Amtliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Boden vom 17. Juli 1974
nderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) in Verbindung mit der
I W ° Bm, ' r( j nun g ZU r Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. 2.1974 (GVBI. S. 98) und der Landesverordnung über die •■""^Entschädigung für Ehrenämter in den Gemeinden und Verbandsgemeinden vom I. 3.1974 (GVBI. S. 105) am I8.4..I974 folgende Hauptsatzung
«jiloisan:
I.
öffentliche Bekanntmachungen §1
Form der öffentlichen Bekanntmachung
«liehe Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im 'Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und ^ ^bandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth,
^ 1 ^ Horbach, HUbingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Sfflwrn, Stahlhofen, Untershausen, Welsch neu dort*.
121 Karten Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen oder andere umfangreiche Unterlagen werden in einem Dienstzimmer [■ ygrbgndsgemeindeverwaltung Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich iit, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Austagung.
(31 Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offenlegung und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelungen.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform licht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ilunverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen I und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
5 ) Auflegungen nach Abs. 2 können gleichzeitig nachrichtlich im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters während der ortsüblichen Sprechstunden orgenommen werden.
Sünden Fällen, in denen ein dringliche Sitzung des Gemeinderates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann, rfolgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisteramt.
§2
Sonstige Bekanntgaben
I öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortübliche und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags-
§3
Unterrichtung der Einwohner
[öle Unterrichtung der Einwohner über I wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,
I die Ergebnisse von Ratssitzungen ^rfolgt im Amtsblatt.
II. Ortsbürgermeister und Ortsbeigeordnete §4
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters wird nach den Höchstsätzen gern § 12 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden dnd Verbandsgemeindetv (EntschädigungsVo-Gemeinden) vom I. März 1974 in der tweils geltenden Fassung gezahlt.
21 Sofern nac h den steuerrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem; Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pausch- teuersatz von der Gemeinde getragen. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich um den Pauschsteuersatz.
3) Für die Inanspruchnahme eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke wird eine besondere Entschädigung gewährt. Die beträgt monatlich ü),»DM. Mit dieser Entschädigung ist auch der Aufwand für Heizung Reinigung und Beleuchtung abgegolten.
§5
Ortsbeigeordnete
I Die 2ahl der Ortsbeigeordneten beträgt zwei.
21 Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der den Ortsbürgermeister innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die ■esamtzeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung für jeden Tag der Vertretung beträgt ein Dreißigstel des Monatsbetrages 'er an den Ortsbürgermeister zu zahlenden Aufwandsentschädigung. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
3) Dis Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, auf die dia Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungsverordnung »treffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens I0,--DM je Sitzung.
III. Schlußbestimmungen
§6
Inkrafttreten
Pie Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.7.1966, geändert durch •»hungen vom 19.5.1972 und 26.7~ 1973 außer Kraft.
I 431 B°üen, den 17. Juli 1974
Siegel
gez. Eulberg
paiivarwaltung des Westerwaldkreises 029-20 (Boden) ne Bedenken
Ortsbürgermeister
543 Montabaur, den 2.7.1974 i.A. gez. Ruff

