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Montabaur -2-

(Außenlandungen sind vorgesehen) zum Einsatz kommen. Die Bevölkerung wird um Verständnis gebeten.

Die Verwaltung informiert

Aus den Gemeinden

Veranstaltungskalender

So. 24.8. Heimatfest Musikverein 193o Simmern.

Rentenzahlung für September 1975

Beim Postamt Montabaur und allen Amtsstellen werden die Versicherungsrenten für den Mon.il September am 1. September 1975 zu den üblichen /.ihl/eilen ausgezahlt.

Arzt und Apotheke

MONTABAUR

Ärzte Sonntagsdienst

Samstag/Sonntag, den 23./24.8.1975

Dr. Heuster Montabaur, Koblenzer Str. Tel. o26o2/3141

Notfalldienst Augst

23./24.8.1975: Dr. Weinsheimer, Neuhäusel, Tel. 338

Notfalldienst Stahlhofen - Welschneudorf

23./24.8.1975: Dr. Staudt, Stahlhofen, Tel. o26o2/3441

Wallmerod-Nentershausen

23./24.8.1975: Dr. Erbslöh, Nentershausen, Tel. o6485/2o9

Zahnärzte - Sonntagsdienst

Samstag/Sonntag, den 23./24.8.1975

ZA. Nederkorn, Selters, Karlstr, 3, Tel. o2626/41o

Dr. Klotz, Ransbach-Baumbach, Hauptstr. 54, Tel. 02623/3749

Apothekendienst

von Samstag, dem 23.8.1975 bis Samstag, dem 3o.8.1975 Rathaus-Apotheke Montabaur, Großer Markt, Tel. 5o61 mittwochs von 13 - 18 Uhr Rathaus- und Schloß-Apotheke Montabaur.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Stadtteile Reckenthal und Wirzenborn - Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff. des Viehseuchen­gesetzes vom 26.6.19o9 (RGBl. S. 519) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGBl. 1 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (DGB1.1 S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31,7. 197o - 52o-l l-l/o Min.Bl. Sp. 561) folgendes angeordnet:

§ 1

Die Gemeinden Reckenthal und Wirzenborn einschl. ihrer Ge­markung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der ge­schlossenen Ortschaft

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuver­lässig gehorchen.

Krankenwagen

23./24.8.1975

DRK-Rettungswache Montabaur, Tel. o26o2/3777 DRK-Rettungswache Herschbach, Tel. o2626/5166 DRK-Rettungswache Höhr-Grenzh. Tel. o2624/7olo

Notrufe:

Polizei Tel. llo

Schutzpolizei-Inspektion,

Bahnhofstr. 32 Tel. 5o 11-13

Feuerwehr Montabaur Tel. 5ol l/2o42

Feuerwehr Augst ( Neuhäusel, Eitelborn, Simmern, Kadenbach) Feuermelder am jeweiligen Feuerwehrhaus auslösen.

Feuerwehr Nentershausen, Tel. o6485-261 und 849 Schutzpolizei Inspektion Montabaur, Tel. o26o2-5ol 1-12-13 Deutsches Rotes Kreuz mit Krankentransport, Tel. 3777

Sozialstation Montabaur - Rufbereitschaften-

23./24.8.1975

Schwester Hildegard, Heiligenroth, Tel. o26o2/5477 Schwester Agnes, Dernbach, Tel. o26o2/2771

Sozialstation Ransbach-Baumbach

Rufbereitschaften - gültig nur für die Ortsgemeinde Simmern- 23./24.8.1975:

Schwester Lore Schröder, 5411 Hilgert, Im Augarten,

Tel. o2624/727o

2. Karzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.

3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Her­den wird gestattet. Doch dürfen sich die Hunde nicht außer­halb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.

4. Jagdhunde der Jagdausübungs- u. Jagdschutzberechtigten dür­fen in dem gefährdeten Bezirk bei der Jagdausübung eingesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wild ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann; dies gilt jedoch nicht für Hund die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.

§ 3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst­beamten sowie die Jagdausübungs- u.Jagdschutzberechtigten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der Anordnung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht mög­lich ist, zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend gemach werden.

§4

An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Aus­gängen von sowie an Waldwegen und

Waldparkplätzen sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

WILDTOLLWUT! GEFÄHRDETER BEZIRK gut sichtbar anzubringen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schützt gegen die Tollwut vom 1,3.197o mit einer Geldbuße bis zu

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt': Amtsrat Piwowarsky Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich, Weitersburg. Postanschrift; 5413 Bendorf, Postfach 12^ Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.