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Montabaur 2

3. Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag auf Befrei­ung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Wasser­versorgungsanlage.

4. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe für die Erstellung eines Landschaftsplanes.

5 -Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.

543 Montabaur, 21. März 1975

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. MANGELS, Bürgermeister.

Repräsentative Zwischenzählung der Schweine am 3.April 1975

Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung vom 23.9.

1973 (BGBl. I S. 14o6) findet am obengenannten Tage eine repräsentative Zwischenzählung der Schweine statt. Auskunftspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 2 des Viehzählungs­gesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu ge - statten (§ 5 des Viehzählungsgesetzes). Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, z.B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunftspflich­tigen hierauf hinzuweisen.

Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünf­te ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder ande­rer Örtlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden oder gehal ­ten werden können, zu gestatten, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Einzelangaben der Halter und die Feststellungen bei der Zäh­lung unterliegen der Geheimhaltung. Ihre Benutzung zu steuer­lichen Zwecken ist unzulässig. Die Weiterleitung von Einzel­angaben auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.

Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten des Hallenbades Montabaur an den Osterfeier­tagen

Für die bevorstehenden Osterfeiertage gelten folgende Öffnungs­zeiten im Hallenbad Montabaur :

1. am Karfreitag, dem 28. März 1975 ist das Hallenbad geschlos­sen,

2. am Karsamstag, dem 29. März 1975 ist das Bad zu den nach­folgenden Zeiten geöffnet:

von 7.oo Uhr bis 19.oo Uhr Familienbad von 19.oo Uhr bis 2o.oo Uhr Vereinsbad TSG

3. am Ostersonntag, dem 3o. März 1975 ist das Bad geschlossen,

4. am Ostermontag, dem 31. März 1975 ist das Bad geschlossen.

In der Wintersaison 1974/75 ist die Badezeit auf 2 Stunden (einschließlich Umkleiden ) verlängert.

Hundegebell

Aus vielen Orten der Verbandsgemeinde mehren sich Beschwer­den über Störung der Nachtruhe durch Hundegebell. Derartige Störungen können aber durchaus auch während der Tageszeit

gegeben sein, wenn ein Hund durch unsachgemäße Haltung zu andauerndem Bellen gereizt wird.

Die Rechtssprechung hat sich in verschiedenen Urteilen mit diesem Tatbestand befaßt und dabei in aller Regel den Hundehalter als schuldig befunden und zu entsprechen­den Strafen verurteilt.

Bei allem Verständnis, das einem Hundeliebhaber und sei­nem vierbeinigen Freund entgegengebracht wird, ist die Toleranzgrenze dann überschrittten, wenn eben von diesem Haustier Störungen ausgehen, unter denen andere Mitmen­schen zu leiden haben.

Die Ortspolizeibehörde hat bisher bei eingegangenen Beschwer­den nur in krassen Fällen Strafmaßnahmen eingeleitet, die sowohl zivilrechtlich als auch verwaltungsrechtlich durchge­führt werden können.

Wir möchten mit diesem Aufruf alle Hundehalter bitten, für Abhilfe zu sorgen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Sprechtage für Versicherte der Rentenversicherung der Arbei­ter einschl. Handwerker im April 1975

Der Oberwachungsbeauftragte der Landesversicherungsan­stalt Rheinland-Pfalz, Zweigstelle in Andernach, hält die nächste Rentenberatung

in Montabaur am DIENSTAG, 1.4. von 8.3o bis 12.oo Uhr im Kreishaus (gr.Sitzungssaal) ab- Der Sprechtag für die Angestellten steht noch nicht fest.

Die Auskunftssuchenden werden gebeten, ihre Versicherungs­unterlagen mitzubringen.

Rentenzahlungen für April 1975

Beim Postamt Montabaur und allen Amtsstellen werden die Versicherungsrenten für den Monat April 1975 am 1.April 1975 zu den üblichen Zahlzeiten ausgezahlt.

Die Zahlzeiten für Montabaur wurden von 8.oo - lo.oo Uhr neu festgesetzt.

Ölheizungen müssen überwacht werden

Herr Bezirksschornsteinfegermeister Winkler wird ab 1.April 1975 mit den Messungen an Ölfeuerungsanlagen in der Ge­meinde Daubach beginnen. Anschließend werden die Messun­gen in den Gemeinden Horbach, Gackenbach, Hübingen, Oberelbert und Niederelbert durchgeführt.

Da die Messungen und evtl. Nachmessungen gebührenpflich­tig sind, wird empfohlen, die Feuerstätten vorher zu reini­gen und ggfs, für eine einwandfreie Brennereinstellung zu sor­gen.

Gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vom 28.9.1974 (BGBl. S. 2121 ) sind Eigentümer und Betreiber von Feuerungsanlagen für flüssi­ge Brennstoffe verpflichtet, ihre Ölheizungsanlagen durch eine Messung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermei­sters überprüfen zu lassen. Dabei wird festgestellt, ob die Abgase den nach'dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu­lässigen Werten entsprechen.

Beim Standesamt beurkundet

GEBURTEN:

1. Thiede, Kerstin, Montabaur, Krokusstr. 4

2. Steden, Nicole, Montabaur, Nentershausen, Neustr. 3

Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut Piwowan.y Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 1205 Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM heim Verlag erworben werden.