Montabaur - 4 -
Größere Gewerbebetriebe: Goerg & Schneider, Walderdorf'
sehe Tongruben GmbH & Herz & Co., Kann-Beton, Herz Transporte, Reparatur- u. Autoverkauf Richard Stamm
Landwirtschaft: 2 Vollerw.- Betriebe
Brachflächen: Brachland ist kaum vorhanden
Gemeirxderatsitzung
(Wochentag): verschieden
HEILIGIENROTH
Bekanntmachung für die Gemeinde Heiligenroth
1. Herr Josef Neu, 5431 Dernbach, Martin-Luther-Str. 8, beantragt gern. § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 11 lo) - WHG - sowie §§ 74, loo Abs. 2 und lo9 ff des Landeswassergesetzes Rheinland- Pfalz vom 1.8.196o (GVB1. S. 153) - LWG-jeweils in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der dem Antrag zugrunde liegenden Planunterlagen
1.1 bei der Bezirksregierung Koblenz als oberer Wasserbehörde die Planfeststellung auf den Grundstücken, Gemarkung Heiligenroth, Flur 16, Flurstücke Nr. 1427, 1428, 1429 und 143o, zwei Fischteiche mit den zur Speisung mit Wasser erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
2. Folgende Auflagen und Bedingungen sind vorgesehen:
2.1 Die Ausführung hat nach dem geprüften Entwurf des Ing. Guido Teig, Montabaur, Jahnstr. 5 vom 29.6.1972 zu erfolgen. Die in “grün“ eingetragenen Abänderungen sind bei Bauausführung zu beachten.
2.2 Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Wasserwirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.
2.3 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaffenheit. Insbesondere sind Trübungen, die durch Unterhaltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.
2.4 Der Mindestabfluß im Gewässer muß so sein, daß bei geringster Wasserführung für den Fischaufstieg genügend Wasser verbleibt.
2.5 Der Antragsteller ist verpflichtet, das Entnahmebauwerk so zu warten und zu betreiben, daß dem Gewässer zu keiner Zeit auch nicht bei Niedrigwasser mehr als zwei Drittel der Gesamtwassermenge entzogen werden. Die Anlage darf nur in niederschlagsreichen Zeiten gefüllt werden, um eine ausreichende Wasserführung im Gewässer zu gewährleisten.
2.6 Ein Aufstau über das in den Unterlagen angegebene Stauziel hinaus ist nicht zulässig.
2.7 Die Teiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und einmal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzelfall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
2.8 Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen nicht entstehen und die Ausübung von Wasserbenutzungs- oder Fischereirechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird (§ 38 LWG).
2.9 Das Ablassen der Teiche darf nicht bei Hochwasser erfolgen.
2.10 Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und an den benachbarten Grundstücken entstehen.
2.11 Auftretende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Bezirksregierung anzuzeigen (§ 31 F.O.).
2.12 Durch die Fischteichanlage darf die Fischereiausübung am Wasserlauf nicht beeinträchtigt werden. Die Anlage muß gegen den Wechsel der Fische gesichert sein. Zäune sind so zu errichten, daß die Uferbetretung wenigstens einuferig ohne weiteres möglich ist.
2.13 Der Fischereipächter muß 3 Wochen vor Baubeginn be-
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nachrichtigt werden. I
Ansprüche Dritter aus § 22 WHG bleiben durch diese Stel-|^ er lungnahme unberührt. ■Herr
2.14 Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich nicht auf diel^ eU:
Standfestigkeit der Dämme. Iiu h
2.15 Der Abstand des Dammfußes der Teichanlagen zur 0* ain ® kante des Gewässers muß mindestens 1,5o m betragen. »Der 1
2.16 Für alle Mängel, die bei Erteilung der Genehmigung nil™ 0 ® vorauszusehen waren, bleiben weitere Auflagen Vorbehalte*Abw
2.17 Die Bepflanzung der Anlage ist nach Abschluß der ßa*wr '
arbeiten im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Bstüc) Montabaur durchzuführen. I je in
2.18 Nach Erstellung der Anlage ist beim Wasserwirtschaft*
amt Montabaur die Abaahme zu beantragen. BTurfl
3. Die beantragte Entscheidung gewährt nicht das Recht,G*An a
genstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke u*Di* Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch z*t*b» nehmen. Itlle 1
4. Auf Grund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, dal* Rin die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen, aus denen sich Bfreu« Art und Umfang des Unternehmens im einzelnen ergeben, ilim) der unter 6. angegebenen Zeit bei den dort aufgeführten Be* Am ’ hörden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen. BTraii
5. Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche «trage
gen nachteiliger Wirkungen sind bei den unter 7. erwähnte* ftn si Behörden schriftlich in drei Ausfertigungen einzureichen oflmit ; zur Niederschrift zu erklären, und zwar spätestens innerhalBNacl von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist für dnroth. Planunterlagen. Hierbei ist das Datum des Eingangs bei den*Spiel erwähnten Behörden maßgebend. lfürd
6. Wer innerhalb der angegebenen Frist keine Einwendungen Spor
gegen das Unternehmen erhebt, verliert sein Recht auf Erh«Am 1 bung von Einwendungen. ■ Spor
Wer wegen nachteiliger Wirkungen des zugestandenen Untelgegei nehmens keine Ansprüche geltend macht, kann gegen den lAnsc Inhaber der beantragten Entscheidung Ansprüche, die auf Imam Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung des UnternehlSpiel mens, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder aufl Schadenersatz gerichtet sind, nicht mehr erheben. Schaden* ersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf I beruhen, daß der Inhaber der ^beantragten Entscheidung anl geordnete Auflagen nicht erfüllt oder Bedingungen nicht ei« gehalten hat, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Nachteili-H
ge Wirkungen, die während des Verfahrens nicht vorausgese* hen werden konnten, können noch nachträglich im Rahmender Vorschrift des § lo Abs. 2 WHG vom Betroffenen gel- I tend gemacht werden. I L
Vertragliche Ansprüche werden durch die beantragte Ent- I Scheidung nicht ausgeschlossen. ■ EITE
Termin gern. § 112 LWG zur mündlichen Verhandlung mit iMjmi den Beteiligten über die erhobenen Einwendungen wird er- l(Jnse forderlichenfalls gesondert festgesetzt. Iwied
7. Die Planunterlagen liegen aus vom 3o.7.1973 bis 30.8.19*^
einschließlich bei dem Landratsamt in Montabaur und bei I der Gemeindeverwaltung in Heiligenroth. I
8. Einwendungen müssen eingehen bei dem Landratsamt iFriiv
Montabaur spätestens am 13.9.1973. |Am!
Bezirksregierung Koblenz Iwthr
Im Auftrag , Leipner Iwehr
Beglaubigt gez. Steffens, Reg.Inspektor z.A. Iwesti
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RUPPACH - GOLDHAUSEN lauf d
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates Ruppach-Goldh |Bi w vom 28. Juni 1973 Iwehr
Der Gemeinderat genehmigt den Entwurf der Hauptsatzung «der d der Gemeinde Ruppach-Goldhausen in der Form, wie diese in der Sitzung des Gemeinderates vom 28.6.1973 Vorgelege«
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