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Montabaur - 9 -

Flur Flurstück Grundbuchbezeichnung

Band Blatt

11 1385 2 51

1386 5 232

1387 7 329

1388 5 225 B

1389 5 225 B

1390 5 225B

1391 13 621 A

1392/1 2o 827

1393 1 33

1394 6 251

1395 1 29 A

3/1396 lo 463

4/1396 17 743

1397/1 8 383 A

1397/3 17 743

1398/1 8 383 A

2363 2 51

2364 2 51

2365 7 31o B

2366/2 2o 822

2366/3 2o 821

2366/4 2 51

2366/5 12 571

2367 2 51

2368 2 51

2369 2 51

2370 2 51

2371 2 51

2372 2 51

237 4 2 51

2375/3 lo 465

2375/5 2 51

251 7 2 51

Gern. § 5o Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgemacht.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren

Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke;

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück be­lastenden Recht;

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rech­tes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück be­lastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Be­friedigung aus dem Grundstück oder des Grundstücks berech­tigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund­stücks beschränkt;

4. die Stadt Montabaur.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeit­punkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtes dem Umlegungsausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in die­ses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeit­punkt des Übergangs des Rechts befindet:

Es wird aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntma­chung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsaus­schuß-(Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur) anzumelden.

Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer gern. § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umle­gungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Fest­setzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungs­ausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(§48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemelde­ten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaft machung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Um­legungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfecht­barkeit des Umlegungsplanes (§71 BbauG) im Umlegungs­gebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungs­ausschusses

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abge­schlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grund­stücksteils eingeräumt wird;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder we­sentliche wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von Ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Ver­messungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Ar­beiten auszuführen.

Die Beteiligten werden hiermit darüber in Kenntnis ge­setzt, daß die örtlichen Arbeiten nunmehr durchgeführt werden und sie deren Ausführungen zu dulden haben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß (Geschäftsstelle:Katasteramt Montabaur) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Lifgenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist,