Ausgabe 
23.11.1973
Seite
2755
 
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Amtsblatt

der Verbandsgemeinde Montabaur

und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf

Jahrgang 1

Freitag, den 23. November 1973

Nummer 21/47

Amtl. Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung über eine Allgemeine Viehzählung am 3. Dezember 1973

Aufgrund des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni 1956 (BGBl.

I S. 522), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes vom 1.6.1973 (BGBl. I S. 5o9) fin­det am obengenannten Tage eine allgemeine Viehzählung statt. Die Zählung erstreckt sich auf

RINDVIEH - SCHWEINE - PFERDE - SCHAFE - ZIEGEN - GEFLÜGEL UND BIENENVÖLKER.

Die Ergebnisse der Zählung dienen zur Beurteilung der Markt­lage. Es ist deshalb erforderlich, daß die vorhandenen Vieh­bestände richtig und vollständig erfaßt werden. Auskunftspflichtig sind gern. § 4 Abs. 2 des Viehzählungsge­setzes die Viehhalter, Ist ein Viehhalter verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Betriebs­angehörigen auskunftspflichtig. Den Zählern ist das Betreten von Grundstücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten (§ 5 des Viehzählungsgesetzes). Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenkreis beschränken, z.B. bei Seuchen, so sind die Zähler von den Auskunftspflichtigen hierauf hinzu weisen.

Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Aus­künfte ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer sich weigert, den Zählern das Betreten der Ställe oder anderer Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet wer­den.

Die Einzelangaben der Viehhalter und die Feststellungen bei der Zählung unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen außer für statistische Zwecke gern. § 6 des Viehzählungs­gesetzes lediglich für behördliche Maßnahmen zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes und des Viehseuchengesetzes, für die Be­rechnung der Beiträge zu den öffentlichen Viehseuchenent­schädigungskassen und die Berechnung der öffentlichen Dassel­bekämpfungsgebühren durch die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen verwendet werden. Die Weiter­leitung auf dem Dienstwege durch die erhebenden Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen

obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen be­stimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen ist durch Gesetz zugelassen.

DIE BENUTZUNG DER EINZELANGABEN ZU STEUERLI­CHEN ZWECKEN IST UNZULÄSSIG.

543 Montabaur, den 16.11.1973

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Die Verwaltung informiert

Amtsblatt als Bekanntmachungsorgan der Verbandsge­meinde Montabaur und der verbandsangehörigen Ge­meinden

Die Einführung eines Amtsblattes als amtliches Bekanntmachungs­organ der Verbandsgemeinde Montabaur und der verbandsange­hörigen Gemeinden erforderte eine Änderung der Hauptsatzung dieser Körperschaften. Alle Hauptsatzungen sind nunmehr rechts­kräftig, so daß amtliche Bekanntmachungen und alle sonstigen Mitteilungen der Verwaltung in diesem Amtsblatt veröffentlicht werden.

In jeder Gemeinde ist ein Bekanntmachungskasten (Stadt Monta­baur und Gemeinde Gackenbach auch in jedem Stadt bzw. Orts­teil) für Bekanntmachungen größeren Umfanges, wie z.B. Pläne bzw. für Bekanntmachungen, die infolge höherer Gewalt nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden konnten, angebracht.

Die Verwaltung informiert:

Das Verbandsgemeinderatsmitglied Frodermann (Eitelborn) stellte an die Verwaltung den Antrag, bei der Neuabgrenzung des Arbeitsamtsbezirks die Gemeinden Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel und Simmern in Zukunft der Hauptstelle des Arbeits­amtes Montabaur zuzuordnen.

Als Begründung wurde hierfür angegeben, daß die verkehrsmäßige Verbindung zu der Nebenstelle des Arbeitsamtes in Höhr-Grenz­hausen sehr schlecht sei.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hat aufgrund dieses Antrages mit dem Direktor des Arbeitsamtes Verbindung aufgenommen.

Das Arbeitsamt teilt mit Schreiben vom 12. Io.1973 mit, daß es diesen Antrag aufgegriffen hat und einen entsprechenden Vor­schlag für die Neuabgrenzung des Arbeitsamtes dem Landesarbeits­amt zugeleitet hat.

Es ist davon auszugehen, daß die vier Augst-Gemeinden in Zu­kunft dem Hauptamtsbezirk des Arbeitsamtes Montabaur zuge­ordnet werden.

DIENSTSTUNDEN DER VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG: Rathaus, Großer Markt, Montag, Mittwoch bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 8-00 - 12.00 Uhr 16.00 - 19.00 Uhr, Bauamt und Wasserwerk Gebäude Gelbachstr. 9, Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 16.00 - 19.00 Uhr, Mittwoch 14.00 -16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr. FERNSPRECHANSCHLDSSE: Verbandsgemeindeverwaltung 02602/3078 und 2041, Verbandsbürgermeister Mangels 02602/3070, Verbandsbeigeordneter Reusch, nach Dienstschluß 02620/8446, Wasserwerk Montabaur nach Dlenstsdiluß 02602/3079.

KONTEN DER VERBANDSGEMEINDEKASSE: Kreissparkasse Montabaur Nr. 500 017, Nassauische Sparkasse Montabaur, Nr. 803 000212, Volksbank Montabaur Nr. 108, Postscheckamt Frankfurt/Main Nr. 108 00-6(0.