Amtsblatt
der Verbandsgemeinde Montabaur
und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf
5
Jahrgang 2
Freitag, den 18. Januar 1974
Nummer : 3
Amtl. Bekanntmachungen
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des neuzubildenden Landkreises Westerwald über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 17.3.1974
I. Auf Grund des § 17 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und zum Kreistag auf. Die Wahl zu einem Vertretungsorgan wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, wenn zwei oder mehr gültige Wahlvorschläge eingereicht werden; andernfalls findet Mehrheitswahl statt.
II. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaft- lich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlbezirks (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis) einzuladen sind,
in geheimer Abstimmung aufzustellen. In den Wahlvorschlägen dürfen höchstens doppelt soviel Bewerber, als Mitglieder in die Vertretung zu wählen sind, und ebenso viele Nachfolger benannt werden.
Neuauftretende Parteien im Sinne des § 17 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 29.1.1974, bis 17 Uhr beim Landeswahlleiter in Bad Ems die Teilnahme an der Wahl an- zeigen und die Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes entsprechend § 23 Abs. 1 KWO nachweisen.
waltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen.
Die Unterzeichnung durch die Bewerber und Nachfolger selbst ist unzulässig. Auf Antrag der einreichenden Partei oder Wählergruppe werden Wahlvorschläge oder an ihrer Stelle Unterschriftenlisten zur Unterzeichnung durch Wahlberechtigte bei der Ge- meinde-/Verbandsgemeindeverwaltung während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich ausgelegt.
IV. Wahlvorschläge müssen spätestens am Montag, dem 11.2.1974, bis 17 Uhr, beim jeweiligen Wahlleiter eingereicht sein. Listenverbindungen sind dem Wahlleiter unter Nachweis , daß die Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge zustimmt, vos den jeweiligen Vertrauensmännern spätestens am Freitag, dem 8. 3.1974, bis 17 Uhr, schriftlich zu erklären.
V. Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben in ortsüblicher Weise die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber und Nachfolger, die Mindestzahl der Unterzeichner sowie die Anschrift des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung Abdruck des Bekanntmachungstextes.
VI. In den Kreistag sind 49 Mitglieder zu wählen. In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens 98 Bewerber und ebenso viele Nachfolger benannt werden. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens 2oo Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, die unter § 17 Abs. 3 KWG fallen, genügt die Unterzeichnung durch fünf Wahlberechtigte. Kreiswahlvorschläge sind in
543 Montabaur, Kehreinstr. 6, 2. Bürogeschoß - Abt. 1 a -
III. Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterschrieben sein. Die Unterschrift der Wahlberechtigten ist während der allgemeinen Geschäftsstunden bei der Gemeindeverwaltung in Ortsgemeinden bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder beim Ortsbürgermeister zu leisten. Die Unterschrift kann auch vor einem Notar, einem Ortsgericht oder einer anderen, zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes behindert sind, die Gemeindever
einzureichen.
VII. Vordrucke für Wahlvorschläge, Unterschriftenlisten, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerber, Zustimmungserklärungen und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung gegen Unkostenerstattung erhältlich.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen. - Montabaur, den 12.1.1974 gez. Dünnes, Kreiswahlleiter
DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 16.00-19.00 Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Geibachstr. 9, Dienstag 8.00*12.00 Uhr, 16.00 -19.00 Uhr, Mittwoch 14.00 -16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 -12.00 Uhr. FERNSPRECHANSCHLUSSE: Verbandsgemeindeverwaltung 02602/3078 und 2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Verbandsbürgermeister Mangels 02602/3070, Verbandsbeigeordneter Reusch, nach Dienstschluß 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/3079.
KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassaulsche Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.

