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|Der Entwurf dieses Planes mit Text und Begründung liegt ge- Imäß § 2 Abs. 6 BBauG in der Zeit

vom 14. April 1975 bis 14. Mai 1975 Ijeweils während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwal- bsge-jjjng Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt) Zim- le, im H mer 7 sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbürger­ahn Hüters in 5411 Eitelborn, Gemeindehaus, während den ortsüb- anzung Blichen Dienststunden, dienstags und donnerstags von 18.00 bis egen B19 30 Uhr öffentlich aus.

en.vor. Bßedenken und Anregungen können während dieser Zeit münd- ußer- lich 0 der schriftlich vorgebracht werden.

:ge B gez. Hümmerich, Ortsbürgermeister.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Nachdem bei einer Katze im Bereich der Gemeinde Eitelborn zwi-.Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgestellt wurde, RuppacB w j r d aufgrund der § § 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom emein-26.6.1969 (RGBl. 519 ) i.d.F. vom 19.12.1973 (BGBl. 1 1974 S. 1) nrich- Bsowie der §§ 9 ff. der Verordnung zum Schutze gegen die Toll­wut vom 13.3.197o (BGBl. I S. 289) in Verbindung mit der da­zugehörigen Durchführungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (RdErl. d.Mdl vom 31.7.197o -52o-l l-l/o MinBl. Sp. 561) folgendes angeordnet:

§ 1

Die Gemeinde Eitelborn einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§ 2

1. Hunde sind nach Maßgabe des § 4o Abs. 1 des Viehseuchen­gesetzes festzulegen; Ausnahmen nach § 4o Abs. 2 des Vieh­seuchengesetzes dürfen für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden, nicht zugelassen werden.

2. Katzen dürfen nicht frei umherlaufen.

3. Hunde und Katzen dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach tier­ärztlicher Untersuchung verbracht werden; das gilt nicht für ein Entfernen bis zu vier Tagen. Während des Verbringens und am Bestimmungsort unterliegen die Tiere den gleichen Be­schränkungen, wie am Herkunftsort zuletzt vorgeschrieben.

§3

1. Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Gendarmerie- und Forstbeamten werden hierdurch ermächtigt, frei umher­laufende Hunde und Katzen innerhalb des gefährdeten Bezirks

einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung für getötete Hunde und Katzen kann nicht geltend gemacht werden.

2. Tollwutkranke Hunde und Katzen müssen ebenso wie seuchen­verdächtige Hunde oder Katzen von dem Besitzer oder dem­jenigen, unter dessen Aufsicht diese Tiere stehen, sofort ge­tötet oder bis zum behördlichen Einschreiten in einem siche­ren Behältnis eingesperrt werden.

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Die Verpflichtung zum Einsperren gilt auch für tollwutkranke andere Haustiere sowie für tollwutkranke oder seuchenver­dächtige gefangen gehaltene Wildtiere. Die Tiere sind so abzu­sondern, daß andere Tiere und Menschen nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

Tote Tiere, die tollwutkrank oder seuchenverdächtig waren,

nuß der Besitzer oder derjenige, unter dessen Aufsicht die Tiere ^standen haben, bis zur unschädlichen Beseitigung vor Witte­rungseinflüssen schützen; er muß sicherstellen, daß Menschen u nd Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

§ 4

An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Eitelborn sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift TOLLWUT ! Gefährdeter Bezirk gut sichtbar anzubringen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19.12.

1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13.3.197o mit einer Geldbuße bis zu 3o.ooo,- DM geahndet.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Montabaur, den 14.3.1975

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur.

Männergesangverein Mozart, Eitelborn

In Anbetracht der Tatsache, daß wir an den zwei

Montagen, Ostermontag und Montag nach dem Weißen Sonntag keine Chorproben halten, diese jedoch dringend er­forderlich sind, halten wir unsere nächste Probe am FREITAG, dem 4. April 1975

Um einen pünktlichen Beginn zu gewährleisten, treffen wir uns bereits um 18.15 Uhr im Vereinslokal. Bitte beachten Sie die frühe Anfangszeit und kommen Sie bitte vollzählig.

KADENBACH:

Amtl. Bekanntmachung Einladung -

Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet

am DONNERSTAG, dem lo. April 1975, um 2o.oo Uhr im Sitzungssaal des Bürgermeisteramtes statt.

Tagesordnung:

I. Öffentliche Sitzung:

1. Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für das Rech­nungsjahr 1974 (Vorlage)

2. Beratung und Beschlußfassung über die Ausstattung des Kinderspielplatzes mit Geräten

3. Verschiedenes.

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag zwecks Ankauf eines Teilstückes vom Feldweg zwischen Grund­stück Knopp/Heil in der Westerwaldstraße

2. Stellungnahme zur Nahbereichsuntersuchung

3. Verschiedenes.

5411 Kadenbach, 1.4.1975 gez.Karbach,Ortsbürgermeister.

Gefunden

Beim hiesigen Bürgermeisteramt wurde ein Kinderklappfahrrad als gefunden gemeldet. Der Verlierer kann sich beim Ortsbür­germeister melden.

Zur Beachtung I

Es kann immer wieder festgestellt werden, daß . parkende Au­tos Öl verlieren. Wenn dies jedoch auf Gemeindestraßen oder Bürgersteigen geschieht ist eine Beschädigung der Schwarzdecke nicht ausgeschlossen. Wir machen darauf aufmerksam, daß unse­rerseits gegen die Halter solcher Fahrzeuge ggfls. Schadener­satzansprüche geltend gemacht werden.

3o km/h - Beschränkung

Den Benutzern von Kraftfahrzeugen die die Westerwald­oder Freiherr -vom-Stein-Straße befahren sei hiermit ins Gedächt­nis gerufen, daß auf diesen Straßenzügen die 3o km/h - Be­schränkung noch immer besteht. Wir bitten nachdrücklich um Beachtung der Straßenverkehrszeichen.

gez. Karbach, Ortsbürgermeister.