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als geeignete Träger betrachtet werden. Die Freizeit muß in einer dem Träger gehörenden oder von ihm für die Freizeit gepachteten Ferienstätte stattfinden; die Unterbringung in einzelnen angemieteten Privat- oder Gasthofzimmem genügt nicht.

Die Familien müssen die Möglichkeit haben, eine Hauptmahl­zeit in der Ferienstätte oder in einer benachbarten Vertrags­gaststätte zu familiengerechten Preisen (Kinderteller) einzu­nehmen und ihre Kinder ganz- oder halbtägig der Betreuung durch pädagogisch erfahrene Hilfskräfte anzuvertrauen.

b) Die Zuschüsse an die Träger der Familienfreizeiten werden nach der Erholungszeit berechnet, die im Westerwaldkreis ansässige Eltern gemeinsam mit mindestens 3 im Haushalt lebenden unverheirateten, wirtschaftlich noch abhängigen minderjährigen Kindern verbracht haben.

Kinder bis zum 25. Lebensjahr werden auch dann noch berücksichtigt, wenn sie nachweislich wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.

Zuschußfähig ist innerhalb von 2 Jahren nur eine Erholungs­zeit einer Familie von mindestens 14 und höchstens 21 Tagen.

c) Der an den Träger der Einrichtung zu zahlende Zuschuß wird nach Pflegetagen der Eltern und der Kinder berechnet und beträgt 5,oo DM je Pflegetag ohne Rücksicht auf die Höhe des Familieneinkommens.

ALTE RNATIV-VORSCHLAG

Der an den Träger der Einrichtung zu zahlende Zuschuß wird nach Pflegetagen der Kinder berechnet und beträgt 5,oo DM je Pflegetag ohne Rücksicht auf die Höhe des Familienein­kommens.

Es müssen vornehmlich kinderreiche, sozial schwache oder solche Familien berücksichtigt werden, die unverschuldet in schlechten Wohnverhältnissen leben.

Die Auswahl der Familien nach diesen Grundsätzen obliegt den Trägern der Einrichtungen.

d) Die Teilnahme an einer Familienfreizeit schließt die Förde­rung eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen anderer Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen nicht aus.

Monat vor Beginn der Erholungsmaßnahme. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Trägers der Familienfreizeit oder einet im Westerwaldkreis tätigen freien Wohlfahrtsorganisation bei­zufügen, die folgende Angaben enthalten muß:

1. Name und Anschrift der Familienferienstätte.

2. Beginn und Ende der Familienfreizeit,

3. Name und Geburtsdaten der angemeldeten Kinder,

4. die Bestätigung, daß die Familie die Voraussetzungen der Ziffer 1 c Satz 2 erfüllt.

Dem Antrag ist eine Erklärung der Eltern über das monatliche Familieneinkommen beizufugen.

Die Kreisverwaltung stellt Vordrucke zur Verfügung.

Sollen volljährige Kinder im Sinne der Ziffer 1 b Satz 2 teil­nehmen, ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit durch ein ärzt­liches Attest mit genauer Diagnose oder einem sonstigen amt­lichen Nachweis zu belegen.

Dem Bewilligungsbescheid wird eine für den Träger der Familienfreizeit bestimmte Zweitausfertigung beigefügt.

3. ABRECHNUNG DER ZUSCHÜSSE:

Nach Durchführung der Familienfreizeiten fordern die Träger

den Zuschuß bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

in Montabaur in doppelter Ausfertigung an.

Die Anforderung muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Vorname des Familienvorstandes,

b) Heimatanschrift der Famüie,

c) Zahl der Kinder, die an der Familienfreizeit teilgenommen haben,

d) Dauer der Familienfreizeit von...bis

e) Gesamtzahl der Tage,

f) Gesamtzahl der zuschußfähigen Pflegetage (c x e).

Auf der Anforderung ist zu bestätigen, daß

die unter c) aufgeführten Kinder mit ihren Eltern während der angegebenen Zeit in der Familienferienstätte unterge­bracht waren,

der Kreiszuschuß nur zur Senkung des die Selbstkosten nicht übersteigenden Verpflegungssatzes zugunsten der Familie verwendet wurde und nicht zur Gewinnerzielung geführt hat.

e) Der Kreiszuschuß darf zusammen mit anderen Zuschüssen (z.B. des Landes, einer Krankenkasse, eines Wohlfahrtsver­bandes) den Tagessat.z für einen Teilnehmer nicht überschrei­ten.

4. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Förderungsrichtlinien des ehemaligen Unterwesterwaldkreises vom 5. Juli 1971 und die Förderungsrichtlinien des ehemali­gen Oberwesterwaldkreises vom 18. Juli 1972 außer Kraft.

2. BEANTRAGUNG DER ZUSCHÜSSE:

Die Eltern beantragen den Kreiszuschuß bei der Kreisverwal- =========================

tung des Westerwaldkreises in Montabaur wenigstens einen

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut PiwowsM Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach ® 5 Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmögliohkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche HausM 1 der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.