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Simm 0rn 1

AMTLICHE ,

[ng der Ortsgemeinde Simmern über die Erhebung von jgenfiir den Ausbau von Erschließungsanlagen laubeiträge) vom 30. Juli 1976

irtwemaindorüt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Band Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419 -BS 2020-1)

L§§ 1 bis 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- jom 8. November 1954 (GVBI. S. 139.-BS 610-10) - alle in ihrer Leitenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen, die nach Imigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom 15. Juli 1976 Kt bekanntgemacht wird:

§ 1

ALLGEMEINES L Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für den |u der in § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Er- ungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde von den Grundstückseigen- i und Erbbauberechtigten, denen diese Einrichtungen besondere lile bringen, Ausbaubeiträge nach den folgenden Vorschriften.

m Ausbau im Sinne dieser Satzung gehören alle Maßnahmen, die Ineuerung, der Erweiterung und der Verbesserung von Erschließungs- Indianen (Ausbaumaßnahmen). Es sind zu verstehen unter:

Jnauerung" die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder llwaise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in pen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, Weiterung jede flächenmäßige Vergrößerung einer bereits fertig- tellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

Irbesserung alle Maßnahmen zur Hebung der Beschaffenheit und listungsfähigkait einer Anlage.

(im Ausbau gehört nicht die Unterhaltung einer Erschließungsanla- [ir Unterhaltung zählen diejenigen Maßnahmen, die nur der Erhal­tes ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustandes dienen.

52

IRTUND UMFANG DES BEITRAGSFÄHIGEN AUFWANDES Jitragsfähig ist der Aufwand

[rdiezum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und

litte in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich der Standspuren, Radwege _und_Gehwege) von

[chenendhausgebieten mit einer tichoßflächenzahl bis 0,2 ^Siedlungsgebieten mit einer Geschoß- «chenzahl bis 0,4 |i einseitiger Bebaubarkeit |rfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen eten, Mischgebieten il mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7 | bei einseitiger Bebaubarkeit ' mit einer Geschoßflächenzahl über I 07 bis 1,0

) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6

mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 Impbieten, Gewerbegebieten und Sonder- |bieten

'I mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 1 mit einer Geschloßf lachen zahl über 1,0 bis 1,6

) mit einer Geschoßflächenzahl über 1.6 bis 2,0

!* mit 8insr Geschoßflächenzahl über 2,0 «ntriegebieten

I mit einer Baumassenzahl bis 3,0 ! mit ein8r Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 mit einer Baumassenzahl über 6,0

ir zum Anbau bestimmten Sammelstra-

127 Ab,. 2 Nr. 2 BBauG)

^Parkflächen,

sin!| 9 ? an<,t9il der V8r kehrsanlagan im Sinne von Nr. 1 und 2 i| t ' tu einer zusätzlichen Breite von 5 m,

W | 8 * n ' c bt Bestandteil der in Nr. 1 und 2genennten Verkehrs- ( j a a ® 8n eher nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb , 6vH u « 8 biete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu fläch ^ Br ® umme der nach § 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoß-

7,0

m

10,0

m

8,5

m

14,0

m

10,5

m

18,0

m

20,0

m

23,0

m

20,0

m

23,0

m

25,0

m

27,0

m

23,0

m

25,0

m

27,0

m

27,0

m

1 Nr.

1 und 2

r Griin,

ton.

andteile der Varkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2

sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrs­anlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 7 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.

(2) Zu dem Aufwand für den Ausbau nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Ausgaben für:

1. den Erwerb der Flächen,

2. die Freilegung der Flächen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der

Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Ver­tiefungen,

4. die Herstellung von Rinnen sowie die Randsteinbefestigung,

5. die Radwege,

6. die Bürgersteige,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung

solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungs­anlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanaäs von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),

9. den Anschluß an andere Anlagen,

10. die Übernahme von Anlagen durch die Ortsgemeinde und

11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3) Der Aufwand für den Ausbau umfaßt auch den Wert der von der Orts­gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(5) Oer Aufwand für den Ausbau umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.

(6) Aufwendungen für Straßenanlagen zum Umkehren von Kraftfahrzeu­gen (Wendehämmer) sind insoweit beitragsfähig, als deren Gesamtbreite das Doppelte der in Absatz 1 genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.

§ 3

ART DER ERMITTLUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN AUFWANDES

(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Ausbau maßnah me ermittelt. Die Ortsgemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Ausbaumaßnah­me ermitteln oder diesen für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.

54

BEITRAGSGEGENSTAND

Der Beitragspflicht unterliggen Eigentümer und Erbbauberechtigte der­jenigen Grundstücke, die von der Erschließungsanlage einen besonderen Vorteil haben. Ein besonderer Vorteil setzt voraus, daß

1. ein Grundstück durch die Erschließungsanlage erschlossen ist und

2. a) entweder für das Grundstück eine bauliche, gewerbliche oder sonstige

Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, b) oder das Grundstück - soweit bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassung Bau­land ist ond nach der geordneten baulichen Entwicklung der Orts­gemeinde zur Bebauung ansteht oder gewerblich genutzt werden darf.

5 5

ANTEIL DER ORTSGEMEINDE AM BEITRAGSFÄHIGEN AUFWAND

(1) Die Ortsgemeinde bestimmt bei jeder einzelnen Ausbaumaßnahme (5 2 Abs. 2), welcher Vomhundertsatz des beitragsfähigen Aufwandes (5 3) als Beitrag erhoben wird. Dabei hat sie die Vorteile, die der Allge­meinheit aus der Ausbau maßnah me erwachsen, zu berücksichtigen; den Aufwand hierfür trägt sie selbst (Anteil der Ortsgemeinde). Der beitrags­fähige Aufwand wird nur zu dem Vomhundertsatz als Beitrag erhoben, zu dem die Ausbaumaßnahme geeignet ist, den in 5 4 bezeichneten Grundstücken besondere Vorteile zu gewähren.

(2) Erhält die Ortsgemeinde für eine Ausbaumaßnahme Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den Anteil der Ortsgemeinde nach Absatz 1 überschreiten, so erhöht sich dieser um den Betrag der Überschreitung.

56

VERTEILUNG DES BEITRAGSFÄHIGEN AUFWANDES (1) Der nach 5 2 ermittelte Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Ortsgemeinde (5 5) auf die durch die Ausbaumaßnahme (5 1 Abs. 2) er­schlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt.