Ausgabe 
2.2.1973
Seite
2034
 
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Müllabfuhr und Abfallbeseitigung

Beweislast des Sparbuchinhabers

nunmehr Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Obwohl sich Menge und Art des Haus- und Industriemülls vor allem im letzten Jahrzehnt verändert haben, sind bisher in vie­len Fällen die Abfallstoffe noch genau wie vor loo Jahren ohne besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen irgendwo im Ge­lände abgelagert worden. Die schadlose Beseitigung des täglich anfallenden Abfalls wurde daher zu einem immer größeren Pro*

I blem.Das gilt gleichermaßen für den Müll eines Haushalts in der j Stadt als auch für eines Haushalts in der kleinsten Gemeinde,

! erst recht für den Abfall eines Wirtschaftsunternehmens. Ein ungeordneter Müllplatz innerhalb der Gemarkung reicht heute einfach nicht mehr aus, um eine schadlose, hygienische ein­wandfreie Abfallbeseitigung zu garantieren. Abgesehen davon bieten auch diese Müll- und wilden Ablagerungsplätze - nament­lich in Fremdenverkehrsgemeinden - einen sehr unschönen An­blick.

Fine wesentliche Änderung ist ab 1. Jan. 1973 eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an sind für die Müllbeseitigung durch das Ab­fallbeseitigungsgesetz des Bundes vom 7.6.1972 in Verbindung mit dem Landesgesetz über die geordnete Beseitigung von Ab­fällen (Abfallgesetz - ABFG -) vom 17.1.1972 die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtträger dieser Aufgabe zustän­dig. Von diesem Tag an sind nach näherer Regelung von Kreis­satzungen, die auf einer Mustersatzung des Landkreistages Rheinland-Pfalz beruhen, auch alle Einwohner der Landkreise an die "schadlose Müllbeseitigung angeschlossen. Das bedeutet gegenüber dem früheren Zustand, in dem nur ein Drittel der Ge­meinden eine geregelte Müllabfuhr eingeführt hatte, einen ent­scheidenden Fortschritt.

Die Müllbeseitigung, die seither auf insgesamt 3ooo Müllkippen erfolgte, wird mit der Übernahme der Trägerschaft durch die Landkreise den heutigen Erfordernissen angepaßt. Es ist vorge­sehen, daß jeder Landkreis ein der Regel zwei bis drei Deponien anlegt. Zum Teil sollen auch Kompostierungsanlagen gebaut und Möglichkeiten für die bisher nur unbefriedigend geregelte Verschrottung von Autowracks geschaffen werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit werden bei diesen Projekten überregio­nale Lösungen angestrebt, Das Einsammeln des Mülls überneh­men verschiedene Landkreise in eigener Regie, andere beauf­tragen Abfuhrunternehmen. In zahlreichen Fällen sind die Ver­bandsgemeinden (verbandsfreien Gemeinden) in das Verfahren der Erhebung von Benutzungsgebühren eingeschaltet, in an­deren werden die Gebühren unmittelbar vom Landratsamt festgesetzt und eingezogen.

Die vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umwelt­schutz und dem Innenministerium anerkannte Mustersatzung des Landkreistages geht davon aus, daß generell für jeden Einwohner in der Woche mindestens zwanzig Liter Müll anfallen. Es ist si­chergestellt, daß auch bei unterschiedlichen Anfahrtswegen zu den Deponien die Kreisbewohner einheitliche Gebühren zu zah­len haben.

Es kommt nunmehr darauf an, daß alle Beteiligten - Behörden, Unternehmer und Bürger - sich ihrer großen Verantwortung für eine den modernen Erfordernissen des Umweltschutzes entspre­chende schadlose, hygienisch einwandfreie Abfallbeseitigung be­wußt sind, ihre neuen Pflichten ernst nehmen und zum Nutzen der Allgemeinheit unter Zurückstellung von Sonderinteressen harmonisch und erfolgreich Zusammenarbeiten.

Nach seinem Urteil ist es in einem solchen Fall Sache des Spar- buchinhabers zu beweisen, daß ihm die Forderung gegen die Sparkasse zusteht, wenn das Sparbuch auf einen anderen Na­men eingetragen ist. Der Neffe hatte sich auf § loo6 BGB be­rufen, wonach "zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sa­che vermutet wird, daß er Eigentümer der Sache sei. Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung beigetreten, daß diese Eigentumsvermutungen und damit die Vermutung über die Verfügungsberechtigung nicht für Sparbücher und für son­stige Legitimationspapiere im Sinne des § 952 BGB gilt; nach dieser Bestimmung steht das Eigentum an Schuldscheinen und entsprechenden Urkunden, kraft deren eine Leistung gefor­dert werden kann, dem Gläubiger der Forderung zu. Entsteht Streit über die Verfügungsberechtigung, dann muß deshalb der Inhaber des Sparbuchs nachweisen, daß der nach dem In­halt des Buchs Berechtigte seine Forderung gegen die Sparkas­se und das Eigentum an dem Sparbuch durch Schenkung usw.

verloren hat.

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