Anmeldung von beherbergten Personen bei der Ortspolizeibehörde gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes
von Rheinland-Pfalz
Obwohl schon im vergangenen Jahr durch die zuständigen Dienststellen anläßlich durchgeführter Kontrollen ausführlich auf die gesetzlichen Bestimmungen der Meldeordnung hingewiesen worden war, mußte durch die Ortspolizeibehörden festgestellt werden, daß von einzelnen Beherbergungsbetrieben keine,oder auch nicht fristgerecht, Meldezettel abgegeben werden.
In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Meldeordnung hingewiesen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß den meldepolizeilichen Bestimmungen Rechnung getragen wird.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße geahndet.
Der Abschnitt II des Landesgesetzes über das Meldewesen vom 24.7.58 regelt in den §§ 1o ff. Sonderfälle der Meldepflicht, wovon der § 1o das Meldewesen in Beherbergungsstätten, ob gewerblich oder privat, behandelt.
Für diese Bestimmungen sind vorwiegend sicherheitspolieeiliche Gesichtspunkte maßgebend.
Abweichend von der allgemeinen Meldepflicht besteht in Beherbergungsstätten nur eine Anmeldepflicht, für die der Leiter, Besitzer oder Inhaber der Beherbergungsstätte verantwortlich ist.
Der Gast hat lediglich den Meldeschein selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Verweigert eine namentlich zu meldende Person das Ausfüllen des Meldescheins oder die Unterschrift, so hat der Wohnungsgeber dies unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen. Für die binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen des Gastes zu bewirkende Anmeldung ist nur ein Meldeschein besonderen Formats zu verwenden.
Die Meldescheine dienen vornehmlich sicherheitspolizeilichen Zwecken; sie sollen die Prüfung ermöglichen, ob eine aufgenommene Person polizeilich gesucht wird oder als vermißt gemeldet ist.
Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, ein Fremdenverzeichnis zu führen und auf Verlangen der Meldebehörde und der Polizei zur Einsichtnahme vorzulegen.
Von den in § 1o des Gesetzes genannten Beherbergungsstätten ist das Fremdenverzeichnis in Buchform zu führen und, bevor es in Gebrauch genommen wird, der Meldebehörde zur Abstempelung vorzulegen.
Auf der ersten Seite des Fremdenbuches muß die Zahl der Buchseiten von der Meldebehörde bescheinigt sein.
Das Fremdenverzeichnis soll u.a. bei polizeilichen Kontrollen eine zuverlässige und erschöpfende Unterrichtung über die beherbergten Gäste ermöglichen.
Dies setzt voraus, daß das Fremdenverzeichnis jederzeit auf dem laufenden ist.
Darüber hinaus muß aber auch eine Kontrolle für die zurückliegende Zeit möglich sein, um feststellen zu können, wer zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt in der Beherbergungsstätte übernachtet hat.
Aus diesem Grunde ist auch die vierjährige Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben.
Bezüglich der Preisauszeichnungsverordnung sei noch hinzuweisen, daß in jedem zur Beherbergung dienenden Zimmer ein Verzeichnis anzubringen ist, das den jeweiligen ( Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge,einschließenden Zimmerpreis je nach Art der Vermietung und gegebenfalls den Frühstückspreis sowie den bei Benutzung der Fernsprechanlage geforderten Preis für eine Gebühreneinheit enthält. Vorhandensein von Name, Firma etc. gern. § 15 a der Gewerbeordnung
Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft betreiben, sind nach § 15 a der GewO verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle oder der Gast- oder Schankwirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Die Verpflichtung zur Anbringung des Namens (Firma) obliegt dem Gewerbetreibenden, der eine offene Verkaufsstelle oder eine Gast- oder eine Schankwirtschaft im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung betreibt.
Der Gewerbetreibende hat den ihm rechtlich zustehenden Vor- und Zunamen (Standesamtsregister) anzubringen.
Es genügt, daß der Name während der Geschäftszeit gelesen werden kann.
Im Falle der Stellvertretung ist der Name derjenigen Person anzugeben, für deren Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Führt die Witwe eines Gewerbetreibenden dessen Gewerbe fort, so hat sie ihren Namen anzubringen.
Kaufleute, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Frima der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen; ist aus der Firma der Familiennamen des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschirebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Als offene Verkaufsstelle ist ein Geschäftslokal anzusehen, in dem,von einer festen, allgemein zugänglichen Stelle aus Warenvorräte im Kleinverkehr an das Publikum zum Mitnehmen abgegeben (verkauft) werden.
Offene Verkaufsstellen sind z.B. Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, Warenhäuser, Betriebsräume von Handwerkern, wenn in ihnen zugleich ein Warenbetrieb im Einzelverkehr stattfindet. Auch eine Wohnung kann offene Verkaufsstelle sein.
Apotheken fallen auch unter den § 15 a, obwohl die Errichtung und Verlegung von Apotheken von der Anwendung der GewO ausgenommen sind.
Wenn auch die Gartenbaubetriebe, die der Verwertung eigener Erzeugnisse dienen, als Stätten der Urproduktion nicht unter die GewO fallen, so werden aber die Ladengeschäfte dieser Betriebe von der Vorschrift des § 15 a nicht ausgenommen.
Für die Nebenbetriebe der DEUTSCHEN BUNDESBAHN (Bahnhofswirtschaften, Bahnhofsverkaufsstellen und Bahnhofsfriseurbe- treibe etc.) gilt wohl die GewO nach der Vorschrift des § 41 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes nicht, jedoch sind die Pächter dieser Nebenbetriebe auf Grund der Allgemeinen Pachtbedingungen verpflichtet, die gewerbepolizeilichen Bestimmungen zu beachten.
Das bedeutet, daß auch sie ihren Namen in der nach § 15 a vorgeschriebenen Form anzubringen haben.
Die Vorschrift d. § 15 a bezieht sich nur auf Verkaufsstellen, die im Rahmen des stehenden Gewerbes (§ 14) betrieben werden.
Bei der Unterscheidung zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe ist zu beachten, daß Kioske, standfeste Verkaufsbuden und ähnliche Einrichtungen als offene Verkaufsstellen i.S. des § 15 a gelten.
Als Verkaufseinrichtungen außerhalb fester Betriebsstätten (im Reisegewerbe) einschließlich des Wanderlagers (Kraftfahrzeuge, Handwagen, Verkaufstische, Stühle o.ä. Einrichtungen) findet hinsichtlich des Namenszwanges der § 56 a Abs. 1 Anwendung. ’ Dieser besagt: Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine arfeere Einrichtung benutzt, so muß an dieser in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Gewerbetreibenden angebracht werden.
Die Verpflichtung zur Angabe des Namens und der Wohnung obliegt demjenigen, der das Reisegewerbe tatsächlich ausübt nicht einem etwaigen Auftraggeber.
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark wird nach § 148 der Gewerbeordnung bestraft, wer den Vorschriften der §§ 15 a und 56 a Abs. 1 zuwiderhandelt.

