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I erechtigten

TE DURCHLESEN UND GUT AUFBE- ID WEITERARBEIT

erkundete 4. Re nt enver sicher ungs-Ände- :n noch nicht 65-jährigen Beziehern die Möglichkeiten des Hinzuverdienens Auf die berechtigte Frage, unter wel- jetzt Altersruhegeld bewilligt wird und ihne Verlust der Rente weitergearbeitet e nachfolgenden Erläuterungen Auskunft.

;HON MIT 6 o JAHREN FÜR versicher­st

iibliehe Angestellte, die gegen Ende ih- rbeitsstelle verlieren und keine neue er- tersruhegeld schon mit 60 Jahre. Sie ,-t: in den lelzten eineinhalb Jahren für n vergeblich um eine Arbeitstelle be­im ist auch eine Wartezeit von 18o Ka- .tragen und Ersatzzeiten notwendig und - - natürlich der Antrag. Dieses Altersruhe- inem höheren Lebensalter an, beispiels- jeansprucht werden.

[SLOSIGKEITNACHGEWIESEN WERDEN?

urch bescheinigte Meldungen in der Mel- ntes oder durch die Leistungsempfänger­ingsnachweis. Liegen solche Bestätigun- es nicht vor, kann der Nachweis auch leihe von Bewerbungsschreiben und der Worten oder durch eigene Zeitungsannon- emühungen um Arbeit dürfen aber nicht esen sein. Das ständige ernsthafte Bemü- beitsstelle ist unbedingt erforderlich.

? ALTERSRUHEGELD

ird erst gezahlt, wenn sämtliche notwen- :n vor liegen. Es beginnt dann mit dem snden Monats. Die Voraussetzungen sind gezählt: Die Vollendung des 60. Lebens- asigkeit von 52 Wochen in den letzten i die Erfüllung der Wartezeit. Wird der L Monate nachdem diese Voraussetzungen >o beginnt das Altersruhegeld erst mit gsmonats. Die rechtzeitige Antragstel- Irunde sehr wichtig.

UHEGELD WIEDER WEGFALLEN

[Wenn wieder eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit auf- ionmitn wird. Das trifft aber nicht für jede Arbeitsaufnah- zu, liine nach Zeit oder Einkünften begrenzte Beschäfti- 8oder Tätigkeit ist für die Zahlung des Altersruhegeldes chädlich. Was als Bezieher eines A Itersruhegeldes wegen dtslosigkeit hinzuverdient werden darf, finden Sie im Ab M "Zulässige Weiterar bei;".

KRSRUHEGELD SCHON (io JAHREN FÜR WEIBLICHE

Sicherte

ze itig ein Alter uhcgeld erhalten auf Antrag auch weib- ie Versichert. , die Jas Go. Lebensjahr vollendet haben,

® in den M/le.nJo Jahren überwiegend - also für minde- lonatt Pflichtbeiträge entrichtet sind. Eine Be- isftigung uJt'i selbständige Erwerbstätigkeit darf jedoch ^ ' nelir oder nur noch in begrenztem Umfange ausgeübt itkn. Außerdem ist Voraussetzung, daß die Wartezeit von 0 Kalender monaten an Beiträgen und Ersatzzeiten erfüllt

ist. Dieses Altersruhegeld ist also für weibliche Angestellte vorgesehen, die im fortgeschrittenen Alter viele Jahre durch Beruf und Haushalt doppelt belastet waren.

PFLICHTBEITRÄGE IN DEN LETZTEN 2o JAHREN

Bei der Prüfung, ob in den letzten 2o Jahren überwiegend Pflichtbeiträge entrichtet sind, ist von der Vollendung des6o. Lebensjahres zurückzurechnen. Liegt zum Zeitpunkt der Vol­lendung des 6o. Lebensjahres diese Voraussetzung nicht vor, so kann die Rückrechnung der 2o Jalire von jedem beliebigen späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, der bis zur Aufgabe der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach Vollen­dung des 6o. Lebensjahres liegt.

Bei der Prüfung, ob die letzten 2o Jahre überwiegend mit Pflichtbeiträgen belegt sind, zählen für Zeiten bis zum 31.12. 1967 auch bestimmte freiwillige Beiträge mit. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die freiwilligen Beiträge für Zeiten entrichtet sind, in denen die Versicherte nur wegen Über­schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei oder allein aus Anlaß der Erhöhung der jahresarbeitsverdienst­grenze von der Versicherungspflicht befreit war. Bestand Ver­sicherungsfreiheit dagegen auch aus anderen Gründen, B. weil die Versicherte Beamtin war oder eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit ausübte, ist eine Gleichsten» der frei­willigen Beiträge mit den Pflichtbeiträgen nicht möglich.

KANN DAS ALTERSRUHEGELD WIEDER WEGFALLEN

Auch dieses Altersruhegeld kann wieder wegfallen, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen wird. Das trifft aber nicht für jede Arbeitsaufnahme zu. Eine nach Zeit oder Einkünften begrenzte Beschäftigung oder Tätigkeit ist für die Zahlung des Altersruhegeldes unschädlich. Was die weiblichen Versicherten neben diesem Altersruhegeld hinzuverdienen dür­fen, lesen Sie im Abschnitt "Zulässige Weiterarbeit".

ALTERSRUHEGELD MIT 62 JAHREN FÜR SCHWERBESCHÄDIG - TE, BERUFS- UND ERWERBSUNFÄHIGE

Wer keinen Anspruch auf "Altersruhegeld schon mit 6o Jahren" hat, aber anerkannter Schwerbeschädigter, berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, erhält Altersruhegeld mit 62 Jahren. Eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit darf neben diesem Alters­ruhegeld nicht mehr oder nur noch in begrenztem Umfang aus­geübt werden. Außerdem ist eine besondere Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erforderlich. Von diesen 35 Versicherungs- jaliren müssen mindestens 15 Jahre mit Beiträgen und Ersätz- zeiten (z. B. anrechenbare Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft) belegt sein. Bei deir35 Versicherungs­jahren zählen außerdem auch noch die Ausfallzeiten (z.B.an­rechenbare Schulausbildung, Zeiten der Krankheit und Arbeits­losigkeit) und im Falle einer Rentenumwandlung eine bisher angerechnete Zurechnungszeit mit.

WANN BEGINNT DAS ALTERSRUHEGELD Auch dieses Altersruhegeld an weibl. Versicherte kann erst ge­zahlt werden, nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, so beginnt das Altersruhegeld mit dem Ersten des darauffolgenden Monats. Zu den Voraussetzungen, die vor­liegen müssen, gehören die Vollendung des 6o. Lebensjalires, die Erfüllung der Wartezeit, die Entrichtung von mindestens 121 Pflichtbeiträgen in den letzten 2o Jahren und grundsätz­lich auch die Aufgabe bzw. Änderung der bisherigen Beschäfti­gung oder Erwerbstätigkeit. Lediglich eine nach Zeit oder Ein­künften begrenzte Beschäftigung oder Tätigkeit ist unschädlich. Wird der Rentenantrag später als drei Monate, nachdem sämtl,

Voraussetzungen vorliegen, gestellt, so kann das Altersruhe­geld erst mit dem Ersten des Antragsmonats beginnen. Aus diesem Grunde ist auch hier die rechtzeitige Antragstellung sehr wichtig.