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meindeverwaltung im Rathaus in Montabaur, Zimmer 23, und
montags bis freitags, täglich von 17 bis 20 Uhr in der Wohnung des Ortsbürgermeisters
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Ortsgemeindeverwaltung Großholbach (L.S.) gez. Metternich, Ortsbürgermeister
Wir gratulieren!
Frau Katharina Weidenfeller zum 71. Geburtstag am 16.12. 1974, Frau Anna Ferdinand zum 77 . Geburtstag am 17.12. 1974.
gez. Metternich, Ortsbürgermeister
der Turnhalle durch Sportgruppen nicht gestattet.
Der Übungsleiter betritt als erster die Turnhalle und verläßt sie als letzter , nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Räumlichkeiten und Geräte überzeugt hat. Für den Empfang und die Rückgabe der Gebäudeschlüssel ist nur der Übungsleiter zuständig.
2. Die Turnhalle ist in Sportkleidung und nur mit nicht färbenden Turnschuhen oder barfuß zu betreten. Das Wechseln der Garderobe erfolgt ausschließlich im Vorraum.
3. Um einen reibungslosen Ablauf der Hallenbenutzung zu gewährleisten, ist die Spielhalle 10 Minuten vor Ablauf der Benutzungszeit zu räumen. Diese verbleibende Zeit ist für das Umziehen der Hallenbenutzer bestimmt.
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HEILBERSCHEID
Amtl. Bekanntmachung - Einladung
Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Montag,
dem 16. Dezember 1974 um 20 Uhr im Jugendheim raum
der alten Schule statt. Hierzu lade ich Sie höflich ein.
TAGESORDNUNG:
Öffentliche Sitzung:
1. Vollzug der Aufgaben-Übergangs-Verordnung
- Anhörung der beteiligten Körperschaften bei der Auflösung von Zweckverbänden -
2. Verschiedenes, Mitteilungen, Bekanntgaben.
Heilberscheid, 9.12.1974
gez. Bendel, Ortsbürgermeister
NENTERSHAUSEN
Benutzungsordnung für die Turnhalle der Ortsgemeinde Nentershausen
I. ALLGEMEINES
1. Die Turnhalle, einschl. aller zugehörigen Einrichtungen und Geräte, wird dem Schutz eines jeden Benutzers empfohlen.
Die Wahrung von Anstand und guter Sitte wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Ihre Nichtbeachtung führt zum Verweis aus der Turnhalle.
2. Die zeitliche Benutzung der Turnhalle regelt sich nach dem Tumhallenbenutzungsplan. Die Lehrer der Schulen sowie die Mitglieder der Vereine und sporttreibenden Interessentengruppen sind für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich. Ohne Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten (Hausmeister) ist eine eigenmächtige Abänderung der Benutzungszeiten nicht statthaft. Änderungen des Turnhallenbenutzungsplanes werden auf Antrag nur genehmigt, wenn sie eine Woche vorher dem Hausmeister als Beauftragten der Gemeinde gemeldet werden und ohne wesentliche Beeinträchtigungen anderer Turnhallenbenutzer zu ermöglichen sind.
4. Geräte und Einrichtungen der Turnhalle sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden.
5. Alle benutzten Geräte sind nach ihrem Gebrauch wieder in den Geräteabstellraum zu bringen.
6. Vereinseigene Sportgeräte dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde in der Turnhalle abgestellt werden. Die Lagerung von Kleingeräten hat in vereinseigenen und verschließbaren Schränken zu erfolgen, die in Form und Aussehen dem übrigen Mobiliar anzupassen sind. Die Lagerung der Geräte erfolgt unter Ausschluß einer Haftungsverpflichtung des Halleneigentümers.
7. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die den Vereinen , ihren Mitgliedern, sonstigen Benutzern oder deren Besuchern b.d. Benutzung der Turnhalle entstehen.
8. Die Vereine haften für alle Schäden am Hallengebäude, an der Turnhalleneinrichtung und an den Geräten, die auf das Verschulden ihrer Mitglieder als Hallenbenutzer zurückzuführen sind. Hiervon ausgenommen sind Schäden an der Turnhalleneinrichtung und an den Geräten, die auf normale Abnutzung oder nachweisbare Materialfehler zurückzuführen sind.
9. Die abendliche Benutzungszeit für Vereine endet mit Ausnahme von Tanzveranstaltungen
vom 1.10. bis 31.3. um 22 Uhr vom 1.4. bis 30.9. um 22.30 Uhr
10. Die Heizungs-, Lüftungs- und Beleuchtungsvorrichtungen dürfen nur von dem Hausmeister bedient werden. Das ghiche gilt für den Trennvorhang.
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3. Das Hausrecht in der Turnhalle übt der Bürgermeister aus. Für die Beachtung der Ordnung in der Turnhalle ist neben dem Hausmeister der Turnhalle insbesondere der jeweilige Übungsleiter zuständig. Beide sind jedem Turnhallenbenutzer gegenüber weisungsberechtigt. Die gleiche Befugnis steht dem Hausmeister auch gegenüber jedem Übungsleiter zu.
Zur Turnhallen-Ordnung für alle Benutzer gehören insbesondere:
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II. BESONDERE REGELUNGEN 1. Ohne den verantwortlichen Übungsleiter ist das Betreten
1 l.Die ständige Überprüfung der Sicherheit von Turngeräten und Halleneinrichtungen zählt mit zu den wesentlichen Aufgaben der Übungsleiter. Im Interesse der Sicherheit der Hallenbenutzer sind festgestellte Mängel unverzüglich dem Hausmeister bzw. der Gemeinde zu melden. Bei erheblicher Beschädigung von Geräten sind diese sofort außer Betrieb zu setzen. Die Benachrichtigung des Hausmeisters ist kurzfristig nachzuholen.
12.Bei der Benutzung der Waschanlagen ist sparsamer Wasserverbrauch geboten. Die Wasserhähne sind nach Gebrauch zu schließen. In die Waschbecken dürfen keine Abfallstoffe geworfen werden, die zum Verstopfen der Rohrleitungen führen.

