Montabaur -5-
4. Beratung und Beschlußfassung über den Ausbau eines Wanderweges.
5 Verschiedenes.
II Nichtöffentliche Sitzung:
1 'Grundstücksangelegenheit.
5431 Girod, 18.8.1975 gez. Leber, Ortsbürgermeister.
Amtl. Bekanntmachung
Bebauungsplan-Änderung „Bornstück und Kappesfeld“ der Ortsgemeinde Girod, Ortsteil Kleinholbach hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 5.8.1975 Az. 61o-13 nachstehende Genehmigung
erteilt:
Zu der vorgenannten Bebauungsplanänderung wird hiermit der Ortsgemeinde Girod gern. § 11 BBauG (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des BBauG vom 28.6.1961 (GVB1. S. 151) zuletzt geändert durch die 2. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 18.4.
1974 (GVB1. S. 181) die Genehmigung erteilt.
Bestandteü dieser Genehmigung sind nachstehend aufgeführte Unterlagen:
a) Planurkunde b) Text c) Begründung
Diese Genehmigung wird gern. § 12 BBauG vom 23.6.196o (BGBl. I S. 341) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Änderung des Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Änderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur 543 Montabaur,
Gelbachstr. 9 (Bauamt) während den Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters während den ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden.
Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Flur 11:
Flurstücke: lo65, lo66, lo67, lo68, lo69, lo7o, lo71, lo72,
lo73, lo74, lo75, lo76,.lo77, lo78, lo79, lo8o, lo81, lo82, lo83, lo84, lo85 und lo86, lo87, lo88, lo89, lo9o, lo91, lo92, lo93, lo94, lo95, lo96, lo97, lo98, lo99, 11 oo, llol, 1 lo2, 1 lo3, llo4.
gez. Leber, Ortsbürgermeister.
5o Jahre Freiw. Feuerwehr Girod
Am Samstag, dem 3o.8.1975 und Sonntag, den 31.8.1975, feiert i die Freiw. Feuerwehr Girod aus Anlaß ihres 5ojährigen Bestehens ihr Gründungsfest.
Hierzu ist die gesamte Bevölkerung aus Girod und den Nachbargemeinden herzlich eingeladen.
FESTFOLGE:
Samstag, den 30.8.1975
19.3o Uhr Beginn des Festkommers . Ab ca. 23 Uhr Tanz im Festzelt.
Sonntag, den 31,8.1975 Wo Uhr Festgottesdienst im Festzelt Jo.oo Uhr Frühschoppen mit Kinderbelustigung 12.45 Uhr Große Schauübung an der Kirche in Girod unter Mitwirkung des Leiterfahrzeugs der Freiw. Feuerwehr Wirges und des Roten Kreuzes Nentershausen.
3,oo Uhr Schauübung der Kinderfeuerwehr Nentershausen 14.oo Uhr Abmarsch des Festzuges anschl. Musikvorträge von verschiedenen Musikvereinen im Festzelt 17.3o Uhr - W° Uhr und ab 2o Uhr Tanz im Festzelt.
verlauf des festzuges
^ u ^ ste ll un g des Festzuges erfolgt in der Straße nach dem ahnhof Steinefrenz und verläuft durch die Hauptstr. bis in den rtsteil Kleinh. dort durch die Neustraße, Bornstraße, Mittelmaße, Hauptstraße nach Girod , Schulstraße zum Festzelt.
Ie Uorfbevölerung wird gebeten auch im Ortsteil Kleinholbach aus dlese m Anlaß ihre Häuser mit Fahnen auszuschmücken.
Jfohtig, nicht vergessen!
e ungen der Schuljahre 2-9 werden gebeten am Sonntag,
dem 24.8.1975 nach dem Hochamt zur Schule zwecks Auslosung der Vereinsschilder im Festzug zu kommen.
Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag
Herrn Josef Girmann, geb. am 22.8.1898 wohnhaft im Ortsteil Kleinholbach.
Die Gemeindeverwaltung wünscht weiterhin alles Gute, vor allem aber Gesundheit.
Leber, Ortsbürgermeister.
Großholbach :
Amtl. Bekanntmachung
Bebauungsplan „Neuwiese-Kreuzwiese-Strütchen“ der Ortsgemeinde Großholbach;
hier: Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Verfügung vom 21.7.1975, Az. 61o-13, nachstehende Genehmigung erteilt :
Zu dem vorgenannten Bebauungsplan wird hiermit der ORTS- GEMEINDE Großholbach gemäß § 11 Bundesbaugesetz (BGBl.
I S. 341) in Verbindung mit § 3 der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 28.6.1961 (GVB1. S. 151) zuletzt geändert durch die 2. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 18.4.1974 (GVB1. S. 181) die Genehmigung mit nachstehender Auflage erteilt:
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsstraßen sind entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RAST) herzustellen, d.h.,daß die Fahrbahnbreite mindestens 5,5, m betragen muß und außerdem beidseitig ein Gehweg in einer Breite von 1,5 m vorzusehen ist.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 1 Abs. 5 BBauG haben die Bauleitpläne die Bedürfnisse des Verkehrs zu berücksichtigen. Diese Bedürfnisse sind nur als erfüllt anzusehen, wenn die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen berücksichtigt sind. Die RAST stellt an Anliegerstraßen die vorgenannten Mindestforderungen, die im Plan selbst unberücksichtigt geblieben sind.
Die Vollziehung der Änderung macht in diesem Falle eine Offenlage im Sinne des § 2 Abs. 6 BBauG nicht erforderlich, da Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zumal die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche nicht verändert wird.
Auf die Anlegung der Parkspur kann verzichtet werden, da hierfür ein Erfordernis in diesem Baugebiet nicht vorliegt.
Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen :
a) Planurkunde
b) Text
c) Begründung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 8.8.1975 die vorgenannte Auflage anerkannt und folgenden Beschluß gefaßt:
Der Gemeinderat beschließt, daß die vorgesehenen Erschließungsstraßen entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RAST) hergestellt werden, d.h„daß die Fahrbahnbreite mindestens 5,5 m betragen muß und außerdem beiderseitig ein Gehweg in einer Breite von 1,5 m vorzusehen ist.
Diese Genehmigung und der Gemeinderatsbeschluß vom 8.8.
1975 werden gern. § 12 BBauG vom 23.6.196o (BGBl. I S. 341) hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Der Bebauungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) während den Dienststunden sowie in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters während den ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
IM NORDEN: Südgrenze Flurstück I8/I08, West- und Südgrenze 2528. Nordgrenze 2569 teilweise,
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