Montabaur 6
Rücksicht im Straßenverkehr
Wir bitten alle Anlieger der „Windener Straße und diejenigen Bürger welche über diese Baustraße zu ihren Grundstücken gelangen, beim Befahren der Straße mit Kraftfahrzeugen, das 2o km- Tempo nicht zu überschreiten.
Diese Bitte ergeht im Interesse der anliegenden Bürger, die der ständigen Staubbelästigung ausgesetzt sind.
gez. Loiing, Ortsbürgermeister.
der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz vom 12.11.1964 (GVB1. S. 221) sowie § 11 der Satzung des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nenters- hausen vom 26.3.1963 wird auf Beschluß der Verbandsversamni- lung vom 31.lo.1974 folgende Satzung erlassen :
§ 1
Der § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung vom 14.12.1967 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasser Versorgungsanlage wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Gemeinde Hübingen gratuliert recht herzlich zum Geburtstag :
Frau Elisabeth Knopp, 6.6.19o4, 71 Jahre Frau Maria Krumm, 17.6.1885, 9o Jahre.
Wir wü nschen für die Z ukunft viel Glück und Gesundheit.
gez. Loring, Ortsbürgermeister.
EISBACHGEMEINDEN
GÖRGESHAUSEN-NENTERSHAUSEN Satzung vom 14.2.1975
über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nentershausen vom 14.11.1971 (1.Änderung) Aufgrund des § 28 des Zweckverbandsgesetzes vom 3.12.1954 (GVB1. S. 156) in der jetzt gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 119) der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland- Pfalz vom 12.11.1964 (GVB1. S. 221) sowie § 11 der Satzung des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nentershausen vom 26.3.1963 wird auf Beschluß der Verbandsversammlung vom 31.lo.1974 folgende Satzung erlassen :
§ 1
§ 4
Benutzungsgebühren
(2) Die monatliche Grundgebühr beträgt bei Wasserzähler der NG 3 - 5 1,- DM
der NG 7 - lo l,5o DM
Großwasserzähler 2 % des Anschaffungswertes (4) Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Wasserentnahme. Sie beträgt je Kubikmeter l,lo DM.
§ 4 erhält folgenden Zusatz :
(4) Bei Anschlußnehmern (§ 13 Abs. 2 der Satzung vom 14.12, 1967 über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsan- lage - Wasserleitung - und über die Abgabe von Wasser )
a) mit übermäßigem Wasserbedarf
b) deren Belieferung besonderer techn. Hilfsmittel bedarf
c) die nicht zum Versorgungsgebiet gehören
kann die Lieferung von Wasser vom Abschluß besonderer Vereinbarungen (Sonderabnehmerverträge) abhängig gemacht werden.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am l.lo.l974 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Änderungssatzung vom 8.9.197o und die Änderungssatzung vom 25.lo.1971 außer Kraft. Görgeshausen, den 14. Februar 1975
W asserz weckverband Görgeshausen — Nentershausen gez. Herz, Verbandsvorsitzender.
Der § 2 Abs. 1 der Satzung vom 14.11.1971 über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Wasserzweckverbandes Görgeshausen-Nentershausen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt :
§ 2
ANSCHLUSSBEITRAG
(1) Für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist ein Anschlußbeitrag zu entrichten; seine Höhe errechnet sich nach der baulichen oder gewerblichen nutzbaren Grundstücksfläche,
Der Beitrag beträgt je Quadratmeter Grundstücksfläche l,2o DM. Soweit sich diese Grundstücksfläche nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, ist diese nach § 19 Abs. 3 und 4 Baunutzungsverordnung zu ermitteln. Grundstücksflächen werden auf ganze oder halbe Quadratmeter nach unten abgerundet.
§ 3
Diese Satzung tritt am l.lo.l974 in Kraft.
Görgeshausen, den 14.2.1975
Wasserzweckverband Görgeshausen- Nentershausen: gez. Herz,Verbandsvorsitz.
GENEHMIGT: mit der Maßgabe, daß der Verbandsgemeinderat gern. § 3 Abs. 3 der Aufgaben-Ubergangsverordnung vom 2.9.1974 (GVB1. S. 38o) zustimmt.
Montabaur, den 9.1.1975
Siegel Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. la, Az. o29 -815 - 91o (7)
Im Auftrag: gez. Schmidt.
Satzung vom 14. Febr. 1975
des Wasserzweckverbandes Görgeshausen - Nentershausen zur Änderung der Satzung vom 14.12.1967 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (4. Änderung)
Aufgrund des § 28 des Zweckverbandsgesetzes vom 3.12.1954 (GVB1. S. 156) in der jetzt gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1. S. 119)
NIEDERERBACH-GÜRGESHAUSEN-HEILBERSCHEID; Untersuchung der Kinder, die in der Zeit vom l.7.l97o bis 3o.6.l97l geboren sind
Am Montag, dem 9. Juni 1975 findet eine Untersuchung der Kinder aus Niedererbach - Görgeshausen und Heilberscheid statt, die in o.a. Zeitraum geboren sind.
Im einzelnen zu folgenden Terminen:
Niedererbach (Gemeindesaal, Schule) 8.3o Uhr
Görgeshausen (Gemeindeverwaltung) lo.oo Uhr
Heilberscheid (Schule) ll.ooUts?
Mit der Untersuchung ist ein wichtiger Hör - und Sehtest verbunden.
GÖRGESHAUSEN:
Amtl. Bekanntmachung - Einladung -
Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am DONNERSTAG, dem 12. Juni 1975, um 2o.oo Uhr im Rathaus statt.
Tagesordnung:
I. öffentliche Sitzung :
1. Stützmauer - Rathausplatz unten - Girmann
2. Brunnenanlage
3. Vorbesprechung über den Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1975
4. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Vergabe der Arbeiten an der Bushaltestelle
2. Verschiedenes.
5431 Görgeshausen, 3.6.1975 gez. Herz, Ortsbürgermeistei-
Amtl. Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen über die Unterhalt« und Benutzung der Gemeindewaage vom 17. Mai 1975
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Wrh in der Fassung vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419 ) sowie der &§ H 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 12.11.1964 (G'M
5. 221) in der jetzt gültigen Fassung, wird durch Beschluß

