Setzungen des rechtskräftig geänderten Bebauungsplanes “Vorm Berg - Köppelfeld”, in dem der nördliche Teil als Grünfläche dargestellt ist. Es besteht keine Veranlassung, diese Fläche im Hinblick auf die Umwidmung von MD- in WA-Gebiet den Restteil als Baugebiet noch bestehen zu lassen, zumal dort eine Bebauung aus Immissionsschutzgründen, Immissionsschutzgesetz vom 28. Juli 1966 (GVB1. 1966 S. 211) in Verbindung mit dem Ru. Erl. des Min. F. Fin. u. Wiedera . vom 26. Oktober 1966 über die Berücksichtigung des Immissionsschutzes bei der Bauleitplanung (Min.Bl. 1966 Sp. 1327) wegen des geringen Abstandes zur bestehenden Kläranlage nicht möglich ist.
zu a) 4)
Hinsichtlich des Sondergebietes Linsingen ist auszuführen, daß gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) nur solche Gebiete als SO-Flächen darzustellen sind, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 - Io dieser Verordnung wesentlich unterscheiden. Dies ist jedoch nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht nicht der Fall, da neben dem Schwimmbad auch eine Gaststätte, ein Hotel und Wochenendhäuser vorgesehen sind. Die Darstellung eines Sondergebietes unter dem Begriff Erholung ist deshalb für die Planungsziele zu allgemein gefaßt und war deshalb von der Genehmigung auszunehmen. Es wird der Gemeinde anheimgestellt, den Flächennutzungsplan zu gegebener Zeit durch präzisere Planvorstellungen zu ergänzen.
tur- 9
(geordneten Herr Willi Neuroth gewählt, i rrWahl wurden die Gewählten namens der Gemein- °Handschlag verpflichtet und die Ernennungsurkunden
idigt
.kanntmachung
Iniitzungsplan der Gemeinde Horbach
«kanntmachung des genehmigten Flächennutzungsplanes
1(6) BBauG
Irksregierung Koblenz hat mit Verfügung vom 19.12.
I ■ 433-12 nachstehende Genehmigung erteilt:
[oben bezeichneten Flächennutzungsplan der Gemeinde I erte iien wir gemäß § 6 (1) des Bundesbaugesetzes vom [ I960 (BGBl. I 341) hiermit unsere Genehmigung, lehmigung wird unter folgenden a) Einschränkungen und [gen erteilt:
Biränkungen
[bfallbeseitigung (violett gekreuzt) wird von der Geneh- Ing ausgenommen.
WA-Fläche beiderseits der L 326 (violett umrandet bekreuzt) wird von der Genehmigung ausgenommen. Baufläche nördlich des Bebauungsplanes “Köppelfeld” fett umrandet und gekreuzt) wird von der Genehmigung knommen.
Bondergebiet “Erholung Linsingen” (violett umrandet Bekreuzt) wird von der Genehmigung ausgenommen.
gen
MD-Gebiet nordöstlich der Ortslage (violett umrandet), ebauungspläne “Vorm Berg” und “Köppelfeld” ein- feßlich der östlich angrenzenden Fläche sind im WA- letumzuwandeln.
lung
m endgültigen Abfallgesetzen ist die Müllbeseitigung ab ar 1973 durch die Landkreise und kreisfreien Städte [hmen . Seit diesem Zeitpunkt ist für die Müllbeseitigung [Ober-und Unterwesterwald gebildete Zweckverband iig, der die Einlagerung der Abfälle in zwei zentralen kn vornimmt. De Eintragung im Flächennutzungsplan pßlich der Ausführungen im Erläuterungsbericht Ziffer 59 waren deshalb zu streichen.
pnte Bebauung beiderseits der L 326 in nur einer Baute zwischen Ortslage und Schule stellt einen finger- husläufer dar, der städtebaulich keine harmonische, ar- pnde Ortsentwicklung darstellt und somit dem § 1 (5) baugesetz vom 23. Juni 196o (BGBl. I S. 427) hinsicht- Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und den |n des Natur- und Landschaftsschutzes durch Lage im jaftsschutzgebiet “Naturpark Nassau” widerspricht.
Wes Grundstück eine separate Zufahrt zur Landesstraße 1 werden müßte, ist die Bebauung auch nicht mit den M 23 des Landesstraßengesetzes vom 15.Februar 1963 r ^) un d § 2 (8) des Landesplanungsgesetzes (GVB1. [177) zu vereinbaren. Für ein Zusammenwachsen der r en Horbach und Gackenbach, die arrondiert und har- Mn die Landschaft eingebettet sind, besteht durch den jukörper keine Veranlassung.
D-Gebiet bezeichnete Fläche widerspricht den Fest-
zu b) 1)
Für das Gebiet “Vorm Berg” besteht der seit 22 . Dezember 1966 rechtskräftige Bebauungsplan, der durch Änderung und Ergänzung über die Flur “Köppelfeld” 1958 erweitert wurde. Obwohl damals noch keineBaunutzungsordnung bestand, ist jedoch im Erläuterungsbericht zur Ordnung der Bebauung eindeutig festgesetzt worden, daß im Baugebiet nur Wohngebäude zugelassen werden. De Darstellung im Flächennutzungsplan als MD-Gebiet stimmt somit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht überein und ist dementsprechend zu berichtigen, zumal die flächenmäßige Ausweisung des Dorfgebietes bei rückläufiger Landwirtschaft in der Gemeinde Horbach übersetzt war.
Gern. § 6 (6) BBauG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Horbach vom 7.8.1973 liegt der geneh - migte Flächennutzungsplan in der Zeit vom 29.4.1974 bis 7.5.1974
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt), Zimmer 7, sowie in der Wohnung des Bürgermeisters in 5431 Horbach, Waldstr. 3, arbeitstäglich von 17 bis 2o Uhr öffentlich aus.
Horbach, den 18.4.1974 Gemeinde Horbach gez. Meuer, Ortsbürgermeister
Unkrautvertilgungsmittel
Die Ortsgemeindeverwaltung teilt mit, daß ab sofort bei Herrn Josef Straub, Hauptstr. 12, Unkrautvertilgungsmittel zum Preis von l,9o/kg erhältlich ist.
gez. Meuer, Ortsbürgermeister
Gemeindeanlagen, Ruhebänke
In letzter Zeit wird festgestellt, daß von Jugendlichen Gemeindeanlagen wie Ruhebänke zerstört bzw. beschädigt wurden.
Wir weisen darauf hin, daß dies von nun an polizeilich geahndet wird. De Bevölkerung wird gebeten, bei entsprechenden Vorkommnissen der Ortsgemeindeverwaltung Hinweise zu geben.
gez. Meuer, Ortsbürgermeister

