABENGFSt TZ K Für die Erhebung von Ausbaubeiträgen gelten des Kommunalabw setz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in 6 3 des Kuiwnj abgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Relchssbgal» 1 des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetze».I zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Helcj Ordnung Uber die Ermittlung und die Festsetzung d«i Steuern t

§ 15

INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSVORSCHIHM^

Die Satzung tritt rückwirkend ab 1.1.1976 In Kraft aiel«l'»WJ Satzung Uber die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Eil ßungsanlagen (Ausbaubeitrüge) In der Ortsgemeinde Simmern»1 1975 außer Kraft. Soweit eine Beltragspflicht aufgrund die««'* entstanden ist, gilt diese weiter.

Simmern, den 30. Juli 1976 Ortsgemeinde Simmern

S. gez. Schneider, OrtsbUrgerd]

Genehmigt gern. 5 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesatzn»

Pfalz.

für fl(

Montabaur, den 15.7.1976

Kreitverwaltung des Westerwaldkreb»* S. Im Aufträge: ge/. Bu«

lontabaur H

[üERELBERT:

baumeßnahmn endgültig abgeschlossen Ist, bei Knstenspaltung || ml Ableuf des Taget, an dem die Teilmaßnahme abgaichloiian in m,. bandsgemeindeverwaltung vermerkt dies In den Akten. '

Irimiin Ober« |)|)t Mitbürger

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BEITRAQ8PFLICHTKU H

(1) Beitragspflichtig Ist, wer Im Zeitpunkt der /nitnllung tfe scheidet (9 11) Eigentümer des Grundstückes Ist Ujutn; r', i - m | lk 4 einem Erbbaurecht belastet, so Ist auch der trl»bBuiHirar!iii u i,.| mj pflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gasnn>'tKhn|>ji M ..

(2) Der Ausbaubeitrag ruht alt öffentliche Last auf dr p-,

Felle des Absatzes 1 8etz 2 auf dem Erhbnureuht.

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9 11

BEITRAGSBESCHEID (1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Ueitragsschuldnei entfallt.»] durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

i wünsche der Igelnde sowie »und unserer

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. den Namen des Beltregsschuldnert,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des haitragsfähigen Aul

des (9 2), des Anteils der Ortsgemefnde (0 61 mul .i.,i ii«i«d»,ufl grundlagen (99 6 und 7),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

6. die Eröffnung, daß der Beitrag alt öffentliche Last nu ihm n, ruht und

6. eine Rechttbehelftbelehrung.

i Besuchern ä

(3) Der Beitragsbescheid toll ferner den Beitragsschuldnar tlaraufh| daß er bei der Verbandsgemeindeverwaftung Stundung, flnttm/dilJ Verrentung beantragen kann. Der Antrag toll die Gründe nnffiliMj denen die Zahlung des Beitraget zum fettgetetztan lahlungstj. Beitrogsschuldner eine unbillige Härte wäre.

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