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Montabaur - 6

erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder un­ter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Die Klage ist gegen die Stadt Montabaur vertreten durch die Verbandsgemeinde Montabaur zu richten.

Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.

Diese Verfügung wird gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 17,7.1973 durch Veröffentlichung im Amts­blatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsange­hörigen Gemeinden bekanntgegeben.

Montabaur, den 2o.6.1974

Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Bekanntmachung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 3o. Mai 1974 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.196o in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs­anlagen (Erschließungsbeiträge) in dem Stadtteil Horressen vom 26. Io. 1962 und Satzung vom - zur Änderung der Satzung der Stadt/Gemeinde - vom - über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Er­schließungsbeiträge) die Fertigsteüung nachstehend aufgeführ­ter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teü-Einrichtung als Teü- Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -

Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung

Mainzer Str.I

Mainzer Str.II

Berliner Str. Bonner Str. Im Fahrenau

Im Wiesen­grund

Grundstück 2468/ 23 bis Nr. 2468/

13 und 12/1 Flurstück Nr. 2468/ 15 bis Flurstück Nr. 181o/6 Mainzer Str. bis Str. Im Wiesengrund Mainzer Str. bis Str. Im Wiesengrund Parkstr. bis Str.

Im Wiesengrund Flurstück Nr. 64 bis Flurstück Nr. 4o

Bürgersteig

Fahrbahn, Bürgersteig

Fahrbahn, Bürgersteig Fahrbahn, Bürgersteig Fahrbahn, Bürgersteig Fahrbahn, Bürgersteig

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für o.a. Teü-Erschlie- ßungsanlagen der 1.3.1974 Montabaur, den 2o.6.1974

Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

Bekanntmachung

WIDMUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM BEREICH DES STADTTEILS HORRESSEN

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) wer­den die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen und Bürgersteige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Bezeichnung verlaufend Klassifizierung von bis

Tag der Verkehrs­übergabe

Mainzer Str.I

Grundstück

2468/23

Bezeichnung verlaufend Klassifizierung

von bis

Vergabe

bis Nr. 2468/

13 u. 12/1 Bürgersteig

1 . 3.1974

Mainzer Str.

Flurstück Nr.

II

2468/15 bis

Flurstück Nr.

181 o/6 Fahrbahn,Bür-

gersteig

1.3.1974

Berliner Str.

Mainzer Str.

bis Str. Im Fahrbahn,

Wiesengrund Bürgersteig

1.3.1974

Bonner Str.

Mainzer Str.

bis Str. Im Fahrbahn,

Wiesengrund Bürgersteig

1-3.1974

Im Fahrenau

Parkstr. bis

Str. Im Wie-Fahrbahn, Bür-

sengrund gersteig

1-3.1974

Im Wiesen-

Flurstück Nr.

grund

64 bis Fahrbahn, Bür-

Flurstück gersteig

Nr. 4o

1.3.1974

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RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, fentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden ? derspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung - Bauamt -, Montabaur, Gelbachstr. 9 schriftlich oderä; derschrift einzulegen. [

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grundinf messener Frist sachlich nicht entschieden worden, sei! Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz,is rungsstr. 7 schriftlich oder zur Niederschrift des UM ten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kad vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung desI Spruchs erhoben werden, außer, wenn wegen derbeso| Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, SL ferner nur bis Ablauf eines Jahres seit der Einlegungdl Spruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Klageerl» vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt uni war oder unter den besonderen Verhältnissen des Ei: unterblieben ist. I

Die Klage ist gegen die Stadt Montabaur vertretendur| Verbandsgemeinde Montabaur zu richten. Sie muß(w ( den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. if^ a ll Diese Verfügung wird gemäß § 1 der HauptSatzung de Montabaur vom 17.7.1973 durch Veröffentlichur^ blatt der Verbandsgemeinde Montabaur und der vertf rigen Gemeinden bekanntgegeben.

Montabaur, den 2o.6.1974

Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur gez. Mangels, Bürgermeister

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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1| 26.6.1974

I.

Aufgrund des § 11 des Landesgesetzes zur Einführua! meindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordn|| 14.12.1973 (GVB1. S. 417) in Verbindung mite und 97 ff. und § 79 ders Selbstverwaltungsgesetzes land-Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fass« 25. September 1964 (GVB1. S. 145) wird nachdem des Stadtrates vom 3o.5.1974 für das Rechnungsjaln|J folgende Haushaltssatzung erlassen:

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