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Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

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Jahrgang 2

Freitag, den 18. Januar 1974

Nummer : 3

Amtl. Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des neuzubildenden Landkreises Westerwald über die Einreichung von Wahlvor­schlägen für die Kommunalwahlen am 17.3.1974

I. Auf Grund des § 17 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) for­dere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu den Gemeinderäten, Ver­bandsgemeinderäten und zum Kreistag auf. Die Wahl zu einem Vertretungsorgan wird nach den Grundsätzen der Verhältnis­wahl durchgeführt, wenn zwei oder mehr gültige Wahlvorschläge eingereicht werden; andernfalls findet Mehrheitswahl statt.

II. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht wer­den. Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaft- lich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter, Wahlvorschlä­ge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlbezirks (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis) einzuladen sind,

in geheimer Abstimmung aufzustellen. In den Wahlvorschlägen dürfen höchstens doppelt soviel Bewerber, als Mitglieder in die Vertretung zu wählen sind, und ebenso viele Nachfolger benannt werden.

Neuauftretende Parteien im Sinne des § 17 Abs. 4 KWG müs­sen spätestens am Dienstag, dem 29.1.1974, bis 17 Uhr beim Landeswahlleiter in Bad Ems die Teilnahme an der Wahl an- zeigen und die Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteienge­setzes entsprechend § 23 Abs. 1 KWO nachweisen.

waltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklä­rung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen.

Die Unterzeichnung durch die Bewerber und Nachfolger selbst ist unzulässig. Auf Antrag der einreichenden Partei oder Wähler­gruppe werden Wahlvorschläge oder an ihrer Stelle Unterschrif­tenlisten zur Unterzeichnung durch Wahlberechtigte bei der Ge- meinde-/Verbandsgemeindeverwaltung während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich ausgelegt.

IV. Wahlvorschläge müssen spätestens am Montag, dem 11.2.1974, bis 17 Uhr, beim jeweiligen Wahlleiter eingereicht sein. Listen­verbindungen sind dem Wahlleiter unter Nachweis , daß die Mehr­heit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge zustimmt, vos den jeweiligen Vertrauensmännern spätestens am Freitag, dem 8. 3.1974, bis 17 Uhr, schriftlich zu erklären.

V. Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben in orts­üblicher Weise die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber und Nachfolger, die Mindestzahl der Unterzeichner sowie die Anschrift des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung Abdruck des Bekanntmachungstextes.

VI. In den Kreistag sind 49 Mitglieder zu wählen. In einem Kreis­wahlvorschlag dürfen höchstens 98 Bewerber und ebenso viele Nachfolger benannt werden. Ein Wahlvorschlag muß von minde­stens 2oo Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlä­gen von Parteien und Wählergruppen, die unter § 17 Abs. 3 KWG fallen, genügt die Unterzeichnung durch fünf Wahlberechtigte. Kreiswahlvorschläge sind in

543 Montabaur, Kehreinstr. 6, 2. Bürogeschoß - Abt. 1 a -

III. Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterschrieben sein. Die Un­terschrift der Wahlberechtigten ist während der allgemeinen Ge­schäftsstunden bei der Gemeindeverwaltung in Ortsgemeinden bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder beim Ortsbürgermei­ster zu leisten. Die Unterschrift kann auch vor einem Notar, ei­nem Ortsgericht oder einer anderen, zur Beglaubigung der Un­terschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste ge­leistet werden. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ih­res körperlichen Zustandes behindert sind, die Gemeindever­

einzureichen.

VII. Vordrucke für Wahlvorschläge, Unterschriftenlisten, Ver­sammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerber, Zustim­mungserklärungen und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung gegen Unkostener­stattung erhältlich.

Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kom­munalwahlordnung zu entnehmen. - Montabaur, den 12.1.1974 gez. Dünnes, Kreiswahlleiter

DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 16.00-19.00 Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Geibachstr. 9, Dienstag 8.00*12.00 Uhr, 16.00 -19.00 Uhr, Mittwoch 14.00 -16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 -12.00 Uhr. FERNSPRECHANSCHLUSSE: Verbandsgemeindeverwaltung 02602/3078 und 2041, (nach Dienstschluß über Anrufbeantworter unter Nr. 02602/2041), Verbandsbürger­meister Mangels 02602/3070, Verbandsbeigeordneter Reusch, nach Dienstschluß 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nach Dienstschluß 02602/3079.

KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500017, Nassaulsche Sparkasse Montabaur Nr. 803000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 10800-603.