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Montabaur 16

Di. 7.1o Uhr A.f.Peter Saal, Gartenstraße Do. 7.15 Uhr Fronleichnamsamt f.Bernh.Jos.Knopp,Geschw. u. Angeh. anschl. Prozession.Weg u.Altäre wie alljährlich. 18.3o Uhr Hl.Messe f.d.Pfarrgemeinde.

Fr. 19.3o Uhr A.f.Luise Rosenbach geb.Steinhoff mit Mai- Schlußandacht.

Sa. lo.3o Uhr Brautamt Kühnei - Krause So. lo. Uhr A.f.Verst.d.Fam. Bellessem 18.3o Uhr Hl. Messe f.d. Pfarrgemeinde.

Di. den 27.5.19.3o Uhr Mai-And. n.Marienlob.

Kath. Kirchengemeinde Simmern

So. 8.15 Uhr A.f.gef.Hermann Schneider u.++ Angeh.

14.00 Uhr And.v. d. Hl.Dreifaltigkeit Nr. 7oo .- 7o3.

Mi. 6.55 Uhr A.n.Meinung

Do. lo. Uhr A.f. Ehel.Joh.Wirges u.++ Angeh.

14.00 Uhr Fronleichnams-And.Nr. 715-718 Sa. 6.55 Uhr A.f.Ehel.Knopp u.++ Angeh.

So. 7.5o Uhr I.J.A. für Luise Schmidt. Anschl.Fronleichnams- Prozession, Weg u. Altäre wie alljährlich.

14.oo Uhr And.v.d.Hl.Eucharistie Nr. 71o-714 Di. den 27.5. u.Fr.d.3o.5. Mai-And. Marienlob

NACHTRAG ZU DEN AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN

Amtl. Bekanntmachung

Bodennutzungserhebung, Agrarberichterstattung und EG-Struk- turerhebung 1975

Auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften sind im Jahre 1975 vorgenannte Erhebungen durchzuführen. Sie finden im Monat Mai statt. Die einzelnen jeweils geltenden Rechtsgrundla­gen sind auf den Erhebungsbogen angegeben.

Die Erhebungen erfassen u.a.

-die Bodenflächen,

- den Re:htsgrund ihres Besitzes,

- ihre Nutzung nach Hauptnutzungs- und Kulturarten,

- die Nutzung des Ackerlandes,

Grundeigentumswechsel,

- personelle und maschinelle Ausstattung,

- Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse.

Der weitaus größte Teil der Sachverhalte wird repräsentativ er­hoben, d.h. es wird hierzu nur ein relativ kleiner, nach stich­probenmethodischen Grundsätzen ausgewählter Teil der Aus­kunftspflichtigen befragt. Die Befragung erfolgt in diesen Fällen durch vom Statistischen Landesamt unterwiesene Erheber,die zur strikten Geheimhaltung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Angaben verpflichtet sind.

Angaben über die Bodenflächen, den Rechtsgrund ihres Besit­zes sowie die Hauptnutzungs- und Kulturarbeiten sind dagegen von allen Auskunftspflichtigen zu machen. Soweit diese nicht zum Kreis der mit Erhebern befragten Betriebe gehören, wer­den sie mit besonderen Erhebungsbogen von der örtlichen Ver­waltung befragt.

Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab o,5 ha, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sowie solche mit Gesamtflächen unter o,5 ha oder ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen, wenn bestimm­te Erzeugungseinheiten vorhanden sind (z.B. Erwerbsgarten-, -obst- oder -weinbaubetriebe unter o,5 ha Gesamtfläche) Verstöße gegen die Auskunftspflicht können mit einer empfind­lichen Geldbuße geahndet werden.

Die Einzelangaben der Auskunftspflichtigen unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

BEILAGE VON SATZUNGEN

Dem heutigen Amtsblatt der Verbandsgemeinde Monta­baur, Nr. 2o, liegen die Satzungen

a) über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26.Apri| 1975 der Ortsgemeinde Simmern,

b) über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 26. April 1975 für die Ortsgemeinde Simmern bei.

Wir bitten um Beachtung !

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