Einzelbild herunterladen

L kommt nat

»erhard Krem Uhr in der r öffentlich«! >rn. Alle! en wir dazu

idet am ür

liederschriftj >

der Niedersc« .1976 twurf der V«

ilaneäNbm

iu

Erdaushub

ich,

ister.

| Montabaur -7-

Elf aus Kettig. Das Spiel beginnt um 15.00 Uhr auf dem Nörrberg.

MGV Eitelhorn 1866

Wie bereits angekündigt, lindet am kommenden Samstag, dem 3. April 1976, 20 Uhr, im VereinslokalZur Sporkenburg eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Neben allen Mitglie­dern (aktive und inaktive) sind auch deren Frauen herzlich einge­laden. Wegen der Festvorbereitungen ist der Besuch der Ver­sammlung unerläßlich.

NEUHÄUSEL:

Wiederaufnahme der Arbeiten an der Schutzhütte

Nach vorübergehender wetterbedingter Einstellung wird die Freiwillige Feuerwehr Neuhäusel am Samstag, dem 3. April 1976, die Arbeiten an der Schutzhütte wieder aufnehmen.

Bis zur Fertigstellung der Hütte und der Außenanlagen bleibt noch einiges zu tun. Es wäre deshalb sehr zu begrüßen, wenn die Freiw. Feuerwehr bei ihrer Arbeit wie im vergangenen Jahr wieder unterstützt werden würde. Freiwillige Helfer, die sich beteiligen wollen, sind herzlich willkommen und werden ge­beten, sich an den kommenden Samstagen an der Schutzhütte einzufinden. gez. Hümmerich, Ortsbürgermeister.

Sportgemeinschaft Neuhäusel e.V.

iädchen - Gymnastik

1 Wiederholt wurde der Wunsch geäußert, für Mädchen ab 12 Jahren leine Gymnastikstunde vorzusehen. Bei der bekanntlich sehr ptarken Belegung der Turnhalle setzt die Gründung einer solchen Sruppe neben einer zahlenmäßig ausreichenden Beteiligung vor illem ein echtes und beständiges Interesse voraus, nmeldungen interessierter Mädchen nimmt unsere Gymnastik- bungsleiterin, Frau Sigrun Weigle, Nenhäusel, Unter dem urf entgegen.

EtlMMERN:

)irnststundenver!egung

)ie Dienststunden (Dienstag und Donnerstag) in der kommenden Voche werden zu den üblichen Zeiten auf Montag und Freitag ['erlegt__ gez. Schneider, Ortsbürgermeister.

und Enkel i Treffpunkt n

tt. Reiseziel! on Bus und f iren möchten,! rnte, Unter-

180

n Kreisle istd

.30 Uhr von d(

teilnehmen einen.

sC0U-0it

:r Gaststätte | »ffentliche !» IDU-Orts-

waldkreises, e Fragen si ) 1 lg Rheinland-

;ag gegen

ditl

GACKENBACH:

Amtliche Bekanntmachung

SATZUNG der Ortsgemcinde Gackenbach zur Aufhebung der

I atzung über die Erhebung von Beiträgen (Umlagen) zur Deckung er Kosten der Gemeinde-Bullenhaltung für die Ortsgemeinde lackenbach vom 12.3.1976.

er Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- iun für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11. 54 (GVB1. S. 139 ) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Iatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreis- 1 waltung vom 8.3.1976 hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

lie Satzung über die Erhebung von Beiträgen (Umlagen) zur leckung der Kosten der Gemeinde-Bullen-Haltung für die Orts- Stroeinde Gackenbach vom 16. Mai 1972 wird aufgehoben.

§ 2

Qtese Satzun tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. *431 Gackenbach, 12.3.1976

tegel gez. Wilhelmi, Ortsbürgermeister,

tnehmigt gern. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes

' Rheinland-Pfalz.

Montabaur, den 8.3.1976 Kreisverwaltung des

1 Westerwaldkreises

I.A. gez. Schmidt.

jORBACH: Amtliche Bekanntmachung

I er Untsgemeinderat Horbach hat in seiner Sitzung am

26. Februar 1976 beschlossen, daß die Kosten für die Haltung des Bullen auf die Halter der weiblichen Tiere gleicher Gattung umgelegt werden.

Die Kosten setzen sich zusammen aus:

1. Entschädigung für den Bullenhalter

2. Tierarztkosten,

3. Sonstige Bewirtschaftungskosten für die Bullenhaltung. Umlagepflichtig sind die Halter der weiblichen Tiere, die

am Zahltag das Alter von 15 Monaten erreicht haben. Als Zahl­tag wird der 1. Februar festgesetzt.

Gemäß § 20 der Landesverordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes in der Fassung vom 16. Jan. 1973 wird bekanntgegeben, daß der Festsetzungsbeschluß in der Zeit vom 5.4.1976 bis einschließlich 16.4.1975 bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während den Dienststunden eingesehen werden kann.

Einwendungen gegen diesen Beschluß sind binnen zwei Wo­chen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Nie­derschrift bei der o.a. Behörde einzulegen.

gez. Meuer, Ortsbürgermeister.

Amtl. Bekanntmachung

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Ortsgemeinde Horbach

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rhein­land-PfalzLStrG - vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen und Bürgersteige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Ver­kehr gewidmet:

Bezeichnung verlaufend von Klassifizierung Tag der Ver- bis kehrsübergabe

Vorm TorWiesengrund Fahrbahn

bis tlw. Grund- und Bürgersteige 1.1.1976 stück Fischbach

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffent­licher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur , Bauamt, Montabaur, Gelbachstraße 9, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in ange­messener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Kla­ge beim Verwaltungsgericht Koblenz, in Koblenz, Regierungs­straße 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Ein­legung des Widerspruches erhoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis Ablauf eines Jahres seit der Einle­gung des Widerspruches erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Ge­walt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu richten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.

Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Orts­gemeinde Horbach vom 18.7.1974 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbands­angehörigen Gemeinden bekanntgegeben.

Horbach, den 26.3.1976

Ortsgemeinde Horbach gez. Meuer, Ortsbürgermeister.

Bekanntmachung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.2.1976 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs­anlagen (Erschließungsbeiträge) in der Gemeinde Horbach vom 25.9.1970 die

Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser

Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben -Kostenspaltung-