Ausgabe 
24.12.1971
Seite
1404
 
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Überschattet werden aber all diese Ereignisse von dem ver­antwortungsbewußten Schritt der Gemeindevertretung bei der Verwaltungsneuordnung im Lande, nämlich dem Beschluß zur Eingliederung in das Gebiet der Stadt Montabaur, der sich bereits heute nach so kurzer Zeit als richtig erwiesen hat.

Es würde zu weit führen, all das noch einmal aufzuzählen, was uns im Verlauf des Jahres beschäftigt und bewegt hat.

Ich glaube, daß wir mit Befriedigung und Genugtuung eine positive Bilanz des nun ablaufenden Jahres aufstellen kön­nen, wobei ich nicht versäumen möchte, all denen zu danken, die für das Wohl unserer Gemeinde und ihrer Bür­ger treu und pflichtbewußt gearbeitet haben. Der Dank gilt in besonderem Maße der Gemeindevertretung, die in vorbildlicher Zusammenarbeit über alle Parteigrenzen hin­weg und in nicht alltäglicher Einmütigkeit immer gerade dann Verantwortungsbewußtsein, Mut, Weitblick und Ent­scheidungsfreudigkeit gezeigt haben, wenn es um lebens­wichtige, entscheidende Dinge, kurz um die Zukunft unse­res Dorfes ging.

Nun stehen wi r wieder an der Schwelle eines neuen Jahres. Noch weiß niemand, was es uns bringen wird. Aber wir wissen, daß auch im neuen Jahr eine große Reihe von Auf- aben in Angriff genommen und gelöst werden muß, wobei ie Entscheidung nicht mehr alleine in unseren Händen lie­gen wird. Es wird aber zweifellos wieder ein Jahr voller Mühen und Arbeit sein, bei der wir auf die volle Unter­stützung unseres Partners - der Stadt Montabaur - sicherlich rechnen dürfen. Ganz bestimmt wird es ein weiteres Jahr des Erfolges werden, wenn alle Zusammenarbeiten. Jeder möge sich doch darüber im klaren sein, daß auch er seinen Beitrag zum Gelingen des Ganzen leisten muß; denn Still­stand ist Rückschritt! Wir aber wollen doch alle den Fort­schritt, der letztlich unser Leben lebenswerter machen soll.

Möge es vor allem aber ein Jahr des Friedens werden, durch das uns Gottes Segen geleiten möge !

In dieser Zuversicht wünsche ich allen Bürgern und Familien unserer Gemeinde ein gesegnetes, frohes Weihnachtsfest und ein glückliches, gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

Landratsamt am Heiligabend und Silvester geschlossen

Das Landratsamt des Unterwesterwaldkreises ist am Heilig­abend und an Silvester geschlossen.

Vom Montag, dem 27.12. bis Donnerstag, den 3o. 12.1971 ist das Landratsamt zu den üblichen Dienststunden geöffnet.

Die Besucher der Behörde werden gebeten, diese Dienstzeit­regelung zu beachten.

Verhängnisvoller Umweg

(lpd) Auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte ist der Ar­beitnehmer gegen Unfälle versichert, gleichgültig, auf welche Weise er den Weg zurücklegt. Umwege jedoch können für ihn verhängnisvoll werden.

Ein Arbeitnehmer benutzte den Heimweg, um erst einmal eine Apotheke aufzusuchen und ein ihm verschriebenes Medika­ment zu besorgen. Als der Mann die Apotheke verließ und die Straße überquerte, wurde er von einem Auto erfaßt und töd­lich verletzt. Die Witwe verlangte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung, daß sich der Unfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz ereignet habe. o-

Jahrelange Bemühungen blieben ohne Erfolg. Das Bundessozi­algericht in Kassel hatte letztüch über den Anspruch der Wit­we zu entscheiden. Es lehnte die Ansprüche der Frau als un­begründet ab. Der Unfall habe sich auf dem Wege des Arbei­ters zur bezw. von der Apotheke zugetragen. Dieser Weg aber sei einePrivatangelegenheit des Verunglückten gewesen.

(2 RU 19/68). lpd.

Unbezahlter Urlaub mit Nachteilen verbunden

(lpd) Manche Arbeitnehmer, denen ihr Tarifurlaub nicht aus^ reicht, lassen sich von ihrem Arbeitgeber zusätzlich unbezahl­ten Urlaub geben. Besonders häufig geschieht dies r den Win­terurlaub, zwischen Weihnachten und Neujahr oder u'ihrend der Kamevalszeit. Die Betreffenden erhalten dann während dieser zusätzlichen Urlaubszeit kein Arbeitsentgelt und glauben dann, damit sei alles erledigt.

Dem ist aber keineswegs so. Nach den gesetzlichen Bestimmun­gen ist nämlich ein Arbeitnehmer nur dann in der Sozialversi cherung versichert, wenn ergegen Entgelt beschäftigt ist. Gerade dieses Entgelt aber entfällt während des unbezahlten Urlaubs. In diesen Fällen besteht die Sozialversicherungspflicnt nur dann weiter, wenn der unbezahlte Urlaub auf höchstens drei Wochen befristet ist. Fehlt die Befristung überhaupt oder überschreitet sie diese drei Wochen, so endet die Sozialversi­cherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag. Dies trifft auch in den Fällen zu, in denen der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen seine Tätigkeit wieder aufnimmt. Die vorherige Be­fristung des unbezahlten Urlaubs ist also ausschlaggebend. Besteht aus diesen Gründen während des unbezahlten Urlaubs keine Versicherungspflicht, so tut ein Arbeitnehmer gut daran, sich während dieser Zeit freiwillig weiterzuversichem. Dies gilt vor allem auch für die Krankenversicherung, weil im Falle des Erlöschens dieser Versicherung während des unbezahlten Ur­laubs die Kassen bei Erkrankungen des Arbeitnehmers in die­ser Zeit für nichts aufkommen. Da die Rechtslage im einzelnen Fall manchmal recht kompliziert sein kann, ist jedem Arbeit­nehmer, der einen unbezahlten Urlaub nimmt, dringend zu empfehlen, sich zuvor bei seiner Krankenkasse darüber zu er­kundigen, was zu geschehen hat, damit eine Leistungspflicht der Kasse nicht unterbrochen wird. Während der Dauer der freiwilligen Versicherung im unbezahlten Urlaub braucht der Arbeitgeber seine Anteile an den Versicherungsbeiträgen nicht zu entrichten. Der Arbeitnehmer muß daher die ganzen Bei­träge aus seiner eigenen Tasche bezahlen. lpd.

23.

Kettenraucher riskiert Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer dem Nikotingenuß zuspricht, obwohl dies seiner Gesundheit schadet und er der Arbeit häufig fem- bleiben muß, weil er infolge des starken Nikotingenusses an Kreislauf- und Herzschwäche leidet, kann er unter Umständen seinen Kündigungsschutz und damit seine Stellung verlieren. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer 50jährigen Arbeitnehmerin abgewiesen, der vom Arbeitgeber gekündigt worden war, weil sie laufend wegen Kreislauferkrankung der Arbeit femgeblieben war. Das Gericht schloß sich dem Vor- wurf des Arbeitgebers an, die Frau habe ihren schlechten Ge­sundheitszustand durch ihr übermäßiges Rauchen selbst geför­dert. (2 Ca 175/70) lpd.

Ein Jahresgehalt als Abfindung bei unberechtigtem Rausschmiss

Ein Unternehmen, das einen Arbeitnehmer zu Unrecht frist­los feuert, kann auf Antrag des Entlassenen zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt werden. Als ange­messen gilt ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten, be­richtet die Barmer Ersatzkasse (BEK) in der neuesten Aus­gabe ihrerBEK-Brücke. Diese Höchstgrenze kann bei hö­herem Alter des Beschäftigten und längerer Betriebszuge­hörigkeit überschritten werden. Wenn derGefeuerte das 50. Lebensjahr vollendet und sein Arbeitsverhältnis min­destens 15 Jahre bestanden hat, sind L5 Monatsgehälter die Obergrenze; bei einem Lebensalter von 55 Jahren und einer zwanzigjährigen Betriebstreue kann die Abfindung 18 Mo­natsverdienste ausmachen. Diese Abfindungen werden net­to gezahlt. 6