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Satzung Simmern - 2

wiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschlie­ßungsanlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt.

Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8.

Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grund­flächenzahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflä­chenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

3) Für Gewerbe-, Industrie- und Kerngebiete wird die sich nach Abs. 2 ergebende Geschoßflächenzahl um 0,4 erhöht. Die gleiche Regelung gilt für Grundstücke in anderen Ge­bieten, die überwiegend gewerblich oder industriell ge­nutzt werden.

4) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche, für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung fest­gesetzt ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebau­ungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsan­lage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grund­stück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens

50 m.

5) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 Grad (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen bei­tragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages wer­den die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berech­nungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrundegelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und

1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkraft­treten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagen ent­sprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufein- anderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.

6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungs­anlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

7) Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Grundstücke, die aus­schließlich Wohnzwecken dienen.

§ 6

KOSTEN SPALTUNG Der Erschließungsbeitrag kann für

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1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn oder deren Teile,

4. die Radfahrwege,

5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Au|J wand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen | worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 7

MERKMALE DER ENDGÜLTIGEN HERSTELLUNG DER ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege I und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sindfli gültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale I aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke,

2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Be-1 leuch tung,

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmet| Straße.

2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegen! einander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asj phaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweit; Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwege| und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürger­steige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form < gelegt werden.

3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vo| gesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.

§ 8

VORAUSLEISTUNGEN UND ABLÖSUNGEN DES ERSCHLIESSUNGSBEITRAGES 1) Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbl gesetzes werden bis zu 80 v.H. der Höhe des Voraussicht! chen Erschließungsbeitrages erhoben.

2) Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 de« Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voi sichtlich entstandenen Beitrages. Ein Rechtsanspruch aif Ablösung besteht nicht.

§ 9

ANWENDUNG DES KOMMUNALABGABENGE- | SETZES

Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten im übl die in § 3 Kommunalabgabengesetz bezeichneten Vorschrij der Reichsabgabeordnung, des Steueranpassungsgesetzes: des Steuersäumnisgesetzes.

§ 10

ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN Bei unbebauten Grundstücken, die am 30.6.1961 an bereit] vorhandenen Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie*

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4) Die Gemeinde stellt die endgültige Herstellung der einzell nen Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes (T Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschli] ßungsanlagen fest.

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