Montabaur -lo-
Kirmesgesellschaft.
Samstag, 13. September 1975
Kirmesauftakt durch Tanz in allen Sälen ab 2o Uhr Sonntag, 14. September 1975
9,3o Uhr Feierliches Hochamt für die Pfarrgemeinde unter Mitwirkung des Männergesangvereins „Hoffnung”
Ab 2o.oo Uhr Tanz und Unterhaltung sowie Verlosung durch die Kirmesjugend.
Montag, 15. September 1975
lo.oo Uhr Frühschoppenkonzert des Männergesangvereines
sowie Frühschoppenkonzert der Freiw. Feuerwehr und der Kirmesjugend je in ihren Vereinslokalen.
14.oo Uhr Aufstellung des Kirmeszuges.
Die Kirmesjugend hofft, daß die ganze Gemeinde sich mit ihr unter dem Kirmesbaum trifft.
Während allen Kirmestagen ist Vergnügungsgelegenheit auf dem Kirmesplatz gegeben.
Die Kirmesgesellschaft bittet alle Bürger an den Festtagen ihre Häuser zu beflaggen,
Bürgerversammlung
Alle Bürger von Niederelbert sind hiermit höflichst zu dem am Donnerstag, dem 18. September 1975, um 2o.oo Uhr in der Gastwirtschaft Schalon stattfindenden Bürgerentscheid eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorstellung mehrerer Entwürfe zum Kriegerehrenmal
2. Entscheid der Bürger über die Auftragsvergabe zur Errichtung des Ehrenmales.
Hübinger, Ortsbürgermeister.
Sportverein „Blau-Weiß" I9o8 Niederelbert • Alte Herren "
Am Samstag, dem 13.9.1975, um 16.oo Uhr, findet auf dem Sportplatz in Niederelbert ein Freundschaftsspiel gegen die AH- Mannschaft von Oberelbert statt.
Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten.
OBERELBERT:
Verlegung der Sprechstunde
Wegen Verhinderung des Ortsbürgermeisters wird die Sprechstunde von Freitag, dem 19.9.1975 auf Donnerstag, den 18. Sept.
1975 vorverlegt.
Ich bitte um Beachtung. Weyand, Ortsbürgermeister.
WELSCHNEUDORF:
Oienststunden
Wegen Verhinderung des Ortsbürgermeisters fällt am 11.9.1975 die Dienststunde aus. Stahlhofen, Ortsbürgermeister.
WELSCHNEUDORF-OBERELBERT-NIEDERELBERT: Vorankündigung der Jahreshauptversammlung der Jungen Union, Ortsverband
Am Donnerstag, dem 18. September 1975 findet um 2o Uhr in Welschneudorf, Gastwirtschaft „Westerwälder Hof“ die erste Jahreshauptversammlung des JU-Ortsverbandes statt. Alle Mitglieder sind hierzu recht herzlich eingeladen.
I.A. Thomas Benzing.JU-Ortsvors,
DAUBACH: Amtl. Bekanntmachung
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Daubach Wcsterwaldkreis, amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.6.19o9 (RGBl. S. 519) i.d. F. vom 19.12.1973 (RGBl. 1.1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff, der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung
Rheinland-Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31.7.197o-52o-l 1- l/o Min.Bl, Sp. 561) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Gemeinde Daubach einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Befahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der geschlossenen Ortschaft
a) nur an der Leine geführt werden,
b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.
2. Katzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.
3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden wird gestattet. Doch dürfen sich die Hunde nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.
4. Jagdhunde der Jagdausübungs- u.Jagdschutzberechtigten dürfen in dem gefährdeten Bezirk bei der Jagdausübung eingesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wüd ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann; dies gilt jedoch nicht für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.
§3
Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei - und Forstbeamten sowie die Jagdausübungs- und Jagdschutzberech- tigten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.
Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht werden.
§4
An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Daubach sowie an Waldwegen und Waldparkplätzen sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift :
WILDTOLLWUT ! GEFÄHRDETER BEZIRKI
gut sichtbar anzubringen,
§5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 1.3.197o mit einer Geldbuße bis zu 3o.ooo,- DM geahndet.
§ 6
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Montabaur, 3.9.1975
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
Neue Erschließungsbeitragssatzung
Der Rat der Ortsgemeinde Daubach hat in seiner Sitzung am
5. Sept. 1975 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der vorgfelegten Form beschlossen. Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand wurde auf lo v.H. festgesetzt.
Des weiteren beschloß der Ortsgemeinderat, daß die Arbeiten für den Ausbau der Buchfinkenstraße durch die Verbandsgemeindeverwaltung öffentlich ausgeschrieben werden sollen, Mit dieser Ausschreibung soll gleichzeitig die Ausschreibung für die Trassenschiebung im Neubaugebiet „Auf dem Neu- feldchen II“ erfolgen.
Wir gratulieren !
Am 17. Sept. wird Herr Wilhelm Neuroth, 73 Jahre,
am 22. Sept. wird Frau Agnes Neuroth geb Neuroth, 78 Jahre
alt.
Die Gemeinde wünscht weiterhin Gesundheit und Wohlergehen.
Frink, Ortsbürgermeister.

