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Elf aus Kettig. Das Spiel beginnt um 15.00 Uhr auf dem Nörrberg.
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Wie bereits angekündigt, lindet am kommenden Samstag, dem 3. April 1976, 20 Uhr, im Vereinslokal „Zur Sporkenburg“ eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Neben allen Mitgliedern (aktive und inaktive) sind auch deren Frauen herzlich eingeladen. Wegen der Festvorbereitungen ist der Besuch der Versammlung unerläßlich.
NEUHÄUSEL:
Wiederaufnahme der Arbeiten an der Schutzhütte
Nach vorübergehender wetterbedingter Einstellung wird die Freiwillige Feuerwehr Neuhäusel am Samstag, dem 3. April 1976, die Arbeiten an der Schutzhütte wieder aufnehmen.
Bis zur Fertigstellung der Hütte und der Außenanlagen bleibt noch einiges zu tun. Es wäre deshalb sehr zu begrüßen, wenn die Freiw. Feuerwehr bei ihrer Arbeit wie im vergangenen Jahr wieder unterstützt werden würde. Freiwillige Helfer, die sich beteiligen wollen, sind herzlich willkommen und werden gebeten, sich an den kommenden Samstagen an der Schutzhütte einzufinden. gez. Hümmerich, Ortsbürgermeister.
Sportgemeinschaft Neuhäusel e.V.
iädchen - Gymnastik
1 Wiederholt wurde der Wunsch geäußert, für Mädchen ab 12 Jahren leine Gymnastikstunde vorzusehen. Bei der bekanntlich sehr ptarken Belegung der Turnhalle setzt die Gründung einer solchen Sruppe neben einer zahlenmäßig ausreichenden Beteiligung vor illem ein echtes und beständiges Interesse voraus, nmeldungen interessierter Mädchen nimmt unsere Gymnastik- bungsleiterin, Frau Sigrun Weigle, Nenhäusel, Unter dem urf entgegen.
EtlMMERN:
)irnststundenver!egung
)ie Dienststunden (Dienstag und Donnerstag) in der kommenden Voche werden zu den üblichen Zeiten auf Montag und Freitag ['erlegt__ gez. Schneider, Ortsbürgermeister.
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GACKENBACH:
Amtliche Bekanntmachung
SATZUNG der Ortsgemcinde Gackenbach zur Aufhebung der
I atzung über die Erhebung von Beiträgen (Umlagen) zur Deckung er Kosten der Gemeinde-Bullenhaltung für die Ortsgemeinde lackenbach vom 12.3.1976.
er Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- iun für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11. 54 (GVB1. S. 139 ) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Iatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis- 1 waltung vom 8.3.1976 hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
lie Satzung über die Erhebung von Beiträgen (Umlagen) zur leckung der Kosten der Gemeinde-Bullen-Haltung für die Orts- Stroeinde Gackenbach vom 16. Mai 1972 wird aufgehoben.
§ 2
Qtese Satzun tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. *431 Gackenbach, 12.3.1976
tegel gez. Wilhelmi, Ortsbürgermeister,
tnehmigt gern. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
' Rheinland-Pfalz.
Montabaur, den 8.3.1976 Kreisverwaltung des
1 Westerwaldkreises
I.A. gez. Schmidt.
jORBACH: Amtliche Bekanntmachung
I er Untsgemeinderat Horbach hat in seiner Sitzung am
26. Februar 1976 beschlossen, daß die Kosten für die Haltung des Bullen auf die Halter der weiblichen Tiere gleicher Gattung umgelegt werden.
Die Kosten setzen sich zusammen aus:
1. Entschädigung für den Bullenhalter
2. Tierarztkosten,
3. Sonstige Bewirtschaftungskosten für die Bullenhaltung. Umlagepflichtig sind die Halter der weiblichen Tiere, die
am Zahltag das Alter von 15 Monaten erreicht haben. Als Zahltag wird der 1. Februar festgesetzt.
Gemäß § 20 der Landesverordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes in der Fassung vom 16. Jan. 1973 wird bekanntgegeben, daß der Festsetzungsbeschluß in der Zeit vom 5.4.1976 bis einschließlich 16.4.1975 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden kann.
Einwendungen gegen diesen Beschluß sind binnen zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der o.a. Behörde einzulegen.
gez. Meuer, Ortsbürgermeister.
Amtl. Bekanntmachung
Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Ortsgemeinde Horbach
Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz —LStrG - vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen und Bürgersteige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Bezeichnung verlaufend von Klassifizierung Tag der Ver- bis kehrsübergabe
Vorm Tor „Wiesengrund“ Fahrbahn
bis tlw. Grund- und Bürgersteige 1.1.1976 stück Fischbach
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur , Bauamt, Montabaur, Gelbachstraße 9, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz, in Koblenz, Regierungsstraße 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu richten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbach vom 18.7.1974 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden bekanntgegeben.
Horbach, den 26.3.1976
Ortsgemeinde Horbach gez. Meuer, Ortsbürgermeister.
Bekanntmachung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.2.1976 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Gemeinde Horbach vom 25.9.1970 die
Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser
Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben -Kostenspaltung-

