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Montabaur - 12

Das erweiterte Umlegungsgebiet ist in einer Abzeichnung der Flurkarte, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, be­sonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

GEMARKUNG NENTERSHAUSEN

Flur

Flurstück

Grundbuchbezeichnung Band Blatt

12

1322

23

876

1323/1

23

876

2/1325

38

1330

1/1326

38

1330

1327

4

175

1328

4

175

1329

38

1330

1330

38

1330

1331

35

1240

Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgemacht.

II. BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungs­gebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rech­tes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück be­lastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Be­friedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;

4. die Gemeinde Nentershausen.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtes dem Umlegungs­ausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§49 BBauG) in die­ses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht er­sichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be­rechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Gemeindeverwaltung Nentershausen - Umlegungsaus­schuß - (Geschäftsstelle : Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist .angemeldet oder nach Ablauf einer gern. § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt; Der Inha­ber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegen­über die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zu­erst in Lauf gesetzt worden ist.

(§48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGS­SPERRE

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Um legungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfecht- barkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungs- gebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsau: Schusses

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge­schlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oderGru Stücksteils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesei lieh wert steigernde sonstige Veränderungen der Grand­stücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauli che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder] geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich gel nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die FortfT rang einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfj gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 15l| BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesell zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem! fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Verme| sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeite] auszuführen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt] daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Mal nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Be kanntgabe Widersprach erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Nentersl sen - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle Katasteramt M| tabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVERZEICHNIS Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen c Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für j Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen I der Zeit vom 16. November 1974 bis 16. Dezember 19741 montags bis freitags von 17 bis 20 Uhr in der Wohnung < Ortsbürgermeisters, Nentershausen, Zum Issel, öffentlich a Nentershausen, den 31. Oktober 1974

Gemeindeverwaltung Nentershausen - Umlegungsausschuß -

(Siegel) gez. Rohrbacher, Vermessungsdirektor

Spargemeinschaft "Ohly"

Wichtige Mitteilung!

für die Sparer der Spargemeinschaft Ohly:

Letzte Leerung am 14.11.1974; die Auszahlung erfolgt: 7.12. 1974 in der GaststätteWesterwälder Hof um 201 Inh; E. Arnold..