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mtsblatt

Verbandsgemeinde Montabaur

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der verbandsangehörigen Gemeinden Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, fach Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, [elbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

[gang.

Freitag, den 26. April 1974

Nummer : 17

mtl. Bekanntmachungen

nntmachung

|die Einsendung der Lohnsteuerbelege 1973 an das izamt

jbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen ausgeschriebe- .ohnsteuerbelege 1973 (Lohnsteuerkarten, Lohnzettel, isteuerüberweisungsblätter), soweit sie nicht an den Arbeit­er ausgehändigt worden sind, an das Finanzamt einzusen- Die Lohnsteuerkarten und Lohnzettel sind in der Zeit vom aibis 15. Juni 1974 an das Finanzamt einzusenden, in 1 Bezirk die Lohnsteuerkarte 1974 ausgeschrieben worden den Fällen, in denen dieses Finanzamt nicht festgestellt len kann, sind die Lohnsteuerbelege grundsätzlich an das ler ersten Seite der Lohnsteuerkarte 1973 bezeichnete Fi- amt einzusenden. Die Lohnsteuerüberweisungsblätter sind m vorstehend bezeichneten Zeitraum stets an das Finanz­ier Betriebsstätte einzusenden. Bei Beachtung dieses Ein­zeitraums wird in vielen Fällen die Ausfertigung eines vom itnehmer gewünschten Lohnsteuerüberweisungsblatts und Lohnzettels durch Aushändigung der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer erspart werden können, rd gebeten, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschrei- it der Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers beizu-

rbeitnehmer, die sich im Besitz der Lohnsteuerkarte 1973 den, sind ebenfalls verpflichtet , diese bis zum 15. Juni einzusenden, und zwar an das Finanzamt, in dessen Bezirk 2o. September 1973 ihren Wohnsitz hatten. Sie haben |i ihre Wohnung am 2o. September 1973 anzugeben, äheren Einzelheiten , die bei der Ausschreibung der Lohn- Belege zu beachten sind, ergeben sich aus dem Erlaß des iteriums der Finanzen in Mainz vom 7. Dezember 1973 S A/4 o3 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rhein- Pfalz Nr. 1/1974 Sp. 3 ff., vgl. auch Bundessteuerblatt IS. 722).

trd gebeten, auf die vollständige und sorgfältige Abfassung ohnsteuerbescheinigungen zu achten und insbesondere in f 9 des Abschn. VI der Lohnsteuerkarte 1973 die völl­ige Anschrift des Arbeitgebers, die mit Firmenstempel nterschrift versehen sein muß, anzugeben, lenz, im April 1974 Obertinanzdirektion Koblenz

Verschiebung der wöchentlichen Müllabfuhr wegen dem Feier­tag 1 . Mai

Wegen dem Maifeiertag verschiebt sich die wöchentliche Müll­abfuhr wie folgt:

Gemeinden, die üblicherweise mittwochs, donnerstags und freitags vom Müll entsorgt werden, werden jeweils einen Tag später abgefahren; d.h. von mittwochs auf donnerstags, von donnerstags auf freitags und freitags auf samstags.

Von dieser Regelung ausgenommen sind die Gemeinden Gör­geshausen, Nentershausen und Niedererbach.

Montabaur, den 22. 4. 1974

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau sowie Trichinenschau

hier: Neueinteilung von Beschaubezirken Mit Wirkung vom 1. Mai 1974 an, wurden im Bereich des Vete­rinäramtes Montabaur die Schlachttier- und Fleischbeschau­bezirke neu eingeteilt. Es gilt von diesem Zeitpunkt an folgen­de Regelung:

1. die Gemeinde Kadenbach wird dem Fleischbeschaubezirk Gackenbach (Fl.-Beschauer Wilhelmi),

2. die Gemeinden Eitelborn, Neuhäusel und Simmern dem Beschaubezirk Montabaur II (Dr. Rausch, Montabaur) und

3. die Gemeinde Niederelbert sowie die Stadtteile Montabaur- Horressen, Mtbr.-Elgendorf und Mtbr.-Eschelbach dem Be­schaubezirk Montabaur II (Dr. Rausch, Montabaur), zuge­teilt.

Gaststättenrecht

Die Ortspolizeibehörde macht darauf aufmerksam, daß ent­gegen den Bestimmungen des Gaststättenrechts noch immer Ge­meinschaftshandtücher in Gaststättenbetrieben im Bereich der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur benutzt werden.

Die am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Landesvexordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes enthält in den §§ 8 und 9 eingehende Vorschriften über die Handtuch-, Seifen- und Toilettenhygiene im Hotel- und Gaststättengewerbe.

Wir bitten alle Inhaber von Gaststätten, die gesetzlichen Vor­schriften zu beachten und soweit noch nicht geschehen, Papier­handtücher oder Lutttrocknungsanlagen und Seifenspender anzubringen.

Gaststätteninhaber, die hiergegen verstoßen, müssen bei Kon­trollen mit Bestrafungen rechnen.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur a.Ortspolizeibehörde

pTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Gelbachstr. 9, Dienstag 8.00*12.00 Uhr, 16.00* 19.00 Uhr, Mittwoch 14.00-16.00 Uhr, Donnerstag 8.00-12.00 Uhr

Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Verbandsbürger- 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nadi Dienstschluß 02602/30/9.

Nassauisdie Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur