Montabaur -4-
Amtl. Bekanntmachung
Bebauungsplan-Änderung „Hirtengarten“ der Stadt Montabaur, Stadtteil Horressen.
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs- Änderungsplanes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 9. Jan . 1976 Az. 61o.l3 nachstehende Genehmigung erteilt :
Zu der vorgenannten Bebauungsplanänderung wird hiermit der Stadt Montabaur gern. § 11 BBauG vom 23.6.196o (BGBl.
I S. 341) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 28.6.1961 (GVB1.
S. 151) zuletzt geändert durch die 2. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung und zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 18.4.1974 (GVB1. S. 181) die Genehmigung erteilt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen :
a) Planurkunde,
b) Begründung.
Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG vom 23.6.196o (BGBl.
I. S. 341) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstraße 9 (Bauamt) während den Dienststunden, eingesehen werden.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke :
Flur 11
Flurstücke: 1293/2,1294/2,1295/2,1296,1297/1,1298,1299,
1300,1303/1,1304, 2376 (Graben), 1305,1306, 1307/1, 2377 (Weg) 1373,1375/1 und 1376.
gez. Mangels, Bürgermeister.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Reckenthal -Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 19o9 /RGBl. S. 519) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGBl. 1 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (RdErl. d. MdI vom 31.7.197o - 520-11-1/0 Min.Bl. Sp. 561) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Gemeinde Reckenthal einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§2
1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der geschlossenen Ortschaft
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Katzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.
3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden wird gestattet.
Doch dürfen sich die Hunde nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.
4. Jagdhunde der Jagdausübungs- u. Jagdschutzberechtigten dürfen in dem gefährdeten Bezirk bei der Jagdausübung eingesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wild ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann, dies gilt jedoch nicht für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.
§3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forstbeamten sowie die Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
§4
An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Reckenthal sowie an Waldwegen und Waldparkplätzen sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar anzubringen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 1.3.197o mit der Verhängung einer Geldbuße bis zu 30.000,- DM geahndet.
§6
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Montabaur, 8. Januar 1976
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur
Treffen des SPD-Ortsvorstand
Der SPD-Ortsvorstand Montabaur trifft sich am Montag, dem 19. Jan. 1976,19.30 Uhr im Hotel „Stadt Montabaur“.
Seminar am Vormittag
Am kommenden Dienstag, dem 20.1.1976, 9.30 - 11.00 Uhr, beginnen wieder die Veranstaltungen im Rahmen des „Seminars am Vormittag” in Montabaur, Pfarrzentrum.
Hierzu sind vor allem interessierte Hausfrauen mit ihren Kleinkindern eingeladen. Die Kleinkinder werden in dieser Zeit pädagogisch betreut.
Da über neue Themen referiert und diskutiert wird,
Probleme einer Nur-Hausfrau Probleme in der Familie Gestaltung von Kinderpartys
können auch Damen teilnehmen, die bislang noch nicht dabei waren.
Kindergarten „Don Bosco"
Untersuchung der Kleinkinder
Am Freitag, dem 23.1.1976, Dienstag, dem 27.1.1976 und Mittwoch, dem 28.1.1976 werden von 8.30 Uhr bis lo.3o Uhr im Kindergarten „Don Bosco“ Montabaur die Kleinkinder untersucht, die in der Zeit vom 1.7 .197o bis 3o.6.1971 geboren sind.
Buchstaben A - Gam 23.1.1976,
Buchstaben H - N am 27.1.1976 und Buchstaben O - Z am 28.1.1976.
Mit der Untersuchung ist ein wichtiger Hör- und Sehtest verbunden. Im Kindergarten „Don Bosco“ sollen auch die Kinder dieser Altersgruppe aus Eschelbach sowie alle Kinder aus Montabaur, die keinen Kindergarten besuchen, erfaßt werden.
Die Mütter werden gebeten, bei der Untersuchung anwesend zu sein.
Achtung Polen-Fahrer
Für die Teilnehmer und Interessenten an der Polenfahrt am 2o. - 3o.4.1976 findet eine Vorbesprechung am Donnerstag, dem 22.1.1976, 20 Uhr im Hotel Schlemmer statt.
Die evtl. Anmeldungen, Reisepässe und 4 Lichtbilder sind mitzubringen.
Jahreshauptversammlung desMGV „Wohlgemuth" Ettersdorf
Einladung
Am Samstag, dem 17. Januar 1976, 20 Uhr, halten wir unsere
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