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02608/331 06 435/8252
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wialstation Montabaur
Ifbereitschaften 3 /4.7.1976
L Marigreta, Steinefrenz, Tel. 06435/8263
C Agnes, Dernbach, Tel. 02602/2771
iialstation Ransbach-Baumbach -Rufbereitschaften 374.7.76- S in nur für die Ortsgemeinde Simmern -
Iw! Ancilüa Mutterhaus, Dernbach, Tel. 02602/3047
fbereitschaften des Wasserwerkes Montabaur nach Dienst-
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ly den Zeitraum vom 2.7. bis 9.7.1976 ist über die llNr. 02602/17351 in dringenden Fällen ein Mitarbeiter ^Wasserwerkes zu erreichen. _
eim Standesamt beurkundet
vom 23.06.1976 bis 29.06.1976
fcERBEFÄLLE:
jjjsgeb. Spitzhorn, Anna, Niederelbert, Hauptstr. 3,
Warn 07.10.1898,
ISCHLIESSUNGEN:
irtz, Norbert Ignatius, Görgeshausen, Im Wingert 5 |$geb. Diefenbach, Ellen, Görgeshausen, Ringstr. 3
happel, Kurt Edmund, Ruppach-Goldhausen, Hauptstr. 18 fiappel geb. Quirmbach, Rita, Dernbach, Südring, Hochhaus
iinand, Josef Joachim, Girod, Schulstr. Io
jinand geb. Adenau, Angelika, Elisabeth, Maria, Boden,
Itstr. 23.
Bels, Hans Joachim, Helferskirchen, Schulstr. 1 jelsgeb. Wörsdorf er, Birgit Thea Großholbach, Mittelstr.8
nann, Hanno Herbert, Montabaur, Fröschpfortstr. 6a pann geb. Hübinger, Annette Gertrud, Montabaur, Rödern-
|el, Kurt Alexander, Montabaur, Colletstr. 20 pl geb. Schröder, Margarete Elisabeth, Oberelbert, Wiesen-
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I Dieter, Großholbach, Hauptstr. 31
igeb. Herbst, Anne-Margarete, Großholbach, Bergstr. 1
js den Gemeinden
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mntmachung der KEVAG wegen Stromabschaltung ilen Ihnen hierdurch höflich mit, daß am Sonntag, dem io Mh Uhr etwa 1 0 Uhr in den Stadtteilen pnal und Bladernheim wegen notwendiger Arbeiten «rom abgeschaltet wird.
jfohe Bekanntmachung
e jt?rung des Altstadt-Sanierungsgebietes in Montabaur; siu , er „ e ’ tenc * e Untersuchungen und Stellungnahmen a 7 4 StBauFG.
V ° n Montabaur hat in seiner Sitzung vom 24.
^ ttir das Gebiet, welches umgrenzt wird ! m Norden von der Bahnhofstraße ■ui Osten von der rückwärtigen Grenze der Grundstücke Kleiner Markt 1-15 und der nordwestl. Grenze des Baugebietes Altstadt I !® Süd en vom Steinweg im Westen von der Wallstraße
Jjphführung der vorbereitenden Untersuchungen und ’ na men gemäß § 4 des Gesetzes über die städtebaulich«
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz - StBauFG) vom 27. Juli 1971 beschlossen.
Alle in diesem Gebiet befindlichen Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Geländes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind gemäß § 3 (4) StBauFG verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
Montabaur, den 29. Juni 1976
gez. Mangels, Bürgermeister.
Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplan-Änderung „Wassergraben V“ der Stadt Montabaur
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit der Bebauungsplan-Änderung.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 11.5.1976, Az. 61o-13 nachstehende Genehmigung erteilt:
Zu der vorgenannten Bebauungsplanänderung wird hiermit der Stadt Montabaur gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.4.1974 (GVB1. S. 181) die Genehmigung mit nachstehender Einschränkung erteilt:
Das Flurstück Nr. 15 (Wie in der Planurkunde blau umrandet und gekreuzt) wird von der Genehmigung ausgenommen.
BEGRÜNDUNG:
Auf den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Grundstücken war ursprünglich ein Kinderspielplatz vorgesehen. Da jedoch an der Fröschpforte „ ein zentraler Kinderspielplatz angelegt werden soll, konnte die Einrichtung eines Kinderspielplatzes im Bereich der Taunusstraße nach Meinung des Stadtrates entfallen.
Wie insbesondere aus dem Beschluß des Stadtrates über vorgebrachte Bedenken und Anregungen vom 12.6.1975 zu entnehmen ist, sollte die Parzelle 15 (Größe ca. 540 qm) als Grünfläche einschließlich eines Kleinkinderspielplatzes ausgewiesen werden. Hiergegen spricht allerdings die Festsetzung im Textteil wie auch in der Planurkunde, die lediglich eine öffentliche Grünfläche ausweist. Insoweit entspricht der zur Genehmigung vorgelegte Textteil und auch die Planurkunde nicht dem Willen des Stadtrates.
Allerdings wird auch in unserem Hause nach Rückfrage bei dem zuständigen Referat die Anlegung eines Kleinkinderspielplatzes deshalb nicht für glücklich gehalten, weil dieser Platz von 2 Straßen tangiert wird und somit nicht den Richtlinien für die Anlage von Spielplätzen entsprechen würde. Sollte seitens des Stadtrates allerdings • doch auf der Anlage des Kleinkinderspielplatzes bestanden werden, ist durch geeignete Maßnahmen, wie etwa Einzäunung usw., die Sicherheit der spielenden Kinder zu gewährleisten.
Allerdings müßten dann entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan Eingang finden.
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 24.6.
1976 die Einschränkung durch Beschluß anerkannt.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
*^ ur: 54 Montabaur, den 28. Juni 1976
Flurstücke 15,16,17 gez. Mangels, Bürgermeister.

