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Montabaur - 12
Das erweiterte Umlegungsgebiet ist in einer Abzeichnung der Flurkarte, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
GEMARKUNG NENTERSHAUSEN
Flur
Flurstück
Grundbuchbezeichnung Band Blatt
12
1322
23
876
1323/1
23
876
2/1325
38
1330
1/1326
38
1330
1327
4
175
1328
4
175
1329
38
1330
1330
38
1330
1331
35
1240
Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgemacht.
II. BETEILIGTE AM UMLEGUNGSVERFAHREN Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht;
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt;
4. die Gemeinde Nentershausen.
Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtes dem Umlegungsausschuß zugeht.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Gemeindeverwaltung Nentershausen - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle : Katasteramt Montabaur) anzumelden. Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist .angemeldet oder nach Ablauf einer gern. § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt; Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
(§48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).
III. VERFÜGUNGS- UND VERÄNDERUNGSSPERRE
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Um legungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfecht- barkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungs- gebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsau: Schusses
1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oderGru Stücksteils eingeräumt wird;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesei lieh wert steigernde sonstige Veränderungen der Grandstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauli che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder] geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich gel nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die FortfT rang einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfj gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 15l| BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesell zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem! fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Verme| sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeite] auszuführen.
Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis gesetzt] daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführung zu dulden haben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Mal nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Be kanntgabe Widersprach erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Nentersl sen - Umlegungsausschuß - (Geschäftsstelle Katasteramt M| tabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
V. AUSLEGUNG VON BESTANDSKARTE UND BESTANDSVERZEICHNIS Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen c Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für j Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen I der Zeit vom 16. November 1974 bis 16. Dezember 19741 montags bis freitags von 17 bis 20 Uhr in der Wohnung < Ortsbürgermeisters, Nentershausen, Zum Issel, öffentlich a Nentershausen, den 31. Oktober 1974
Gemeindeverwaltung Nentershausen - Umlegungsausschuß -
(Siegel) gez. Rohrbacher, Vermessungsdirektor
Spargemeinschaft "Ohly"
Wichtige Mitteilung!
für die Sparer der Spargemeinschaft Ohly:
Letzte Leerung am 14.11.1974; die Auszahlung erfolgt: 7.12. 1974 in der Gaststätte “Westerwälder Hof” um 201 Inh; E. Arnold..

