Montabaur -6-
Das Schreiben des Gemeindetages an Herrn Staatsminister Meyer hat folgenden Wortlaut:
Sehr geehrter Herr Ministerl
Der Forstausschuß des Gemeindetages hat sich in seiner letzten Sitzung ausführlich mit der Notlage der gemeindlichen Waldwirtschaft beschäftigt und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung erörtert.
Die Zahl der waldbesitzenden Gemeinden, deren Forsthaushalt trotz vertretbarer Einschränkungen forstlicher Maßnahmen und trotz Steigerung der Einschlagsmengen sowie umfassender Rationalisierungsmaßnahmen und trotz Übernahme einiger Kosten durch das Land ein Defizit aufweist, nimmt in diesem Jahr erheblich zu. Es sind nunmehr über 5o °Jo der waldbesitzenden Gemeinden, die ihren Forsthaushalt nicht mehr ausgleichen können und auf allgemeine Deckungsmittel zurückgreifen müssen. Bürgermeister und Ratsmitglieder dieser waldbesitzenden Gemeinden, die sehr an "ihrem Wald" hängen, sehen keinen Ausweg mehr aus dieser hoffnungslosen Situation.
"Zur Förderung vordringlicher forstlicher Aufgaben,welche die Leistungsfähigkeit der Waldbesitzer überschreiten,sind im Landeshaushalt öffentliche Mittel bereitzustellen".
Die waldbesitzenden Gemeinden, die den ihnen durch das Landesforstgesetz auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nachkommen, erwarten, daß auch das Land die Vorschriften des Landesforstgesetzes einhält. Wir bitten daher dringend, den waldbesitzenden Gemeinden, die nicht in der Lage sind, ihren Forsthaushalt auszugleichen, Zuschüsse zu gewähren. Diese Zuschüsse sollten grundsätzlich aus Landesmitteln gewährt werden, da es sich um eine Verpflichtung des Landes handelt; der kommunale Ausgleichsstock sollte nur vorübergehend und in besonders dringenden Fällen in Anspruch genommen werden.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sowie die Staatskanzlei erhalten Abdruck dieses Schreibens. "
gez. Unterschrift.
Jedes andere wirtschaftliche Unternehmen, das keine Erträge mehr abwirft, stellt seinen Betrieb ein, die Gemeinden jedoch müssen ihren Wald aufgrund der strengen Vorschriften des Landesforstgesetzes pfleglich und nachhaltig mit qualifiziertem Forstpersonal bewirtschaften. Sie müssen es tun, damit der Wald den Rohstoff Holz liefert,die Wasserversorgung sichert, den Boden vor Versteppung bewahrt, das Klima günstig beeinflußt, gesundheitsschädigende Immissionen verhindert, der Gesundheit und Erholung der Menschen dient.
Während die Ausgaben der Gemeinden für diese Funktionen des Waldes seit Jahren progressiv ansteigen, stagnieren die Preise nicht nur, sie sind vielmehr erheblich gesunken.
Das ist im wesentlichen darauf zurückzuführen.daß der Holzbedarf der Bundesrepublik zur Hälfte durch Einfuhren gedeckt wird, deren Preise, insbesondere wenn sie aus den Ostblockländern kommen, vielfach nicht kostenecht kalkuliert, sondern politisch bestimmt sind.
Die Gemeinden brauchen zwar für die Mitwirkung der Forstämter und die Aufstellung der Forsteinrichtungswerke keine Beiträge mehr zu leisten, sie sind jedoch gezwungen, für den Ausgleich der unabweisbaren Ausgaben des Forstbetriebes auf allgemeine Deckungsmittel, d.h. auf ihre örtlichen Steuereinnahmen zurückzugreifen. Diese Mittel stehen ihnen dann für andere dringende Maßnahmen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge ,z.B. für die Schule, den Kindergarten, die Sozialstation, und für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde nicht zur Verfügung. Die Bevölkerung der waldbesitzenden, meist finanz schwachen Gemeinden gewährleistet somit im Interesse der gesamten Bevölkerung die Sozial- und Erholungsfunktion des Waldes mit Geldern, die ihr zur Bewältigung ihrer eigenen Aufgaben fehlen.
Während Bund und Land die waldbesitzenden Gemeinden immer stärker verpflichten, mit ihrem Wald der Allgemeinheit zu dienen - sei es aufgrund der umweltschützenden Maßnahmen, sei es aufgrund des Landesforstgesetzes - und auch die Öffentlichkeit erwartet, daß "das grüne Sanatorium" erhalten wird, sind die Hilfen völlig unzureichend. Zwar werden einerseits die hohen Ausgaben der Waldbesitzer durch die gesetzlichen Bewirtschaftungsgebote bestimmt, auf der Einnahmenseite jedoch sind die Wald- besitzer der völlig liberalisierten, teilweise außenpolitisch bestimmten Preisentwicklung ohne jeden Schutz von seiten des Staates ausgesetzt.
Wenn viele gemeindliche Waldbesitzer ernsthaft erwägen, den in der Vergangenheit unter Opfern aufgebauten Wald zu veräußern, oder zumindest das Interesse nachläßt,ist das verständlich aber auch sehr beängstigend.
Die waldbesitzenden Gemeinden, die ihren Forsthaushalt nicht mehr ausgleichen können, erwarten, daß ihnen endlich spürbar geholfen wird. Auf diese Unterstützung haben die waldbesitzenden Gemeinden einen Anspruch, weil ohne Entgelt Leistungen für die gesamte Bevölkerung erbracht werden müssen, die in Geldwert gemessen die erwartete Hilfe um ein Vielfaches übersteigen. Zu einer solchen Hilfe ist das Land durch den Landtag verpflichtet worden, indem in § 53 Landesforstgesetz folgendes bestimmt ist:
Bekanntmachung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 19. Okt. und 24.Nov. 1972 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.96o in Verbindung mit § 6 der Satzung Uber die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Stadt Montabaur vom 3o. 11.1961 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teileinrichtungen als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben -Kostenspaltung-:
Siegstraße
Rheinstraße bis Albertstraße Bürgersteige, Parkstreifen
Rheinstraße
Fröschpfortstraße bis Albertstraße Bürgersteige und Park-
streifen
Fröschpfortstraße
Rheinstraße bis Albertstraße Fahrbahn
Hammerweg
Roßbergstraße bis Brücke Umgehungsstraße Fahrbahn u. Bürgersteig
Rheinstraße II. Teil
Flur 51, Flurstück 6 Bürgersteige
Als Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließüngsanlagen wird der 1. Okt. 1972 festgesetzt.
Montabaur, den 27. Nov. 1972 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur im Namen der Stadt Montabaur gez. MANGELS, Verbandsbürgermeister.
Bekanntmachung
Betr.: WIDMUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM BEREICH DER STADT MONTABAUR.
Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG- vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeinde- Straße und Bürgersteige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Bezeichnung verlaufend von bis Klassifizierung
Siegstraße
Rheinstraße
Rheinstr.bis Albertstraße
Fröschpfortstr. bis Albertstraße
Parkstreifen und Bürgersteige
Parkstreifen und Bürgersteige
Fröschpfortstraße Rheinstr.bis Albertstraße Fahrbahn
Hammerweg Roßbergstr. bis Brücke Fahrbahn und Umgehungsstraße Bürgersteig

