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ßr Weiterung, spätestens jedoch bis Ende Juni 1976 verbrauchen wird.
Ein Bedarf von mehr als 12 Monaten kann nicht berücksichtigt werden.
Die vorgenannten Mindestheizölmengen +) werden gegebenenfalls anteilmäßig für den Zeitraum des Bestehens oder der Erweiterung des Betriebes gekürzt.
2b) Der Antragsteller hat zu versichern, daß er seinen Betrieb bis Ende der Heizperiode 1975/76 fortzuführen beabsichtigt.
3. Die Beihilfe wird vom BML festgesetzt, wenn nach Durchführung des Antragsverfahrens die zu berücksichtigenden Angaben über die Heizölmengen + ) sowie die Angaben über die heizbaren GG von den Ländern festgestellt und dem BML mitgeteilt worden sind.
In den Fällen, in denen das bezogene Heizöl +) zugleich zur Beheizung von zu Wohn- und Geschäftszwecken sowie zu Verkaufsund Ausstellungszwecken benutzten Räumen dient, gilt folgendes:
Bei der Gewährung der Beihilfe bleibt der hierfür vom Antragsteller verwendete Anteil außer Betracht.
Soweit dieser vom Antragsteller nicht nach gewiesen wird, werden von der im Kalenderjahr 1975 bezogenen Menge Heizöl +) für Wohn-, Geschäfts-, Verkaufs- und Ausstellungsräume mindestens 501/kg +) je m 2 abgezogen.
Bei Betriebsneugründungen oder Erweiterungen in der Heizperiode 1975/76 erfolgt der Abzug anteilmäßig, für den Zeitraum des Bestehens oder der Erweiterung des Betriebes.
4. Der Antrag ist bei der zuständigen Obersten Landesbehörde für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder bei den von ihr zu bestimmenden Stellen einzureichen, in deren Bezirk
sich die Unterglasanlagen ganz oder überwiegend befinden.
Die zuständigen Stellen prüfen die Anträge und setzen die Höhe der Beihilfe im Rahmen dieser Bedingungen fest.
Der an den Antragsteller auszuzahlende Betrag wird auf I volle Deutsche Mark abgerundet.
5. Der Antragsteller hat im Antrag zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Gewissen gemacht hat.
[ 6. Der Antragsteller trägt auch nach dem Empfang der Beihilfe in seinem Verantwortungsbereich die Bewhislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Gewährung bis zum Ablauf des Jahres 1978. Er hat zu Unrecht erhaltene Beträge unaufgefordert und unverzüglich zurückzuzahlen.
Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage des Empfanges an mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verzinsen.
Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
|7. Die Beihilfeempfänger haben für eine spätere Prüfung der rechnungsprüfenden Stelle des Bundes und des zuständigen Landes die für die Antragsteller maßgebenden Unterlagen F ^ nt ^ e |980 bereitzustellen und auf Anforderung hierfür jsur Verfügung zu stellen, sofern nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Es dürfen nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf
des Freitag, den 4. Juni 1976,
(Ausschlußfrist) ,
f* en ZU8 tändigen Stellen (vgl. Nummer 4) zugegangen sind.
Qträge sind fristgerecht eingereicht, die bis zum Ablauf der pusschlußfrist in der nach diesen Bedingungen vorgeschriebenen hrfv '^ a B e ) einschließlich aller darin geforderten Angaben n Erklärungen eingegangen sind.
f u! e v ° rste henden Bedingungen der Nummer 1. bis 8. sind im Hinblick auf die Ausschlußfrist in geeigneter Form bekannt- numachen.
öabei sind die Stellen zu nennen, die zur Entgegennahme a Antragsunterlagen berechtigt sind (vgl. Nummer 4).
+) Bei Verwendung von Gas entspricht 1 m3 Gas 1 Liter/kg. Heizöl.
Bei Verwendung von Fernwärme ist die bezogene Wärme nach DIN-Norm 51 603 in Liter Heizöl EL (1 Liter = 8.600 kcal) umzurechnen.
Amt). Bekanntmachung über die Einsendung der Lohnsteuer- belege 1975 än das Finanzamt
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebenen Lohnsteuerbelege 1975 (Lohnsteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungenj, soweit sie nicht an den Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind, in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1976 dem Betriebstättenfinanzamt einzureichen. Die daneben auszuschreibenden Lohnzettel sind in dem gleichen Zeitraum an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 31. Dezember 1975 seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hatte. In den Fällen, in denen dem Arbeitgeber dieses Finanzamt nicht bekannt ist, sind die Lohnzettel an das Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1976 ausgestellt worden ist. Kann der Arbeitgeber auch dieses Finanzamt nicht feststellen, z.B. weil das Dienstverhältnis bei ihm vor Ablauf des Kalenderjahres geendet hat, so sind die Lohnzettel an das Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1975 ausgestellt worden ist. Bei Beachtung des vorbezeichneten Einsendezeitraums wird in vielen Fällen die Ausfertigung einer vom Arbeitnehmer gewünschten besonderen Lohnsteuerbescheinigung und ggf, eines Lohnzettels durch Aushändigung der Lohnsteuerkarte 1975 an den Arbeitnehmer erspart werden können.
Es wird gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der Angabe der Steuemummer des Arbeitgebers beizufügen.
Die Arbeitnehmer, die im Besitz der Lohnsteuerkarte 1975 sind, z.B. weil sie. am 31. Dezember 1975 nicht in einem Dienstverhältnis standen, haben die Lohnsteuerkarte bis zum 15 Juni 1976 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk sie am 31. Dezember 1975 ihren Wohnsitz hatten, es sei denn, daß sie die Lohnsteuerkarte ihrer Einkommensteuererklärung oder dem Antrag auf Löhnsteuer-Jahresausgleich 1975 beifügen. Sie haben dabei ihre Wohnung am 31. Dezember 1975 anzugeben.
Die näheren Einzelheiten, die bei der Ausschreibung der Lohnsteuerbelege zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 22. Dezember 1975 S .2384 A /443 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 1/1976 Sp. 36 ff., vgl. auch Bundessteuerblatt 1976 I S. 13).
Es wird gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Abfassung der Lohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbesondere in Spalte 7 des Abschn. V der Lohnsteuerkarte 1975 die vollständige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen sein muß, anzugeben.
Koblenz, im April 1976 Oberfinanzdirektion Koblenz
Mikrozensus befragt jeden 10Osten Haushalt
Im Aufträge des Statistischen Landesamtes sind im Mai zahlreiche Interviewer unterwegs, um in Rheinland-Pfalz 12.000 Haushalte zu befragen; das entspricht einem Prozent der Bevölkerung. Sie wurden durch ein Zufallsauswahlverfahren ermittelt. Erfragt werden Angaben über die Person, die Erwerbstätigkeit und die soziale Sicherheit. Darüber hinaus werden in bestimmten Auswahlbezirken auch Auskünfte über Krankheiten, Unfälle und Behinderungen sowie Urlaubs- und Erholungsreisen benötigt.
Mit diesen bereits seit 1957 in regelmäßigen Abständen durchgeführten Stichprobenerhebungen können die von Verwaltung upd Wirtschaft dringend benötigten bevölkerungs- und erwerbsstätistischen Daten mit verhältnismäßig geringem Ar- beits- und damit Kostenaufwand gewonnen werden.
In folgenden Gemeinden finden Mikrozensusbefragungen statt:
Holler,
Montabaur, Stadt Montabaur-Eschelbach

