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An alle Rentenberechtigten

SEHR WICHTIG - BITTE DURCHLESEN UND GUT AUFBE- WAHREN

ALTERSRUHEGELD UND WEITERARBEIT

Das Ende März 1973 verkündete 4. Rentenversicherungs-Ände­rungsgesetz hat bei den noch nicht 65-jährigen Beziehern eines Altersruhegeldes die Möglichkeiten des Hinzuverdienens wieder eingeschränkt. Auf die berechtigte Frage, unter wel­chen Voraussetzungen jetzt Altersruhegeld bewilligt wird und in welchem Rahmen ohne Verlust der Rente weitergearbeitet werden darf, geben die nachfolgenden Erläuterungen Auskunft.

ALTERSRUHEGELDSCHON MIT 60 JAHREN FÜR VERSICHER- TE, DIE ARBEITSLOS SIND

Für männliche und weibliche Angestellte, die gegen Ende ih­res Berufslebens die Arbeitsstelle verlieren und keine neue er­halten, gibt es ein Altersruhegeld schon mit 60 Jahre, sie müssen sich dann jedoch in den letzten eineinhalb Jahren für mindestens 52 Wochen vergeblich um eine Arbeitstelle be­müht haben. Außerdem ist auch eine Wartezeit von 18o Ka­lendermonaten an Beitragen und Ersatzzeiten notwendig und - wie bei allen Renten - natürlich der Antrag. Dieses Altersruhe­geld kann auch von einem höheren Lebensalter an, beispiels­weise mit 64 Jaliren beansprucht werden.

WIE KANN DIE ARBEITSLOSIGKEIT NACHGEWIESEN WERDEN}

ist. Dieses Altersruhegeld ist also für weibliche Angestellt vorgesehen, die im fortgeschrittenen Alter viele Jahre d 6 Beruf und Haushalt doppelt belastet waren. {

PFLICHTBEITRÄGE IN DEN LETZTEN 2o JAHREN

Bei der Prüfung, ob in den letzten 2o Jaliren überwiegend Pflichtbeiträge entrichtet sind, ist von der Vollendung des« Lebensjahres zurückzurechnen. Liegt zum Zeitpunkt der v ?' lendung des 6o. Lebensjahres diese Voraussetzung nicht vor*' so kann die Rückrechnung der 2o Jahre von jedem beliebig' späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, der bis zur Aufs! der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach Vollen-' düng des 6o. Lebensjahres liegt.

Bei der Prüfung, ob die letzten 2o Jahre überwiegend mit Pflichtbeiträgen belegt sind, zählen für Zeiten bis zum 311« 1967 auch bestimmte freiwillige Beiträge mit. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die freiwilligen Beiträge für Zeiten * entrichtet sind, in denen die Versicherte nur wegen Über­schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei oder allein aus Anlaß der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienst, grenze von der Versicherungspflicht befreit war. Bestand Vet« Sicherungsfreiheit dagegen auch aus anderen Gründen z B weil die Versicherte Beamtin war oder eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit ausübte, ist eine Gleichstellung der fre willigen Beiträge mit den Pflichtbeiträgen nicht möglich,

KANN DAS ALTERSRUHEGELD WIEDER WEGFALLEN

Am besten geht das durch bescheinigte Meldungen in der Mel­dekarte des Arbeitsamtes oder durch die Leistungsempfänger­karte bzw. den Leistungsnachweis. Liegen solche Bestätigun­gen eines Arbeitsamtes nicht vor, kann der Nachweis auch durch Vorlage einer Reihe von Bewerbungsschreiben und der dazu ergangenen Antworten oder durch eigene Zeitungsannon­cen, Diese eigenen Bemühungen um Arbeit dürfen aber nicht nur gelegentlich gewesen sein. Das ständige ernsthafte Bemü­hen um eine neue Arbeitsstelle ist unbedingt erforderlich. WANN BEGINNT DAS ALTERSRUHEGELD

Auch dieses Altersruhegeld kann wieder wegfallen, wenn eins Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen wird. Das trifft aber nicht für jede Arbeitsaufnahme zu. Eine nach Zeit oder Einkünften begrenzte Beschäftigung oder Tätigkeit ist für die Zahlung des Altersruhegeldes unschädlich. Was die weibliche« Versicherten neben diesem Altersruhegeld hinzuverdienen diirH fen, lesen Sie im Abschnitt "Zulässige Weiterarbeit", fl

ALTERSRUHEGELD MIT 62 JAHREN FÜR SCHWERBESCHÄDIGfl TE, BERUFS- UND ERWERBSUNFÄHIGE

Das Altersruhegeld wird erst gezahlt, wenn sämtliche notwen­digen Voraussetzungen vorliegen. Es beginnt dann mit dem Ersten des darauffolgenden Monats. Die Voraussetzungen sind noch einmal kurz aufgezählt: Die Vollendung des 60. Lebens­jahres, eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen in den letzten eineinhalb Jahren und die Erfüllung der Wartezeit. Wird der Antrag später als drei Monate nachdem diese Voraussetzungen vor liegen, gestellt, so beginnt das Altersruhegeld erst mit dem Ersten des Antragsmonats. Die rechtzeitige Antragstel­lung ist aus diesem Grunde sehr wichtig.

KANN DAS ALTERSRUHEGELD WIEDER WEGFALLEN

Ja, wenn wieder eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit auf­genommen wird. Das trifft aber nicht für jede Arbeitsaufnah­me zu. Eine nach Zeit oder Einkünften begrenzte Beschäfti­gung oder Tätigkeit ist für die Zahlung des Altersruhegeldes unschädlich. Was als Bezieher eines Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit hinzuverdient werden darf, finden Sie im Ab­schnitt "Zulässige Weiterarbeit".

ALTERSRUHEGELDSCHON MIT 60 JAHREN FÜR WEIBLICHE

versicherte

Vorzeitig ein Altersruhegeld erhalten auf Antrag auch weib­liche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn in den letzten 2o Jahren überwiegend - also für minde­stens 121 Monate - Pflichtbeiträge entrichtet sind. Eine Be­schäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit darf jedoch nicht mehr oder nur noch in begrenztem Umfange ausgeübt werden. Außerdem ist Voraussetzung, daß die Wartezeit von 18o Kalendermonaten an Beiträgen und Ersatzzeiten erfüllt

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hat, aber anerkannter Schwerbeschädigter, berufsunfähig. erwerbsunfähig ist, erhält Altersruhegeld mit 62 Jahren, Eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit darf neben diesem Alters- ruhegeld nicht mehr oder nur noch in begrenztem Umfang aus geübt werden. Außerdem ist eine besondere Wartezeit von35 Versicherungsjahren erforderlich. Von diesen 35 Versicherung! jaliren müssen mindestens 15 Jahre mit Beiträgen und Ersatz­zeiten (z. B. anrechenbare Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft) belegt sein. Bei den 35 Versicherungs­jahren zählen außerdem auch noch die Ausfallzeiten (z.B.an; rechenbare Schulausbildung, Zeiten der Krankheit und Arbeit losigkeit) und im Falle einer Rentenumwandlung eine bisher angerechnete Zurechnungszeit mit.

WANN BEGINNT DAS ALTERSRUHEGELD Auch dieses Altersruhegeld an weibl. Versicherte kann erstg 1 - zahlt werden, nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sin Ist dies der Fall, so beginnt das Altersruhegeld mit dem Erste; des darauffolgenden Monats. Zu den Voraussetzungen, die vr liegen müssen, gehören die Vollendung des 60. Lebensjahres, die Erfüllung der Wartezeit, die Entrichtung von mindestens 121 Pflichtbeiträgen in den letzten 2o Jahren und grundsätz­lich auch die Aufgabe bzw. Änderung der bisherigen Beschäftig gung oder Erwerbstätigkeit. Lediglich eine nach Zeit oder Eifl künften begrenzte Beschäftigung oder Tätigkeit ist unschädlicl Wird der Rentenantrag später als drei Monate, nachdem sämtl

Voraussetzungen vorliegen, gestellt, so kann das Altersruhe geld erst mit dem Ersten des Antragsmonats beginnen. Aus diesem Grunde ist auch hier die rechtzeitige Antragstellung sehr wichtig.