Montabaur 2
3. Beratung und Beschlußfassung über einen Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Wasserversorgungsanlage.
4. Beratung und Beschlußfassung über die Auftragsvergabe für die Erstellung eines Landschaftsplanes.
5 -Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen.
543 Montabaur, 21. März 1975
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gez. MANGELS, Bürgermeister.
Repräsentative Zwischenzählung der Schweine am 3.April 1975
Aufgrund des Viehzählungsgesetzes in der Fassung vom 23.9.
1973 (BGBl. I S. 14o6) findet am obengenannten Tage eine repräsentative Zwischenzählung der Schweine statt. Auskunftspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 2 des Viehzählungsgesetzes die Viehhalter. Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebsangehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu ge - statten (§ 5 des Viehzählungsgesetzes). Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, z.B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunftspflichtigen hierauf hinzuweisen.
Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden oder gehal ten werden können, zu gestatten, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Einzelangaben der Halter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Ihre Benutzung zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig. Die Weiterleitung von Einzelangaben auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Die Verwaltung informiert
Öffnungszeiten des Hallenbades Montabaur an den Osterfeiertagen
Für die bevorstehenden Osterfeiertage gelten folgende Öffnungszeiten im Hallenbad Montabaur :
1. am Karfreitag, dem 28. März 1975 ist das Hallenbad geschlossen,
2. am Karsamstag, dem 29. März 1975 ist das Bad zu den nachfolgenden Zeiten geöffnet:
von 7.oo Uhr bis 19.oo Uhr Familienbad von 19.oo Uhr bis 2o.oo Uhr Vereinsbad TSG
3. am Ostersonntag, dem 3o. März 1975 ist das Bad geschlossen,
4. am Ostermontag, dem 31. März 1975 ist das Bad geschlossen.
In der Wintersaison 1974/75 ist die Badezeit auf 2 Stunden (einschließlich Umkleiden ) verlängert.
Hundegebell
Aus vielen Orten der Verbandsgemeinde mehren sich Beschwerden über Störung der Nachtruhe durch Hundegebell. Derartige Störungen können aber durchaus auch während der Tageszeit
gegeben sein, wenn ein Hund durch unsachgemäße Haltung zu andauerndem Bellen gereizt wird.
Die Rechtssprechung hat sich in verschiedenen Urteilen mit diesem Tatbestand befaßt und dabei in aller Regel den Hundehalter als schuldig befunden und zu entsprechenden Strafen verurteilt.
Bei allem Verständnis, das einem Hundeliebhaber und seinem vierbeinigen Freund entgegengebracht wird, ist die Toleranzgrenze dann überschrittten, wenn eben von diesem Haustier Störungen ausgehen, unter denen andere Mitmenschen zu leiden haben.
Die Ortspolizeibehörde hat bisher bei eingegangenen Beschwerden nur in krassen Fällen Strafmaßnahmen eingeleitet, die sowohl zivilrechtlich als auch verwaltungsrechtlich durchgeführt werden können.
Wir möchten mit diesem Aufruf alle Hundehalter bitten, für Abhilfe zu sorgen.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
Sprechtage für Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter einschl. Handwerker im April 1975
Der Oberwachungsbeauftragte der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Zweigstelle in Andernach, hält die nächste Rentenberatung
in Montabaur am DIENSTAG, 1.4. von 8.3o bis 12.oo Uhr im Kreishaus (gr.Sitzungssaal) ab- Der Sprechtag für die Angestellten steht noch nicht fest.
Die Auskunftssuchenden werden gebeten, ihre Versicherungsunterlagen mitzubringen.
Rentenzahlungen für April 1975
Beim Postamt Montabaur und allen Amtsstellen werden die Versicherungsrenten für den Monat April 1975 am 1.April 1975 zu den üblichen Zahlzeiten ausgezahlt.
Die Zahlzeiten für Montabaur wurden von 8.oo - lo.oo Uhr neu festgesetzt.
Ölheizungen müssen überwacht werden
Herr Bezirksschornsteinfegermeister Winkler wird ab 1.April 1975 mit den Messungen an Ölfeuerungsanlagen in der Gemeinde Daubach beginnen. Anschließend werden die Messungen in den Gemeinden Horbach, Gackenbach, Hübingen, Oberelbert und Niederelbert durchgeführt.
Da die Messungen und evtl. Nachmessungen gebührenpflichtig sind, wird empfohlen, die Feuerstätten vorher zu reinigen und ggfs, für eine einwandfreie Brennereinstellung zu sorgen.
Gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vom 28.9.1974 (BGBl. S. 2121 ) sind Eigentümer und Betreiber von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe verpflichtet, ihre Ölheizungsanlagen durch eine Messung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters überprüfen zu lassen. Dabei wird festgestellt, ob die Abgase den nach'dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zulässigen Werten entsprechen.
Beim Standesamt beurkundet
GEBURTEN:
1. Thiede, Kerstin, Montabaur, Krokusstr. 4
2. Steden, Nicole, Montabaur, Nentershausen, Neustr. 3
Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut Piwowan.y Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, Postfach 1205 Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushalte der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM heim Verlag erworben werden.

