Ge- ■^"n^teilw.) lo2, lol, loo, 71, 7o, 69, 68, 67, 66, 65, 64,
Tf62 61,6o, 59, 58, 57, 56, 55,18,17,16,15 (teilw.)
1216 (W ’ eg teilw.) 343 (Weg) 348 (Weg teilw.) 363 (Weg teilw.), I357 (Weg teilw.) 355 (Weg teilw.)
|Der Entwurf dieses Planes mit Text und Begründung liegt ge- Imäß § 2 Abs. 6 BBauG in der Zeit
vom 14. April 1975 bis 14. Mai 1975 Ijeweils während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwal- bsge- ■jjjng Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) Zim- le, im H mer 7 sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbürgerahn Hüters in 5411 Eitelborn, Gemeindehaus, während den ortsüb- anzung Blichen Dienststunden, dienstags und donnerstags von 18.00 bis egen B19 30 Uhr öffentlich aus.
en.vor. Bßedenken und Anregungen können während dieser Zeit münd- ußer- ■ lich 0 der schriftlich vorgebracht werden.
:ge B gez. Hümmerich, Ortsbürgermeister.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Nachdem bei einer Katze im Bereich der Gemeinde Eitelborn zwi- ■.Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, RuppacB w j r d aufgrund der § § 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom emein- ■26.6.1969 (RGBl. 519 ) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGBl. 1 1974 S. 1) nrich- Bsowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31.7.197o -52o-l l-l/o MinBl. Sp. 561) folgendes angeordnet:
§ 1
Die Gemeinde Eitelborn einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.
Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.
§ 2
1. Hunde sind nach Maßgabe des § 4o Abs. 1 des Viehseuchengesetzes festzulegen; Ausnahmen nach § 4o Abs. 2 des Viehseuchengesetzes dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden.
2. Katzen dürfen nicht frei umherlaufen.
3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach tierärztlicher Untersuchung verbracht werden; das gilt nicht für ein Entfernen bis zu vier Tagen. Während des Verbringens und am Bestimmungsort unterliegen die Tiere den gleichen Beschränkungen, wie am Herkunftsort zuletzt vorgeschrieben.
§3
1. Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Gendarmerie- und Forstbeamten werden hierdurch ermächtigt, frei umherlaufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks
einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht geltend gemacht werden.
2. Tollwutkranke Hunde und Katzen müssen ebenso wie seuchenverdächtige Hunde oder Katzen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht diese Tiere stehen, sofort getötet oder bis zum behördlichen Einschreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden.
ide:
4-38o8
lieh E- it beschl ihmen.
1 wur- ern ein- eführt. srs dieser jrf aus termin
mem. orge zu :nd
:uspre-
ieinde ;s Bebau-
44,143,
)
5,lo4,
Die Verpflichtung zum Einsperren gilt auch für tollwutkranke andere Haustiere sowie für tollwutkranke oder seuchenverdächtige gefangen gehaltene Wildtiere. Die Tiere sind so abzusondern, daß andere Tiere und Menschen nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren,
■nuß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere ^standen haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witterungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Menschen u nd Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
§ 4
An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Eitelborn sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift TOLLWUT ! Gefährdeter Bezirk gut sichtbar anzubringen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.
1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o mit einer Geldbuße bis zu 3o.ooo,- DM geahndet.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Montabaur, den 14.3.1975
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.
Männergesangverein Mozart, Eitelborn
In Anbetracht der Tatsache, daß wir an den zwei
Montagen, Ostermontag und Montag nach dem Weißen Sonntag keine Chorproben halten, diese jedoch dringend erforderlich sind, halten wir unsere nächste Probe am FREITAG, dem 4. April 1975
Um einen pünktlichen Beginn zu gewährleisten, treffen wir uns bereits um 18.15 Uhr im Vereinslokal. Bitte beachten Sie die frühe Anfangszeit und kommen Sie bitte vollzählig.
KADENBACH:
Amtl. Bekanntmachung • Einladung -
Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet
am DONNERSTAG, dem lo. April 1975, um 2o.oo Uhr im Sitzungssaal des Bürgermeisteramtes statt.
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung:
1. Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1974 (Vorlage)
2. Beratung und Beschlußfassung über die Ausstattung des Kinderspielplatzes mit Geräten
3. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag zwecks Ankauf eines Teilstückes vom Feldweg zwischen Grundstück Knopp/Heil in der Westerwaldstraße
2. Stellungnahme zur Nahbereichsuntersuchung
3. Verschiedenes.
5411 Kadenbach, 1.4.1975 gez.Karbach,Ortsbürgermeister.
Gefunden
Beim hiesigen Bürgermeisteramt wurde ein Kinderklappfahrrad als gefunden gemeldet. Der Verlierer kann sich beim Ortsbürgermeister melden.
Zur Beachtung I
Es kann immer wieder festgestellt werden, daß . parkende Autos Öl verlieren. Wenn dies jedoch auf Gemeindestraßen oder Bürgersteigen geschieht ist eine Beschädigung der Schwarzdecke nicht ausgeschlossen. Wir machen darauf aufmerksam, daß unsererseits gegen die Halter solcher Fahrzeuge ggfls. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
3o km/h - Beschränkung
Den Benutzern von Kraftfahrzeugen die die Westerwaldoder Freiherr -vom-Stein-Straße befahren sei hiermit ins Gedächtnis gerufen, daß auf diesen Straßenzügen die 3o km/h - Beschränkung noch immer besteht. Wir bitten nachdrücklich um Beachtung der Straßenverkehrszeichen.
gez. Karbach, Ortsbürgermeister.

