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Setzungen des rechtskräftig geänderten BebauungsplanesVorm Berg - Köppelfeld, in dem der nördliche Teil als Grünfläche dar­gestellt ist. Es besteht keine Veranlassung, diese Fläche im Hin­blick auf die Umwidmung von MD- in WA-Gebiet den Restteil als Baugebiet noch bestehen zu lassen, zumal dort eine Bebau­ung aus Immissionsschutzgründen, Immissionsschutzgesetz vom 28. Juli 1966 (GVB1. 1966 S. 211) in Verbindung mit dem Ru. Erl. des Min. F. Fin. u. Wiedera . vom 26. Oktober 1966 über die Berücksichtigung des Immissionsschutzes bei der Bauleitpla­nung (Min.Bl. 1966 Sp. 1327) wegen des geringen Abstandes zur bestehenden Kläranlage nicht möglich ist.

zu a) 4)

Hinsichtlich des Sondergebietes Linsingen ist auszuführen, daß gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) nur solche Gebiete als SO-Flächen dar­zustellen sind, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 - Io dieser Verordnung wesentlich unterscheiden. Dies ist jedoch nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht nicht der Fall, da neben dem Schwimmbad auch eine Gaststätte, ein Hotel und Wochenendhäuser vorgesehen sind. Die Darstellung eines Sondergebietes unter dem Begriff Erholung ist deshalb für die Planungsziele zu allgemein gefaßt und war deshalb von der Ge­nehmigung auszunehmen. Es wird der Gemeinde anheimge­stellt, den Flächennutzungsplan zu gegebener Zeit durch präzise­re Planvorstellungen zu ergänzen.

tur- 9

(geordneten Herr Willi Neuroth gewählt, i rrWahl wurden die Gewählten namens der Gemein- °Handschlag verpflichtet und die Ernennungsurkunden

idigt

.kanntmachung

Iniitzungsplan der Gemeinde Horbach

«kanntmachung des genehmigten Flächennutzungsplanes

1(6) BBauG

Irksregierung Koblenz hat mit Verfügung vom 19.12.

I 433-12 nachstehende Genehmigung erteilt:

[oben bezeichneten Flächennutzungsplan der Gemeinde I erte iien wir gemäß § 6 (1) des Bundesbaugesetzes vom [ I960 (BGBl. I 341) hiermit unsere Genehmigung, lehmigung wird unter folgenden a) Einschränkungen und [gen erteilt:

Biränkungen

[bfallbeseitigung (violett gekreuzt) wird von der Geneh- Ing ausgenommen.

WA-Fläche beiderseits der L 326 (violett umrandet bekreuzt) wird von der Genehmigung ausgenommen. Baufläche nördlich des BebauungsplanesKöppelfeld fett umrandet und gekreuzt) wird von der Genehmigung knommen.

BondergebietErholung Linsingen (violett umrandet Bekreuzt) wird von der Genehmigung ausgenommen.

gen

MD-Gebiet nordöstlich der Ortslage (violett umrandet), ebauungspläneVorm Berg undKöppelfeld ein- feßlich der östlich angrenzenden Fläche sind im WA- letumzuwandeln.

lung

m endgültigen Abfallgesetzen ist die Müllbeseitigung ab ar 1973 durch die Landkreise und kreisfreien Städte [hmen . Seit diesem Zeitpunkt ist für die Müllbeseitigung [Ober-und Unterwesterwald gebildete Zweckverband iig, der die Einlagerung der Abfälle in zwei zentralen kn vornimmt. De Eintragung im Flächennutzungsplan pßlich der Ausführungen im Erläuterungsbericht Ziffer 59 waren deshalb zu streichen.

pnte Bebauung beiderseits der L 326 in nur einer Bau­te zwischen Ortslage und Schule stellt einen finger- husläufer dar, der städtebaulich keine harmonische, ar- pnde Ortsentwicklung darstellt und somit dem § 1 (5) baugesetz vom 23. Juni 196o (BGBl. I S. 427) hinsicht- Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und den |n des Natur- und Landschaftsschutzes durch Lage im jaftsschutzgebietNaturpark Nassau widerspricht.

Wes Grundstück eine separate Zufahrt zur Landesstraße 1 werden müßte, ist die Bebauung auch nicht mit den M 23 des Landesstraßengesetzes vom 15.Februar 1963 r ^) un d § 2 (8) des Landesplanungsgesetzes (GVB1. [177) zu vereinbaren. Für ein Zusammenwachsen der r en Horbach und Gackenbach, die arrondiert und har- Mn die Landschaft eingebettet sind, besteht durch den jukörper keine Veranlassung.

D-Gebiet bezeichnete Fläche widerspricht den Fest-

zu b) 1)

Für das GebietVorm Berg besteht der seit 22 . Dezember 1966 rechtskräftige Bebauungsplan, der durch Änderung und Ergänzung über die FlurKöppelfeld 1958 erweitert wurde. Obwohl damals noch keineBaunutzungsordnung bestand, ist jedoch im Erläuterungsbericht zur Ordnung der Bebauung ein­deutig festgesetzt worden, daß im Baugebiet nur Wohngebäude zugelassen werden. De Darstellung im Flächennutzungsplan als MD-Gebiet stimmt somit mit den Festsetzungen des Be­bauungsplanes nicht überein und ist dementsprechend zu berich­tigen, zumal die flächenmäßige Ausweisung des Dorfgebietes bei rückläufiger Landwirtschaft in der Gemeinde Horbach über­setzt war.

Gern. § 6 (6) BBauG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Haupt­satzung der Gemeinde Horbach vom 7.8.1973 liegt der geneh - migte Flächennutzungsplan in der Zeit vom 29.4.1974 bis 7.5.1974

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, 543 Montabaur, Gelbachstr. 9 (Bauamt), Zimmer 7, sowie in der Wohnung des Bürgermeisters in 5431 Horbach, Waldstr. 3, arbeitstäglich von 17 bis 2o Uhr öffent­lich aus.

Horbach, den 18.4.1974 Gemeinde Horbach gez. Meuer, Ortsbürgermeister

Unkrautvertilgungsmittel

Die Ortsgemeindeverwaltung teilt mit, daß ab sofort bei Herrn Josef Straub, Hauptstr. 12, Unkrautvertilgungsmittel zum Preis von l,9o/kg erhältlich ist.

gez. Meuer, Ortsbürgermeister

Gemeindeanlagen, Ruhebänke

In letzter Zeit wird festgestellt, daß von Jugendlichen Gemein­deanlagen wie Ruhebänke zerstört bzw. beschädigt wurden.

Wir weisen darauf hin, daß dies von nun an polizeilich geahn­det wird. De Bevölkerung wird gebeten, bei entsprechenden Vorkommnissen der Ortsgemeindeverwaltung Hinweise zu ge­ben.

gez. Meuer, Ortsbürgermeister