Müllabfuhr und Abfallbeseitigung
Beweislast des Sparbuchinhabers
nunmehr Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Obwohl sich Menge und Art des Haus- und Industriemülls vor allem im letzten Jahrzehnt verändert haben, sind bisher in vielen Fällen die Abfallstoffe noch genau wie vor loo Jahren ohne besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen irgendwo im Gelände abgelagert worden. Die schadlose Beseitigung des täglich anfallenden Abfalls wurde daher zu einem immer größeren Pro*
I blem.Das gilt gleichermaßen für den Müll eines Haushalts in der j Stadt als auch für eines Haushalts in der kleinsten Gemeinde,
! erst recht für den Abfall eines Wirtschaftsunternehmens. Ein ungeordneter Müllplatz innerhalb der Gemarkung reicht heute einfach nicht mehr aus, um eine schadlose, hygienische einwandfreie Abfallbeseitigung zu garantieren. Abgesehen davon bieten auch diese Müll- und wilden Ablagerungsplätze - namentlich in Fremdenverkehrsgemeinden - einen sehr unschönen Anblick.
Fine wesentliche Änderung ist ab 1. Jan. 1973 eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an sind für die Müllbeseitigung durch das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes vom 7.6.1972 in Verbindung mit dem Landesgesetz über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz - ABFG -) vom 17.1.1972 die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtträger dieser Aufgabe zuständig. Von diesem Tag an sind nach näherer Regelung von Kreissatzungen, die auf einer Mustersatzung des Landkreistages Rheinland-Pfalz beruhen, auch alle Einwohner der Landkreise an die "schadlose Müllbeseitigung” angeschlossen. Das bedeutet gegenüber dem früheren Zustand, in dem nur ein Drittel der Gemeinden eine geregelte Müllabfuhr eingeführt hatte, einen entscheidenden Fortschritt.
Die Müllbeseitigung, die seither auf insgesamt 3ooo Müllkippen erfolgte, wird mit der Übernahme der Trägerschaft durch die Landkreise den heutigen Erfordernissen angepaßt. Es ist vorgesehen, daß jeder Landkreis ein der Regel zwei bis drei Deponien anlegt. Zum Teil sollen auch Kompostierungsanlagen gebaut und Möglichkeiten für die bisher nur unbefriedigend geregelte Verschrottung von Autowracks geschaffen werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit werden bei diesen Projekten überregionale Lösungen angestrebt, Das Einsammeln des Mülls übernehmen verschiedene Landkreise in eigener Regie, andere beauftragen Abfuhrunternehmen. In zahlreichen Fällen sind die Verbandsgemeinden (verbandsfreien Gemeinden) in das Verfahren der Erhebung von Benutzungsgebühren eingeschaltet, in anderen werden die Gebühren unmittelbar vom Landratsamt festgesetzt und eingezogen.
Die vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz und dem Innenministerium anerkannte Mustersatzung des Landkreistages geht davon aus, daß generell für jeden Einwohner in der Woche mindestens zwanzig Liter Müll anfallen. Es ist sichergestellt, daß auch bei unterschiedlichen Anfahrtswegen zu den Deponien die Kreisbewohner einheitliche Gebühren zu zahlen haben.
Es kommt nunmehr darauf an, daß alle Beteiligten - Behörden, Unternehmer und Bürger - sich ihrer großen Verantwortung für eine den modernen Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechende schadlose, hygienisch einwandfreie Abfallbeseitigung bewußt sind, ihre neuen Pflichten ernst nehmen und zum Nutzen der Allgemeinheit unter Zurückstellung von Sonderinteressen harmonisch und erfolgreich Zusammenarbeiten.
Nach seinem Urteil ist es in einem solchen Fall Sache des Spar- buchinhabers zu beweisen, daß ihm die Forderung gegen die Sparkasse zusteht, wenn das Sparbuch auf einen anderen Namen eingetragen ist. Der Neffe hatte sich auf § loo6 BGB berufen, wonach "zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, daß er Eigentümer der Sache sei”. Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung beigetreten, daß diese Eigentumsvermutungen und damit die Vermutung über die Verfügungsberechtigung nicht für Sparbücher und für sonstige Legitimationspapiere im Sinne des § 952 BGB gilt; nach dieser Bestimmung steht das Eigentum an Schuldscheinen und entsprechenden Urkunden, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, dem Gläubiger der Forderung zu. Entsteht Streit über die Verfügungsberechtigung, dann muß deshalb der Inhaber des Sparbuchs nachweisen, daß der nach dem Inhalt des Buchs Berechtigte seine Forderung gegen die Sparkasse und das Eigentum an dem Sparbuch durch Schenkung usw.
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