Ausgabe 
12.11.1971
Seite
1321
 
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Bekanntmachung

a. HF WERTl NGSA US GLEICH UND LIQUIDITÄTSHILFE 197:. - FRISTVERLÄNGERUNG -

Es ist zu erwarten,daß die Fristen zur Einsendung von Erhe­bungsbogen tür die Gewährung von Ausgleichsleistungen an landw. Erzeuger und tür die Antragstellung auch tür das Jahr 1971 verlängert werden. Es ist auch damit zu rechnen daß die Voraussetzung der l.iquiditätshilte von der Fristver­längerung mit erfaßt wird.

Die Änderungsverordnung ist noch nicht erlassen. Die Richt­linien Uber die Liquiditätshilte sind noch nicht entsprechend geändert worden. Dennoch wird den landw. Erzeugern die bisher Fristen versäumt haben, empfohlen, sich möglichst umgehend an die örtlich zuständige

Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen-Nassau,

35 Kassel, Murhardtstr. 18

zu wenden.

Im einzelnen ist besonders zu beachten:

A, ALTERSKASSENMITGLIEDER, die im Sommer dieses Jai- res schon von der Alterskasse einen Erhebungsbogen erhal­ten haben.

1. Alterskassenmitglieder, die den Erhebungsbogen ausgefüllt und verspätet bei der Alterskasse eingereicht haben, brau­chen jetzt nicht erneut einen Erhebungs bogen einzurei­chen. Nach der Fristverlängerung wird die Alterskasse d.e- se Le ist ungs fälle bearbeiten. Hierzu gehören auch die Fälle, in denen die landw. Alterskasse wegen Fristver­säumnis bereits einen Ablehnungsbescheid erteilt hat.

2. Alterskassenmitglieder, die von der Alterskasse von Amts wegen einen Erhebung:bogen zugesandt erhalten, dieser aber bisher nicht aus ge füllt und bei der Alterskasse einge­reicht haben, sollten jetzt umgehend den Erhebungsbogen ausfüllen und bei der Alterskasse einreichen. Ist der Erhe­bungsbogen nicht mehr vorhanden, wird empfohlen, un - gehend bei der Alterskasse die Zusendung eines neuen £r- nebungsbogens zu beantragen.

3. Es wird besonders eindringlich daraufhingewiesen, daß nach der zu erwartenden Fristverlängerung die endgültige Ausschlußtrist am

Sonntag, dem 5. Dezember 1971

enden wird. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung ist dah;r in jedem Fall nur möglich, wenn ein jetzt erst einzurei­chender Erhebungsbogen spätestens am Montag, dem 6, Dezember 1971. bei der Alterskasse. eingeht oderaufde n Postweg mit einem Brief mit Poststempel des 6, Dezem­ber 1971 abgesandt wird.

1. LANDW. ERZEUGER DIE NICHT MITGLIFDER DER LANDW. ALTERSKASSE SIND

1. Wer aufgrund eines rechtzeitigen Antrages bei der Alten­kasse einen Erhebungsbogen erhalten und diesen Erhebui gs- bogen bei der Alterskasse, wenn auch verspätet, einge­reicht hat. braucht jetzt nicht erneut einen Erhebungs bo­gen einzureichen.

2, Wer auf seinen rechtzeitig eingereichten Antrag hin einen Erhebungsbogen von der Alterskasse zugesandt erhalten, diesen aber nicht ausgefüllt und bei der Alterskasse ein gereicht hat. soll jetzt umgehend den Erhebungs bogen austüllen und bei der Alters'kasse einreichen. Ist der ErI' ? - bungsbogen nicht mehr vorhanden wird empfohlen, un - gehend bei der Alterskasse die Zuwendung eine 1 2 * 4 ; neuen Eu- hebungsbogens zu beantragen.

, Wer schon früher - jedoch verspätet - einen Antrag auf Ausgleichsleistungen bei der Alterskasse gestellt, wege de verspäteten Antragstellung jedoch keinen Erhebungs- oogeti erhalten hat. braucht jetzt keinen neuen Antrag tu stellen. Die Alterskasse wird ihm aufseinen vorliegend m Antrag hin den Erhebungsbogen zmenden. Es empfiehlt, sich diesen Erheb ungs bogen dann möglichst umgehend auszutüllen und an die Alterskasse einzureichen.

4. Wer bisher Keinen Antrag bei der Alterskasse gestellt hat kann nunmehr formlos (einfache Postkarte genügt) einer, solchen Antrag stellen, damit die Alterskasse ihm dann einen Erhebungsbogen zusenden kann. Es empfiehlt sich.

5.

diesen formlosen Antrag umgehend zu stellen,

"'s wird besonders eindringlich darauf hingewiesen, daß nach der zu erwartenden Fristverlängerung die endgültige Aus­schlußfrist für einen jetzt erstmalig zu stellenden Antrag am

Sonntag, :iv.m 5. Dezember 1971 enden wird. Ein Anspruch aut Ausgleichsleistung ist daher in jedem Fall nur möglich, wgnn der. Antrag spätestens am Montag, dem 6. Dezember 1971, beider Alterskasse ein- geht oder auf dem Postweg -' nrt Postkarte oder Brief) mit Poststempel des 6. Dezember 1971 abgesandt wird.

Die Alterskasse Ubersender auf den fristgerecht, spätesten: am Montag, dem 6. Dezember 1971, zugegangenen An­trageinen Vordruck, der vom landw. Erzeuger ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens

15. Januar 1972

bei der Alterskasse eingereicht sein muß Ausschiußfrist auf einen Sonnabend fällt wenn der Vordruck am Montag, dem 1' der Alterskasse eingeht oder mit Postst 1972 abgesandt wird.

Da das Ende der genügt es auch,

. Januar 1972, bei ;n «1 des 17. Januar

C. Es liegtim Interesse der landw. Erzeuger, ungeachtet der oben angegebenen Fristen den aasgefüllten E , bungsbogen oder den erstmaligen Antrag möglichst umgehend bei der Alterskasse einzureichen. Je trüher dies geschielr desto schneller kann die Alterskasse nach der Ander ungs Verord­nung und der Änderung der Richtlinien die Arbeiten zur Feststellung der Ausgleichsleistungen und der Liquiditäts- hilfe abschließen. Wer die für ihn in Betracht kommende Frist versäumt, verschenkt sowohl den Aufwertungsaus­gleich als auch die Liquiditätshilfe 1971.

Landwirtschaftliche Alterskasse. Hessen-Nassau 35 Kassel, Murhardtstr. 18

Bekanntmachung

AUFWERTUNGSAUSGLEICH UND LIQUIDITÄTSHILFE BEI BETRIEBSAUFGABE 1971

Landw irtschaftliche Erzeuger, also Alterskassen-Mitglieder und Nicht-Alterskassen-Mitglieder (d.h. solche, die einen Be­trieb von mehr als 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche auf ihre Rechnung unabhängig von der gewählten Rechtsform be­wirtschaften),

die das Fünffache der Mindesthöhe nach dem Gesetz über eine Alteishilfe tür Landwirte nicht überschreiten und im Jahre 1971 ihre landwirtschaftliche Nutzfläche an an­dere landwirtschaftliche Erzeuger veräußern oder auf min­destens 12 Jahre verpachten oder als Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter zurückgeben, können anstatt der un­mittelbaren Ausgleichsleistungen einen einmaligen Betrag je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und zusätzlich noch nicht bezogene Liquiditätslülfe erhalten, wenn der vom übernehmenden landwirtschaftlichen Erzeuger be­wirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb das Zweifache der genannten Mindesthöhe nicht unterschreitet oder durch die Landaufnahme mindestens das Dreifache erreich: wird.

Der einmalige Betrag beläuft sich bei einer Abgabe der land­wirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 1971 auf 284,7oDM je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Die Liquiditätshilte setzt sich wie lolgt zusammen: Aus einem Sockelbetrag von loo. -- DM und nach Maßgabe der landwirtschaftlich genutzten Fläche aus einem Betrag, für den die Richtlinien Uber die Liqui- ditätshilfe Näheres bestimmen.

Landwirtschaftliche Erzeuger, die ihre landwirtschaftlich ge­nutzten Flächen ganz oder teilweise erstmals auflorsten, kön­nen ebenfalls anstelle der unmittelbaren Ausgleichsleistungen einen einmaligen Betrag (in Höhe von 284, 7o DM je ha der auf geforsteten Fläche) und zusätzlich die etwa noch nicht be­zogene Liquiditätshilfe erhalten, wenn

die Erstaufforstung der Verbesserung der Agrar- oder der Infrastruktur dient.

Eine bereits im Jahre 1971 erhaltene unmittelbare Ausgleichs - leistung wird auf die einmalige Abfindung angerechnet.

Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer landwirtschaftlichen Alterskasse.

Wichtig ist, daß diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, d.e wegen der genannten ßetriebsaufgabe oder erstmaligen Auffor­stung im Janre 1971 einen einmaligen Betrag erhalten wollen, spätestens bis zum

5. Januar 1972

bei der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse