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An alle Rentenberechtigten

SEHR WICHTIG - BITTE DURCHLESEN UND GUT AUFBE- WAHREN _

ALTERSRUHEGELD UND WEITERARBEIT

Das Ende März 1973 verkündete 4. Rentenversicherungs-Ände­rungsgesetz hat bei den noch nicht 65jährigen Beziehern eines Altersruhegeldes die Möglichkeiten des Hinzuverdiene ns wieder eingeschränkt. Auf die berechtigte Frage, unter wel­chen Voraussetzungen jetzt Altersruhegeld bewilligt wird und in welchem Rahmen ohne Verlust der Rente weitergearbeitet werden darf, geben die nachfolgenden Erläuterungen A uskunft.

ALTERSRUHEGELD SCHON MIT 6o JAHREN FÜR VERSICHER- TE. DIE ARBEITSLOS SIND

Für männliche und weibliche Angestellte, die gegen Ende ih­res Berufslebens die Arbeitsstelle verlieren und keine neue er­halten, gibt es ein A ltersruhegeld schon mit 6o Jahre. Sie müssen sich dann jedoch in den letzten eineinhalb Jahren für mindestens 52 Wochen vergeblich um eine Arbeitstelle be­müht haben. Außerdem ist auch eine Wartezeit von 18o Ka­lendermonaten an Beitragen und Ersatzzeiten notwendig und - wie bei allen Renten - natürlich der Antrag. Dieses Altersruhe­geld kann auch von einem höheren Lebensalter an, beispiels­weise mit 64 Jaliren beansprucht werden.

WIE KANN DIE ARBEITSLOSIGKEIT NACHGEWIESEN WERDEN?

Am besten geht das durch bescheinigte Meldungen in der Mel­dekarte des Arbeitsamtes oder durch die Leistungsempfänger­karte bzw. den Leistungsnachweis. Liegen solche Bestätigun­gen eines Arbeitsamtes nicht vor, kann der Nachweis auch durch Vorlage einer Reihe von Bewerbungsschreiben und der dazu ergangenen Antworten oder durch eigene Zeitungsannon­cen. Diese eigenen Bemühungen um Arbeit dürfen aber nicht nur gelegentlich gewesen sein. Das ständige ernsthafte Bemü­hen um eine neue Arbeitsstelle ist unbedingt erforderlich.

WANN BEGINNT DAS ALTERSRUHEGELD

Das Altersruhegeld wird erst gezahlt, wenn sämtliche notwen­digen Voraussetzungen vorliegen. Es beginnt dann mit dem Ersten des darauffolgenden Monats, Die Voraussetzungen sind noch einmal kurz aufgezählt: Die Vollendung des 6o. Lebens­jahres, eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen in den letzten eineinhalb Jahren und die Erfüllung der Wartezeit. Wird der Antrag später als drei Monate nachdem diese Voraussetzungen vor liegen, gestellt, so beginnt das Altersruhegeld erst mit dem Ersten des Antragsmonats. Die rechtzeitige Antragstel­lung ist aus diesem Grunde sehr wichtig.

KANN DAS ALTERSRUHEGELD WIEDER WEGFALLEN

Ja, wenn wieder eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit auf­genommen wird. Das trifft aber nicht für jede Arbeitsaufnah­me zu. Eine nach Zeit oder Einkünften begrenzte Beschäfti­gung oder Tätigkeit ist für die Zahlung des Altersruhegeldes unschädlich. Was als Bezieher eines Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit hinzuverdient werden darf, finden Sie im Ab­schnitt "Zulässige Weiterarbeit".

ALTERSRUHEGELD SCHON MIT 6o JAHREN FÜR WEIBLICHE VERSICHERTE

Vorzeitig ein Altersruhegeld erhalten auf Antrag auch weib­liche Versicherte, die das 6o. Lebensjahr vollendet haben, wenn in den letzten 2o Jahren überwiegend - also für minde­stens 121 Monate - Pflichtbeiträge entrichtet sind. Eine Be­schäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit darf jedoch nicht mehr oder nur noch in begrenztem Umfange ausgeübt werden. Außerdem ist Voraussetzung, daß die Wartezeit von 18o Kalendermonaten an Beiträgen und Ersatzzeiten erfüllt

ist. Dieses Altersruhegeld ist also für weibliche a vorgesehen, die im fortgeschrittenen A lter viele Beruf und Haushalt doppelt belastet waren. a e

PFLICHTBEITRÄGE IN DEN LETZTEN 2n raun^

Bei der Prüfung, ob in den letzten 2o Jahren überwie Pflichtbeiträge entrichtet sind, ist von der Vollend J Lebensjahres zurückzurechnen. Liegt zum ZeitpulTij lendung des 6o. Lebensjahres diese Voraussetzung ni ü so kann die Rückrechnung der 2o Jahre von jedem b |i späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, der bis der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach! düng des 6o. Lebensjahres liegt. v ®

Bei der Prüfung, ob die letzten 2o Jahre überwiegendil Pflichtbeiträgen belegt sind, zählen für Zeiten bis J" 1967 auch bestimmte freiwillige Beiträge mit. VotaisJ hierfür ist jedoch, daß die freiwilligen Beiträge für zej entrichtet sind, in denen die Versicherte nur wegen (jJ schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versichert oder allein aus Anlaß der Erhöhung der Jahresarbeitsve grenze von der Versicherungspflicht befreit war. Sicherungsfreiheit dagegen auch aus anderen Gründen] weil die Versicherte Beamtin war oder eine versichert selbständige Tätigkeit ausübte, ist eine Gleichste« willigen Beiträge mit den Pflichtbeiträgen nicht niegf

KANN DAS ALTERSRUHEGELD WIEDER WEGFALIffl

Auch dieses Altersruhegeld kann wieder wegfallen Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen wird. Di aber nicht für jede Arbeitsaufnahme zu. Eine nach Zd Einkünften begrenzte Beschäftigung oder Tätigkeit ist! Zahlung des Altersruhegeldes unschädlich. Was diei Versicherten neben diesem Altersruhegeld hinzuverdil fen, lesen Sie im Abschnitt "Zulässige Weiterarbeit!

ALTERSRUHEGELD MIT 62 JAHREN FÜR SCHWERBEsJ TE, BERUFS- UND ERWERBSUNFÄHIGE

Wer keinen Anspruch auf "Altersruhegeld schon mit( hat, aber anerkannter Schwerbeschädigter, beruf$ii[| erwerbsunfähig ist, erhält Altersruhegeld mit 62 Jahr Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit darf neben dieseri ruhegeld nicht mehr oder nur noch in begrenztem U| geübt werden. Außerdem ist eine besondere Wartezf Versicherungsjahren erforderlich. Von diesen 35 Va jaliren müssen mindestens 15 Jahre mit Beiträgen undl Zeiten (z. B. anrechenbare Zeiten des Kriegsdienstes! Kriegsgefangenschaft) belegt sein. Bei den 35 Versis jahren zählen außerdem auch noch die Ausfallzeiienj rechenbare Schulausbildung, Zeiten der Krankheit!! losigkeit) und im Falle einer Rentenumwandlung eisa angerechnete Zurechnungszeit mit.

WANN BEGINNT DAS ALTERSRUHEGELD Auch dieses Altersruhegeld an weibl. Versicherte feil zahlt werden, nachdem sämtliche Voraussetzungen! Ist dies der Fall, so beginnt das Altersruhegeldi des darauffolgenden Monats. Zu den Voraussetzung! liegen müssen, gehören die Vollendung des 6o. die Erfüllung der Wartezeit, die Entrichtung vonir« 121 Pflichtbeiträgen in den letzten 2o Jahren undg| lieh auch die Aufgabe bzw. Änderung der bisherige® gung oder Erwerbstätigkeit. Lediglich eine nach M künften begrenzte Beschäftigung oder Tätigkeit ist| Wird der Rentenantrag später als drei Monate, ß&i

Voraussetzungen vorliegen, gestellt, so kann das! geld erst mit dem Ersten des Antragsmonats begif^ diesem Grunde ist auch hier die rechtzeitige Ai i!n | sehr wichtig.