Einzelbild herunterladen

Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

5

öf

und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

Jahrgang 3

Freitag, den 26. September 1975

Nummer: 39

In den nächsten Tagen werden die erstmalig durch das Rechen­zentrum erstellten Abschlagsrechnungen über Wassergeld und Kanalgebühren für das III. Quartal 1975 den Anschlußnehmern der Ortsgemeinde Simmern zugestellt.

Der Abschlag ist zu dem auf der Rechnung angegebenen Zah­lungstermin auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse Montabaur zu überweisen.

Weiterhin bitten wir, die den Rechnungen beigefügten Bankein­zugsermächtigungen ausgefüllt an uns zurückzugeben.

Sie helfen dadurch die finanzielle Abwicklung zu erleichtern.

Ab dem IV. Quartal 1975 könnte dann die Abbuchung von dem jeweiligen Konto erfolgen.

| Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Entgegenkommen.

Wasserwerk Verbandsgemeinde Montabaur.

I Taubensperre

Aufgrund des § 1 der Landesverordnung zum Schutze der Fel­der und Gärten gegen Tauben vom 9. Juli 1957 (GVB1. S. 113) wird hiermit für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 31. Oktober 1975 Taubensperre angeordnet.

[Während dieser Zeit sind die Tauben so zu halten, daß sie die [bestellten Felder und Gärten nicht aufsuchen können.

[Die Brieftaubenhalter dürfen ihre Tauben in der Sperrzeit täglich [ab 15.oo Uhr nur dann frei fliegen lassen, wenn das im Rahmen | einer über die Landesgrenze hinausgehenden Sportveranstaltung (geschieht.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde gez. Mangels, Bürgermeister.

|Lohnsteuerkarten 1976

Die Lohnsteuerkarten 1976 werden den Arbeitnehmern bis zum 31.lo.1975 übermittelt werden.

Die Altersfreibeträge und die steuerfreien Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.

|2. Jeder Arbeitnehmer muß die Eintragungen auf der Lohnsteuer­karte 1976 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berich­tigen lassen.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 1976 zu Beginn des Kalenderjahres 1976 ihren Arbeitgebern auszu­händigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 1976 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.

Auf die möglichen steuerlichen Nachteile bei schuldhafter

Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuer­karte 1976 wird besonders aufmerksam gemacht.

5. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.

6. Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitneh­mers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt wer­den, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.

7. Anträge auf

a) Gewährung von Kinderermäßigung für Kinder über 18 Jahre,

b) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonder­ausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen,

c) Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,

usw.

sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzureichen.

8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das gleichzeitig mit den Lohnsteuerkarten ausgehändigte BeratungsblattLohnsteuer 76 hingewiesen.

Der Verbandsbürgermeister.

Bodennutzungsnacherhebung 1975

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhe­bung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 4o5) zuletzt geändert durch das Agrarberichterstattungsgesetz vom b.l 1.1974 (BGBl. I S. 3161) wird jährlich im Oktober eine Bodennutzungs­nacherhebung durchgeführt. Sie erfolgt als Stichprobenerhebung. Insgesamt werden nur etwa lo v.H. aller Betriebe einbezogen,die im Statistischen Landesamt nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.

Die Nacherhebung erfaßt

den Anbau von landwirtschaftlichen Zwischenfrüchten aufgegliedert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen.

Die Auskunftspflicht ergibt sich aus den vorstehenden Gesetzen. An alle in die Erhebung einbezogenen Betriebe wird Anfang Oktober 1975 ein Betriebsbogen ausgegeben. Dieser Betriebsbo­gen ist sorgfältig auszufüllen und spätestens am 14. Oktober 1975 an die zuständige Stadt-, Verbandsgemeinde- bzw. Gemeindever­waltung zurückzugeben.

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder un­richtige bzw. unvollständige Angaben macht. Verstöße hierge­gen können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet wer­den.

Den mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Personen ist das Betreten der Grundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu gestatten.

I 1 D AM S Io TUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, j * * *18.30 Uhr, Bauamt, (Gelbachstrafte) und Wasserwerk, (Neubau an der Elchwiese); Dienstag 8.00-12.00 Uhr, 16.00-18.30 Uhr, Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, u onnerstag 8.00-12.00 Uhr.

I eer nsrrechanschlosse, Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels I j. ?044, Verbandsbeigeordneter Reusch 02602/2045, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/2046.

N VERBANDSGEMEINDEKASSEi Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassaulsche Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur

'OB, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.