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mtsblatt

(er Verbandsgemeinde Montabaur

j (j e r verbandsangehörigen Gemeinden pden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, 5 rbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, berelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

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Jahrgang

Freitag, den 27. September 1974

Nummer : 39

Heue Kurse in der Volkshochschule der Verbandsgemeinde

| 1 . Da der Kurs "Nähen und Zuschneiden" überfüllt ist, plant die Volkshochschule bei genügender Beteiligung einen Paralielkurs.

Beginn: Donnerstag, den 24. Oktober 1974 - 19.30 Uhr in der Josef-Kehrein-Schule (Gelbachstraße)

[z. Es ist weiterhin die Einrichtung eines Koch- und Back­kurses geplant, der ebenfalls genügend viele Teilnehmer voraussetzt.

Beginn: Dienstag, den 22. Oktober 1974 19.30 Uhr in der Josef-Kehrein-Schule (Gelbachstraße)

|), Spanisch für Anfänger. Dieser Kurs findet bei genügender Beteiligung als ein 20 Abende umfassender Lehrgang statt.

Beginn: Am Donnerstag, dem 10. Oktober 1974 um 18 Uhr in der Josef-Kehrein-Schule (Gelbachstraße) mit einer Vorbesprechung.

Amtl. Bekanntmachungen

jlbbrennen von Wiesen, Stoppelfeldern, pflanzlichen Abfäl­len etc.

In letzter Zeit wurde mehrmals festgestellt, daß im Bereich 1er Verbandsgemeinde Montabaur Wiesen, Stoppelfelder etc. Ion den Grundstückseigentümern abgebrannt werden.

Jach dem neuen Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 Ind der 1. Landesverordnung zur Durchführung des Abfall- leseitigungsgesetzes vom 4. Juli 1974 ist das Abbrennen von liesen, Stoppelfeldern, Pflanzen und Pflanzenteilen äußer­nd) der bebauten Ortslage grundsätzlich verboten. Es kon- len jedoch Ausnahmegenehmigungen von diesem Verbot,

|e bei der Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich beantragt erden müssen, erteüt werden.

1 er Antrag ist mindestens 3 Tage vor dem Abbrenn tag zu Bellen.

ler Antrag muß folgendes enthalten:

Name, Anschrift und Geburtstag des Antragstellers,

I die genaue Lage des Grundstücks, das abgebrannt wer­den soll (Gemarkung, Flur, Flurstück^

1 der Tag, an dem abgebrannt werden soll,

d) was abgebrannt wird (Pflanzen, Pflanzenteile, Stoppel­felder).

Die Ausnahmegenehmigung wird jedoch nur dann erteilt,

wenn die nachstehenden Auflagen beachtet werden:

1. Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung soweit als möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefaßt werden und trocken sein. Ein flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.

2. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, daß das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann und daß durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbe­hinderung und keine sonstige erhebliche Belästigung sowie kein gefahrbringender Funkenflug entsteht.

3. In der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenunter­gang darf nicht abgebrannt werden.

4. Beim Abbrennen sind folgende Mindestabstände zu be­achten:

100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

20 m von sonstigen Gebäuden,

50 m von öffentlichen Verkehrswegen,

10 m von gefährdeten Nachbarkulturen und 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden.

Diese Mindestabstände sind durch Bodenbearbeitungs­streifen (z.B. Pflug, Fräse) von mindestens 2 m zu si­chern.

5. Das Abbrennen darf nur unter der ständigen Aufsicht mindestens einer Person über 18 Jahren erfolgen; diese Person hat die Ausnahmegenehmigung mitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der Landespflege- und Ortspolizeibehörden sowie den Forst-, Fischerei-, Jagd- u. Feldschutzorganen vorzulegen.

6. Jedes Feld darf nur von der dem Wind abgekehrten Sei­te her angezündet werden. Bei aufkommendem stärke­rem Wind ist das Feuer sofort zu löschen. Vor dem Ver­lassen der Verbrennungsstelle müssen Feuer und Glut gelöscht werden bzw. vollständig erloschen sein. Die Ver­brennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden ein­zuarbeiten.

7. Vor dem Abbrennen sind die auf der Verbrennungsstelle

ltno T m NDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG! Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr,''' PJMr.OO Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Gelbachstr. 9, Dienstag 8.00-12.00 Uhr, 16.00-19.00 Uhr, Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, Donnerstag 8.00-12.00 Uhr. LÄANSCHLOSSE, Verbandsgemeindeverwaltung 02602/2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Bürgermeister Mangels' f 4)44, Verbandibelgeordneter Reusch 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/2046.

1 1 VERBANDSGEMEINDEKASSEi Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassaulsche Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur W. Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.