Ausgabe 
31.8.1973
Seite
2451
 
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Montabaur - 7 - Flur Flurstück

Grundbuchbezeichnu

Band

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Gern. § 5o Abs. 1 des Bundesbaugesetzes wird dieser Beschluß hiermit bekanntgemacht.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren

Nach § 48 BBauG sind in dem Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem i*n Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Er­werb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks be­schränkt

4. die Stadt Montahaur.

Die unter Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeit­punkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechtes dem Umlegungsausschuß zugeht.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungs­verfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger (§ 49 BBauG) in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in dem es sich im Zeit­punkt des Übergangs des Rechts befindet.

Es wird aufgefordert, Rechte, d.a.d.Grundb. nicht ersichtlich i sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - Geschäfts­stelle: Kataster amtMontabaur) anzumelden.

Dies gilt auch für Miet- und Pachtrechte. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer gern. § 48 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gel­ten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines Rechts, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen­über die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(§48 Abs. 3 lautet: Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg­lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu set­zen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaub­haftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Um­legungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfecht­barkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungs­gebiet nur mit schriftl. Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteil seinge­räumt wird.

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­liche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vor genommen werden,