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Montabaur 6

Rücksicht im Straßenverkehr

Wir bitten alle Anlieger derWindener Straße und diejenigen Bürger welche über diese Baustraße zu ihren Grundstücken gelan­gen, beim Befahren der Straße mit Kraftfahrzeugen, das 2o km- Tempo nicht zu überschreiten.

Diese Bitte ergeht im Interesse der anliegenden Bürger, die der ständigen Staubbelästigung ausgesetzt sind.

gez. Loiing, Ortsbürgermeister.

der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz vom 12.11.1964 (GVB1. S. 221) sowie § 11 der Satzung des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nenters- hausen vom 26.3.1963 wird auf Beschluß der Verbandsversamni- lung vom 31.lo.1974 folgende Satzung erlassen :

§ 1

Der § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung vom 14.12.1967 über die Er­hebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasser Versorgungsanlage wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die Gemeinde Hübingen gratuliert recht herzlich zum Geburts­tag :

Frau Elisabeth Knopp, 6.6.19o4, 71 Jahre Frau Maria Krumm, 17.6.1885, 9o Jahre.

Wir nschen für die Z ukunft viel Glück und Gesundheit.

gez. Loring, Ortsbürgermeister.

EISBACHGEMEINDEN

GÖRGESHAUSEN-NENTERSHAUSEN Satzung vom 14.2.1975

über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nentershausen vom 14.11.1971 (1.Änderung) Aufgrund des § 28 des Zweckverbandsgesetzes vom 3.12.1954 (GVB1. S. 156) in der jetzt gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 119) der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz vom 12.11.1964 (GVB1. S. 221) sowie § 11 der Satzung des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nentershausen vom 26.3.1963 wird auf Beschluß der Verbandsversammlung vom 31.lo.1974 folgende Satzung erlassen :

§ 1

§ 4

Benutzungsgebühren

(2) Die monatliche Grundgebühr beträgt bei Wasserzähler der NG 3 - 5 1,- DM

der NG 7 - lo l,5o DM

Großwasserzähler 2 % des Anschaffungswertes (4) Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Wasserentnahme. Sie beträgt je Ku­bikmeter l,lo DM.

§ 4 erhält folgenden Zusatz :

(4) Bei Anschlußnehmern (§ 13 Abs. 2 der Satzung vom 14.12, 1967 über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsan- lage - Wasserleitung - und über die Abgabe von Wasser )

a) mit übermäßigem Wasserbedarf

b) deren Belieferung besonderer techn. Hilfsmittel bedarf

c) die nicht zum Versorgungsgebiet gehören

kann die Lieferung von Wasser vom Abschluß besonderer Vereinbarungen (Sonderabnehmerverträge) abhängig gemacht werden.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am l.lo.l974 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Änderungssatzung vom 8.9.197o und die Änderungssatzung vom 25.lo.1971 außer Kraft. Görgeshausen, den 14. Februar 1975

W asserz weckverband Görgeshausen Nentershausen gez. Herz, Verbandsvorsitzender.

Der § 2 Abs. 1 der Satzung vom 14.11.1971 über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversor­gungsanlage des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nenters­hausen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt :

§ 2

ANSCHLUSSBEITRAG

(1) Für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsan­lage ist ein Anschlußbeitrag zu entrichten; seine Höhe errechnet sich nach der baulichen oder gewerblichen nutzbaren Grund­stücksfläche,

Der Beitrag beträgt je Quadratmeter Grundstücksfläche l,2o DM. Soweit sich diese Grundstücksfläche nicht aus dem Bebau­ungsplan ergibt, ist diese nach § 19 Abs. 3 und 4 Baunutzungs­verordnung zu ermitteln. Grundstücksflächen werden auf ganze oder halbe Quadratmeter nach unten abgerundet.

§ 3

Diese Satzung tritt am l.lo.l974 in Kraft.

Görgeshausen, den 14.2.1975

Wasserzweckverband Görgeshausen- Nentershausen: gez. Herz,Verbandsvorsitz.

GENEHMIGT: mit der Maßgabe, daß der Verbandsgemeinde­rat gern. § 3 Abs. 3 der Aufgaben-Ubergangsverordnung vom 2.9.1974 (GVB1. S. 38o) zustimmt.

Montabaur, den 9.1.1975

Siegel Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. la, Az. o29 -815 - 91o (7)

Im Auftrag: gez. Schmidt.

Satzung vom 14. Febr. 1975

des Wasserzweckverbandes Görgeshausen - Nentershausen zur Änderung der Satzung vom 14.12.1967 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungs­anlage (4. Änderung)

Aufgrund des § 28 des Zweckverbandsgesetzes vom 3.12.1954 (GVB1. S. 156) in der jetzt gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 119)

NIEDERERBACH-GÜRGESHAUSEN-HEILBERSCHEID; Untersuchung der Kinder, die in der Zeit vom l.7.l97o bis 3o.6.l97l geboren sind

Am Montag, dem 9. Juni 1975 findet eine Untersuchung der Kinder aus Niedererbach - Görgeshausen und Heilberscheid statt, die in o.a. Zeitraum geboren sind.

Im einzelnen zu folgenden Terminen:

Niedererbach (Gemeindesaal, Schule) 8.3o Uhr

Görgeshausen (Gemeindeverwaltung) lo.oo Uhr

Heilberscheid (Schule) ll.ooUts?

Mit der Untersuchung ist ein wichtiger Hör - und Sehtest verbunden.

GÖRGESHAUSEN:

Amtl. Bekanntmachung - Einladung -

Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am DONNERSTAG, dem 12. Juni 1975, um 2o.oo Uhr im Rathaus statt.

Tagesordnung:

I. öffentliche Sitzung :

1. Stützmauer - Rathausplatz unten - Girmann

2. Brunnenanlage

3. Vorbesprechung über den Haushaltsplan für das Rechnungs­jahr 1975

4. Verschiedenes.

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Vergabe der Arbeiten an der Bushaltestelle

2. Verschiedenes.

5431 Görgeshausen, 3.6.1975 gez. Herz, Ortsbürgermeistei-

Amtl. Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen über die Unterhalt« und Benutzung der Gemeindewaage vom 17. Mai 1975

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Wrh in der Fassung vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419 ) sowie der &§ H 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 12.11.1964 (G'M

5. 221) in der jetzt gültigen Fassung, wird durch Beschluß