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Montabaur -2-

Amtl. Bekanntmachungen

Nacheichung 1976

Nachstehend geben wir folgende Termine für die Nacheichung 1976 bekannt:

30.3. - 5.4.1976 in Nentershausen (Turnhalle) für die Gemein­den Nentershausen, Niedererbach, Görgeshausen, Nomborn, und Heilberscheid.

06.4. - 8.4.1976 in GIROD (Feuerwehrgerätehaus) für die Gemeinden Girod, Großholbach, Ruppach-Goldhausen und Kleinholbach.

12.4. - 26.4.1976 in MONTABAUR, (Bauhof Eichwiese) für die Stadt Montabaur einschließlich Stadtteilen und der Ge­meinde Heiligenroth.

Alle eichpflichtigen Meß- und Wiegegeräte sind zu den ange­gebenen Terminen vorzulegen.

Wir machen darauf aufmerksam, daß aufgrund des Gesetzes über das Eich- und Meßwesen (Eichgesetz) vom 16.7.1970 (GVB1. S. 315) alle eichpflichtigen Geräte zur Nacheichung vorzulegen sind.

Sollten der Eichpflicht unterliegende Meß- und Wiegegeräte zu den oben angegebenen Terminen nicht vorgelegt werden, müs­sen diese zum Eichamt Koblenz zur Nacheichung gebracht werden.

EINE EINLADUNG DER EINZELNEN EICHPFLICHTIGEN GESCHIEHT NICHT MEHR.

543 Montabaur, den 24.2.1976

Verban dsgemein deverwaltu ng M ontabaur als Örtspolizeibehörde.

Zwangsversteigerung

Am Samstag, dem 28. Februar 1976, sollen öffentlich meistbie­tend nur gegen Barzahlung versteigert werden :

a) Pfandkammer Montabaur, Taunusstr. 13, vorm. 10.00 Uhr

1) 1 FernsehapparatGrundig-electronic- mit Tischantenne (schwarz-weiß)

2) 1 Polstergarnitur, bestehend aus 2 Sessel, 1 Couch und einem Wohnzimmertisch

3) 1 mod. Wohnzimmerschrank

b) in Steinen, Hofgut Schönerlen (als Unterstellort) vorm.

11.45 Uhr

4) 1 WohnwagenBlessing, Typ Saturn.

gez. Kauth, Obergerichtsvollzieher.

Bezirksregierung Koblenz

55 - 61 - 13 - 9/74 Koblenz, den 15. Januar 1976

Amt], Bekanntmachung

1. Die Verbandsgemeinde Montabaur hat auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.

1957 (BGBl. IS. 1110) WHG - sowie der §§ 22, 100 Abs.2 und 109 ff. des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1.8.1960 (GVB1. S. 153) - LWG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung für die öffentliche Wasserversorgung beantragt, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen ein Wasserschutzgebiet mit verschiedenen Zonen festzusetzen.

Das Wasserschutzgebiet soll in der Gemarkung Welschneudorf Fluren 19 und 20, mit den

Zonen I = Fassungsbereich (blaue Umrandung)

II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) gebildet werden.

2. Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Zonen werden wie folgt beschrieben:

2.2. Tiefbrunnen in der Gemarkung Welschneudorf, Flur 19 2.2. 1 Schutzzone I

Die Schutzzone I ist ein Quadrat mit einer Seitenlänge von

20 m.

Der Tiefbrunnen liegt inmitten der Schutzzone I, 30 m nördlich des Grenzweges, der Flur 19 und Flur 11 trennt, und 170 m nordöstlich der südlichen Spitze von Parzelle 1/2486.

2.2.2 Schutzzone II

Die Schutzzone II beginnt am südlichen Ende der Parzelle 1/2486 und verläuft in nordwestlicher Richtung bis zum westlichen Ende der Parzelle 1/2486. Hier schneidet die Grenzlinie den Waldweg (Parzelle 2/2492) und verläuft weiter in nordöstlicher Richtung am Rand der Parzelle 1/2500 entlang. Nach etwaa 240 m trifft sie auf den Weg, der die Waldparzellen 1/2486 und 1/2500 in südwestlicher Richtung durchgrenzt. Dieser Weg markiert die Grenzlinie, bis er die südöstliche Grenze der Parzelle 1/2486 trifft.

Von hier läuft sie in südwestlicher Richtung gradlinig zum Ausgangspunkt zurück.

3. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß ein Lageplan, ein Auszug aus dem Flurbuch- und Eigentü­merverzeichnis, aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben, und ein Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den für die einzelnen Schutzzonen maßgeblichen Verboten und Duldungspflichten während der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Behörden zu jedermanns Einsichtnahme öffenlich ausliegen.

4. Einwendungen gegen die Festsetzung des Wasserschutz­gebietes sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Ausle­gungsfrist bei der unter 7. erwähnten Behörde schriftlich oder zur Niederschrift -dreifach- zu erheben. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei der erwähnten Behörde maß gebend.

5 . Ein Termin gemäß § 112 LWG zur Verhandlung der frist­gerecht erhobenen Einwendungen und sonstiger Anträge wird erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.

6. Die Planunterlagen liegen aus.

vom 1.3.1976 bis 30.3.1976 einschließlich bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung in Montabaur.

7. Einwendungen müssen eingehen

bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur spätestens am 9.4.1976

Siegel In Vertretung: Schulte Beckhausen

Beglaubigt: gez. Machhausen, Reg.Oberinspektor.

Bezirksregierung Koblenz

55 - 61 - 13 - 6/74 54 Koblenz, den 28. Januar 1976

Amtliche Bekanntmachung

1. Die Verbandsgemeinde Montabaur hat auf Grund des

§ 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. IS. 1110) WHG - sowie der §§ 22,

100 Abs. 2 und 109 ff. des Landeswassergesetzes Rhein­land-Pfalz vom 1.8.1960 (GVB1. S. 153 ) LWG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung für die öffentliche Wasser­versorgung beantragt, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen ein Wasserschutzgebiet mit verschiedenen Zonen festzusetzen.

Das Wasserschutzgebiet soll in der Gemarkung Welschneu­dorf Flur 3 und 4, mit den

Zonen I = Fassungsbereich (blaue Umrandung),

II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung) und

III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung) gebildet werden.

2. Das Wasserschutzgebiet und die einzelnen Zonen werden wie folgt beschrieben :

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt': Oberamtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittioh, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 1205 Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge : wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbnndsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben .werden.

Montabaur 2.1. Tief bi 2.L_l._Schi

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