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HECHTSMITTELBELEHRUNG:
„ n (jjese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Viderspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Montabaur, Gelbachstr. 9 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Dst über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemes- bener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7, Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf yon drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben verdcn, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles leine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis Ablauf Jeines Jahres seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werten, es sei denn, daß die; Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu richten. |sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand (bezeichnen.
Biese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt |Montabaur vom 16.lo.74 durch Veröffentlichung im Amtsblatt ■der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen (Gemeinden bekanntgegeben.
|Montabaur, den 12. Mai 1975 Stadt Montabaur
gez. Mangels, Bürgermeister.
(Amtl. Bekanntmachung
|Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 23. April 1975 aufgrund [des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.196o in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von (Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen |(Erschließungsbeiträge) in dem Stadtteil Eschelbach vom 24.9.
[1963 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil - Erschlie- |flungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der [Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge |zu erheben -Kostenspaltung —
[Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung
| Krokusstraße Dahlienstraße bis Fahrbahn und Bürger-
„Im Baumberg“ steige
[Tulpenstraße Einmündung Geranienstr.
bis Krokusstr. u.v. Fahnbahn, Bürgersteig Krokusstr. bis Wende- (einseitig) hammer
[Im Baumberg von Lilienstr. bis West- Fahrbahn, Bürgersteig
grenze Grundstück (einseitig)
1495/1
[Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a. Teil-Erschließungs- I anlagen der 1.1.1973.
[Montabaur, den 12. Mai 1975 Stadt Montabaur
gez. Mangels,
Bürgermeister.
Amtl. Bekanntmachung
WIDMUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM BEREICH DER STADT MONTABAUR, STADTTEIL ESCHELBACH [Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland Pfalz -LStrG vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) werden die I nachfqlgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen und Bür- | gersteige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
,g d.Ver- ■ Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung Tag der Ver- hrsüberg. H_ kehrsüberg.
I Krokusstraße Dahlienstr.bis ,,Im Fahrbahn u. 1.1.1973 .1975 | Baumberg“ Bürgersteige
Tulpenstraße Einmündung Geranien- str.bis Krokusstr. u.v. Krokusstr. bis Wendehammer
Fahrbahn und Bürgersteig
(einseitig) 1.1.1973
„Im Baumberg“ von Lilienstr. bis Fahrbahn und
Westgrenze Grund- Bürgersteig
stück 1495/1 (einseitig) 1.1.1973
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Montabaur, Gelbachstr. 9, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regie- rungsstr. 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer, wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Die Klage ist gegen die Verbandsgemeinde Montabaur zu richten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 16.lo.74 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden bekanntgegeben.
Montabaur, den 12. Mai 1975
Stadt Montabaur
gez. Mangels, Bürgermeister.
Die Mitglieder des Ortsvereins Montabaur der SPD
sind zu einer Versammlung am Freitag, dem 23.5.1975,19.3o Uhr in den Gasthof Faber, Montabaur, Limburger Str. 1, eingeladen. Die Tagesordnung sieht u.a. organisatorische Fragen sowie Berichte aus Kreistag, Verbandsgemeinderat und Stadtrat vor.
Ausschmückung der Stadt an Fronleichnam
Zur Ausschmückung der Stadt an Fronleichnam wird auch in diesem Jahr wieder Birkenlaub am 28.5. von den städt. Waldarbeitern ausgefahren.
Es wird gebeten das Laub nach der Prozession vor den Häusern stehenzulassen, da dieses unmittelbar danach wieder abgefahren wird.
Der Hausfrauenbund
lädt alle Mitglieder und interessierte Gäste zu seiner nächsten Veranstaltung ein : am Dienstag, dem 27. Mai 1975, um 2o Uhr im Strandbad -Caffe „Haltbarmachen durch Gefrieren“.
Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden" 1975
Den Besichtigungstermin der Bewertungskommission für den Stadtteil Montabaur-Ettersdorf entnehmen Sie bitte unserer Bekanntmachung unter der Rubrik „Die Verwaltung informiert“.
Alle Mitbürger werden gebeten, bei der Gestaltung des Ortsbildes auch im privaten Bereich tatkräftig mitzuhelfen.

