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Montabaur 2

etl. Damenschirme, etl. Brillen, etl. Schlüssel

Hallenbad Montabaur

Das Hallenbad ist allgemein zu den nachfolgend genannten Zei­ten für das Familienbaden geöffnet:

Montags

von 13.3o

-15.3o Uhr,

dienstags

von 9.oo

- 21.3o Uhr,

mittwochs

von 9.oo

- 2o.oo Uhr,

donnerstags

von 9.oo

- 21.3o Uhr,

freitags

von 9.oo

-18.3o Uhr

samstags

von 7.oo

- 19.oo Uhr,

sonntags

von 8.oo

- 13.oo Uhr.

FRAUENBADEN:

mittwochs

von 2o.oo

*21.3o Uhr.

unserem Lande so gering geworden ist, daß das Risiko der z\ V! j seltenen, aber schwerwiegenden Impfschäden nicht mehr in Kauf genommen werden kann.

Falls von Personensorgeberechtigten eine Pockenerstimpfun|>| während der ersten drei Lebensjahre gewünscht wird, ist diestf Impfung unter Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

Nach wie vor ist die erfolgreiche Pockenimpfung von Reisen­den in Pockeninfektionsgebiete der einzige Schutz vor der bedrohlichen Erkrankung und vor einer Pockeneinschleppunj Der Impferfolg ist nur durch ärztliche Impfnachschau fest­stellbar. Reisende und Impfärzte haben deshalb eine besondtl re Verantwortung zu tragen und die für den internationalen I Reiseverkehr geltenden Impfvorschriften genau zu beachten. I

Auf die Amtl. Bekanntmachung bezüglich der Öffnung des Hal­lenbades an den Osterfeiertagen wird hingewiesen.

In der Wintersaison 1974/75 ist die Badezeit nunmehr auf 2 Stun­den (einschließlich Umkleiden) verlängert.

Bekanntmachung

Gemäß Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelij schütz vom 6.3.1975 (24310) geben wir nachstehend die BediJ gungen zum Ausgleich energiebedingter W ettbewerbsnachteile für Gartenbetriebe in der Heizperiode 1974/75 bekannt; Anträ-I ge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur erhält!

Umzug des Veterinäramtes Montabaur

Durch das 17. Verwaltungsvereinfachungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 12.11.1974 wurden die Veterinärämter mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in die Kreisverwaltungen einge­gliedert. Zugleich wurden Zuständigkeiten der allgemeinen Poli­zeibehörden, bei deren Vollzug die Veterinärämter bisher mit­gewirkt haben (Lebensmittelüberwachung, Tierschutz, Fleisch­beschau usw.) als selbständige Aufgaben den Veterinärämtern zugewiesen.

Die Kreisverwaltung hat mit Wirkung vom 13. März 1975 die entsprechenden Büroräume für das Veterinäramt in Montabaur, Koblenzer Str. 8, bereitgestellt. Der Umzug des Veterinäramtes in die bereitgestellten Büroräume ist erfolgt.

Ab Montag, dem 17. März 1975 befindet sich in den Büroräumen des Hauses Montabaur, Koblenzer Str. 8, die Abteilung Landwirtschaft, Umweltschutz u. Abfallbeseitigung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises.

Mitteilung des Gesundheitsamtes Montabaur Pockenschutzimpfung 1975

Infolge der weltweit durchgeführten konsequenten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pocken und der dadurch verringerten Ge­fahr der Einschleppung haben sich das Bundesgesundheitsamt und der Bundesgesundheitsrat für eine stufenweise Aufhebung der Pockenimpfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen ausge­sprochen.

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat dar­aufhin einen Gesetzentwurf erarbeitet, der die gesetzliche Pocken erstimpfung aufhebt, die Pocken-Wiederimpfpflicht der ^jähri­gen zunächst beibehält und eine Pockenimpfpflicht für bestimm­te Risikogruppen vorsieht. Das anstehende Gesetzgebungsver­fahren soll möglichst bald abgeschlossen werden.

Aus diesem Grunde hat die Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten der Länder empfohlen, schon in diesem Jahre die gesetzliche Pockenerstimpfung der Kleinkinder auszusetzen, die risikoarme Wiederimpfung aber wie bisher durchzuführen. Gleichzeitig soll, der Pockenimpfschutz auf die tatsächlich gefähr­deten Personengruppen (Reisende in Pockeninfektionsgebiete, Ärzte und Pflegepersonal in Krankenanstalten u.a.) konzentriert werden.

Das Aussetzen der gesetzlichen Pockenerstimpfung erscheint deshalb geboten, weil die Gefahr, an Pocken zu erkranken, in

BEDINGUNGEN

für besondere Maßnahmen zur Unterstützung von Erwerbsbetiij ben des Gartenbaues mit Unterglasanlagen

1. Die Bundesmittel sind ausschließlich zur Unterstützung von Erwerbsbetrieben mit heizbaren Unterglasanlagen einschließ­lich vergleichbarer Kulturräume (nachfolgend Unterglasanlagei genannt) bestimmt, die Gartenbauerzeugnisse produzieren und deren Flächen im Geltungsbereich der Verordnung über geseti liehe Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. 0kl ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1640) gelegen sind.

Die nachstehend unter Nr. 2 aufgeführten Betriebe erhaltene Beihilfe nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen. Die Höhe des Beihilfesatzes wird vom Bundesminister für Ernäh­rung, Landwirtschaft und Forsten (BML) bestimmt.

Die Beihilfe wird vorbehaltlich der Zustimmung der EG-Kom- mission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu eil Höhe von insgesamt 25 Millionen Deutsche Mark (in Buchsta ben fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe besteht j nicht.

2. Eine Beihilfe erhalten Inhaber von Betrieben, wenn sie Lani wirte im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1063) in der jeweils geltenden Fassung sind, sowie - unabhängig von da gewählten Rechtsform - Inhaber von Erwerbsgartenbaubetrie­ben, deren überwiegende Tätigkeit darauf gerichtet ist, im eige nen Namen und für eigene Rechnung Gartenbauerzeugnisse li den Markt zu produzieren.

Ausgeschlossen von der Gewährung einer Beihilfe sind Betritt der öffentlichen Hand, unabhängig von der gewählten Rechts­form.

Eine Beihilfe wird nur auf Antrag nach beiliegendem Muster und unter folgenden Voraussetzungen gewährt: a) Der Antragsteller hat - nach Abzug des Anteils für Wohn-, Geschäfts-, Verkaufs- und Ausstellungsräume - entweder den Bezug von mindestens 25 000 Liter/Kilogramm Heizöl *) in Kalenderjahr 1974 zur Beheizung der heizbaren in Quadratiw| tern anzugebenden gärtnerisch genutzten Grundfläche (GG) seines Betriebes oder

die Bewirtschaftung von mindestens 500 heizbarer GG zuweisen. In letzterem Falle hat er außerdem zusätzlich eiflefj Jahresbezug von mindestens 10 000 Liter/Kilogramm Heizöl T *) im Kalenderjahr 1974 zur Beheizung der GG seines Betrif| bes nachzuweisen.

Bei Betriebsneugründungen oder Erweiterungen der heizbart Glasfläche im Kalenderjahr 1974 oder in der Heizperiode 1974/75 muß der Antragsteller glaubhaft machen, welcheMj

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Herausgeber des Amtsblattes: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur. Verantwortlich für den Inhalt: Verb. Gern. Amtsrat Helmut Piwowstfl Für den übrigen Teil: Robert Degen. Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittiah, Weitersburg. Postanschrift: 5413 Bendorf, PostfaoM Telefon (02622) 4055/56. Erscheinungsfolge: wöchentlich. Bezugsmöglichkeit und Bezugsbedingung: gebührenfreie Zustellung an sämtliche Haushij der Verbandsgemeinde. Einzelnummern können zusätzlich zum Einzelpreis von 0,50 DM beim Verlag erworben werden.