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Montabaur - 10

CDU-Wahlveranstaltung

CDU-Landtagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender im Kreistag, Karl Hoppe, Simmern, informiert am Donnerstag, dem 20.2.1975 um 20 Uhr in der GaststätteWesterwälder Hof die Bürger über die bevorstehende Landtagswahl.

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ELBERTGEMEINDEN \

NIEDERELBERT Viehseuchenpolizeilicha Anordnung

Nachdem bei einem Fuchs im Bereich der Gemeinde Niederel­bert - Westerwaldkreis - amtstierärztlich Tollwut festgcstellt wurde, wird aufgrund der §§ 18 ff des Viehseuchengesetzes vom 26.6.1909 (RGBl. S. 519) i.d.F.'vom 19.12.1973 (BGBl. I 1974 S. 1) sowie der §§ 9 ff der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 13,3.1970 ( BGBl, I S. 289) in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverord­nung der Landesregierung Rheinland-Pfalz (RdErl, d.MdI vom 31.7.1970 - 520-11-1/0 - Min.Bl. Sp. 561) folgendes angeord­net:

§ 1

Die Geeinde Niederelbert einschl. ihrer Gemarkung wird zum gefährdeten Bezirk erklärt. Die Aufhebung der ungeordneten Schutzmaßregeln wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Anordnung.

§4

An den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an den Ausgängen von Niederelbert sowie an Waldwegen und Wald­parkplätzen sind Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk gut sichtbar anzubringen.

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Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 76 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes i.d.F. vom 19,12. 1973 in Verbindung mit § 18 der Verordnung zum Schutze gegen die Tollwut vom 1.3.1970 mit einer Geldbuße bis zu 30,000 DM geahndet.

§ 6

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Montabaur, den 12. Februar 1975

Kreisverwaltung des Westerwaldkreiscs in Montabaur gez. Dünnes

Freiw. Feuerwehr Niederelbert

Am 28.2.1975 findet um 20 Uhr im Vereinslokal Kurth eine außerordentliche Versammlung aller Mitglieder statt. ,

Folgende Punkte sollen behandelt werden: '

1. Beschlußfassung über die Eintragung des Spielmannszuges der Freiw. Feuerwehr Niederelbert als e.V.

2. Besprechung über die Abwicklung und Gestaltung des im Mai stattfindenden Wettstreits.

Wegen der Dringlichkeit der Punkte bitten wir alle Mitglie­der um ihr Erscheinen,

§d 2

1. Hunde dürfen in dem gefährdeten Bezirk außerhalb der ge­schlossenen Ortschaft

a) nur an der Leine geführt werden,

b) auf öffentlichen Straßen jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen.

2. Katzen dürfen außerhalb der geschlossenen Ortschaft nicht frei umherlaufen.

3. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden wird gestattet. Doch dürfen sich die Hunde,nicht

außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hirten befinden.

4. Jagdhunde der Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigten dürfen in dem gefährdeten Beirk bei der Jagdausübung ein­gesetzt werden, wenn ein krank geschossenes Wild ohne das Schnallen eines für die Nachsuche geeigneten Hundes nicht rasch zur Strecke gebracht werden kann; dies gilt jedoch nicht für Hunde, die zur Jagd auf Füchse und Dachse verwendet werden.

§ 3

Die für den gefährdeten Bezirk zuständigen Polizei- und Forst­beamten sowie die Jagdausübungs- und Jagdschutzberechtigten werden ermächtigt, Hunde, Katzen, die entgegen der Anord­nung in § 2 getroffen werden, einzufangen oder, falls dies nicht möglich ist, zu töten.

Für getötete Tiere kann eine Entschädigung nicht geltend ge­macht werden.

BebauungsplanGartenstraße" als Satzung beschlossen

In seiner Sitzung am 13.2.1975 beschloß der Gemeinderat dei Ortsgemeinde Niederelbert die Änderung und Erweiterung des BebauungsplanesGartenstraße in der Form wie er im Entwurf dem Gemeinderat in der Sitzung vorlag, als Satzung (§ 10 BBauG).

Zuvor beschloß der Gemeinderat über die Ausräumung fol­gender Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplanent­wurf. ,

1. das Flurstück 236 wird aus dem Planbereich herausge­nommen,

2. den Anregungen der KEVAG, einen Platz für ein 2geschoss ges Transformatorenhaus in der Süd-Ostecke auszuweisen, wurde nicht entsprochen. Der Gemeinderat war der An­sicht, daß bedingt durch das hängige Gelände, eine 2ge- schossige Transformation, die am höchsten Punkt der Er­weiterungsfläche errichtet wird, für die zukünftige Planung städtebaulich und architektonisch eine Belastung darstellt. Um die Stromversorgung sicherzustellen, bietet die Gemeii de in der Süd-Ostecke der Erweiterungsfläche einen Stand­ort für eine Garagenstation an, wie dies im Plan dargestellt ist,

3. den Anregungen der Kreisverwaltung bezüglich der Breite der Bürgersteige und dem Inhalt des Bebauungsplanes wur< entsprochen. Da für die Verkehrsfläche im vorderen Bereic nur eine Gesamtbreite von 7 m zur Verfügung steht und ar dieser Straße (Flurstück 319/6) mit nur geringem fußläufij Verkehr zu rechnen ist, wird an der nordwestseite der Stra nur ein Schrammbord von 50 cm und an der südost Seite der Straße ein Bürgersteig von 1,50 m Breite ausgebaut,

4. die Flurstücke 249/1, 249/2, 250/1, 250/2, wurden ganz aus dem Planbereich herausgenommen. Der Anregung, das Flurstück 251/2, das sich im Besitz der Gemeinde befindel