Montabaur -2-
4. Steuer kraftzahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag
und Kapital 44,81 v.H.
5. Schlüsselzuweisungen (um 40% gekürzt)
mit 34,67 v.H.
Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird eine Tumhallenumlage von den aufgeführten Örtsgemeinden und der Stadt Montabaur nach den angegebenen Maßstäben als Sonderumlage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FAG erhoben. Bemessungsgrundlage sind die lfd. Betriebs - und Unterhaltungskosten einschl. der Schuldendienstleistungen. Verteilungsmaßstab ist die Zahl der Schulkinder, die aus den jeweiligen Ortsgemeinden und der Stadt Montabaur diese Einrichtungen in Anspruch nehmen. Stichtag für die Kinderzahl ist der 1.10. des Vorjahres.
II.
Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs.2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz das Investitionsprogramm 1975 - 1979 mit folgenden Gesamtausgaben:
1975
3.091.000,- DM
1976
2.994.000,- DM
1977
3.660.000,- DM
1978
3.535.000,- DM
1979
3.425.000,- DM zusammen 16.705.000,-DM
III.
Der Verbandsgemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan des Wasserwerkes der Verbandsgemeinde Montabaur (einschl. Stellenplan) für das Haushaltsjahr 1976, der im Erfolgsplan
in Einnahmen und Ausgaben mit je 1.860.563,-- DM und
im Finanzplan
in Einnahmen und Ausgaben mit je 2.021.530,- DM abschließt.
IV.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Die nach § 80 in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 98) erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1976 und des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 1976 . wird erteilt:
I.
Zu der Erhebung der Verbandsgemeindeumlage von den verbandsangehörigen Gemeinden mit 44,81 v.H. der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A und B, der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und mit
1
nähm e vom 10.5.1976 bis 18.5.1976 von montags - donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr im Rathaus in Montabaur, Zimmer 21, öffentlich aus.
Montabaur, den 30.4.1976
(L.S.) Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Mangels, Bürgermeister.
Amtl. Bekanntmachung
Gemäß Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft und Umweltschutz vom 14. April 1976 (24310) geben wir nachstehend die Bedingungen zum Ausgleich energiebedingter Wettbewerbsnachteile für GARTENBAUBETRIEBE in der Heizperiode 1975/76 bekannt; Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 16, erhältlich.
BEDINGUNGEN:
fiir besondere Maßnahmen zur Unterstützung von Erwerbsbetrieben des Gartenbaues mit Unterglasanlagen
34,67 v.H. der um 40% gekürzten Schlüsselzuweisungen an die verbandsangehörigen Gemeinden.
2. Zu der Erhebung der Turnhallenumlage nach den angegebenen Maßstäben.
II.
Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 1976, für die im Haushaltsjahr 1977 voraussichtlich 1.373.250,- DM, im Haushaltsjahr 1978 voraussichtlich 535.000,- DM und im Haushaltsjahr 1979 voraussichtlich 200.000,- DM an Krediten aufgenommen werden müssen.
III.
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1976 in Höhe von 1.324.000,- DM und des Wasserwerkes der Verbandsgemeinde Montabaur in Höhe von 328.000,- DM.
Montabaur, den 23.4.1976
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. la, Az.: 029/901-10 (L.S.) gez. Dr. Heinen, Landrat
V.
HINWEIS:
Der Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan liegen zur Einsicht-
1. Die Bundesmittel sind ausschließlich zur Unterstützung von Erwerbsbetrieben mit heizbaren Unterglasanlagen einschließlich vergleichbarer Kulturräume (nachfolgend Unterglasanlagen genannt) bestimmt, die Gartenbau eizeug- nisse produzieren und deren Flächen im Geltungsbereich der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frische! Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl.
I S. 164p) gelegen sind.
Die nachstehend unter Nr. 2 aufgeführten Betriebe erhalten eine Beihilfe nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen.
Die Höhe des Beihilfesatzes wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) bestimmt.
Die Beihilfe wird vorbehaltlich der Zustimmung der EG- Kommission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von insgesamt 18 Millionen Deutsche Mark (in Buchstaben: Achtzehn Millionen Deutsche Mark) gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.
Herausgeber de* Amtsblattes : Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt': Oberamtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Dtuck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich, Weitsrsburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 1^1 Telafon (02622) 4055/56. Ersohainungsfolge : wöchentlich. Bezugemögliahkeit und BetUgebedingung r gebührenfreie Zustellung nn sämtliche Haushalls| der Verbandsgemeinde. Einseinummern können susätrlioh sum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden
Montabaur
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2. Eine Beihilfe erhalten Inhaber von Betrieben, wenn sie Landwirte im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1063) in der jeweils geltenden Fassung sind, sowie • unabhängig von der gewählten Rechtsform - Inhaber von Erwerbsgartenbaubetrieben, deren überwiegende Tätigkeit darauf gerichtet ist, im eigenen Namen und für eigene Recb-| nung Gartenbauerzeugnisse für den Markt zu produzieren.
Ausgeschlossen von der Gewährung einer Beihilfe sind Betriebe der Öffentlichen Hand, unabhängig von der gewählten Rechtsform.
Eine Beihilfe wird nur auf Antrag nach beiliegendem Muster
(Anlage) und unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
2a) Der Antragsteller hat - nach Abzug des Anteils für Wohn-, Geschäfts-, Verkaufs- und Ausstellungsräume- entweder den Bezug von mindestens 25 000 Liter /Kilo- j gramm Heizöl +)
im Kalendeijahr 1975 zur Beheizung der heizbaren in Quadratmetern anzugebenden gärtnerisch genutzten Grundfläche (GG) seines Betriebes oder
die Bewirtschaftung von mindestens 500 m2 heizbare GG nachzuweisen. In letzterem Falle hat er außerdem zusätzlich einen Jahresbezug von mindestens 10.000 Liter /Kilogramm Heizöl +) im Kalenderjahr 1975 zur Beheizung der GG seines Betriebes nachzuweisen.
Bei Betriebsneugründungen oder Erweiterungen der heizbaren Glasfläche in der Heizperiode 1975/76 muß der Antragsteller glaubhaft machen, welche Menge HeieJ öl +) er in den 12 Monaten nach Neugründung oder
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