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_ ELGENDORF _
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Bekanntmachung
Aufgrund des Antrages Herborn auf Planfeststellung zur Er- ri chtung von Fischteichen auf der Parzelle Nr. 99 entlang des Waldbaches, innerhalb des Bebauungsplanes "Bornwiese II", hat die Bezirksregierung Kobl enz einen Bekanntmachungstext vorgefertigt, der in seinem Wortlaut hier veröffentlicht wird:
Bezirksregierung Koblenz Koblenz, den 11. Mai 1971
Az.: 4o6-873-13-35/7o
Bekanntmachung
I. Herr Bernhard Herborn, 5431 Eigendorf, Unterwesterwald - kreis, beantragt bei der Bezirksregierung Koblenz als der zuständigen oberen Wasserbehörde gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 27. 7. 1957 (BGBl. I S. lllo), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 5o3), und den §§ 74 und lo9 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. 8. 196o ( GVB1. S. 153) - LWG -, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. 3.197o (GVB1. S. 96), BS 237-1., die Planfeststellung zur Errichtung einer Fischteichanlage in der Gemarkung Eigendorf, Flur 13, Flurstück Nr. 99, nach Maßgabe der eingereichten Antrags- und Planunterlagen, und zwar
1. Antragsschreiben,
2. Erläuterungsbericht,
3. Lageplan M. 1:1. ooo,
. 4. Übersichtskarte,
5. Lageplan M. 1 : loo,
6. Schnitte (Querprofile) M. 1 : loo,
7. Nivellement,
8. Längenschnitt M. 1 : l.ooo/loo,
9. Mönche M. 1 : lo,
die förmlich festgestellt werden sollen.
II. Folgende Bedingungen und Auflagen sind vorgesehen:
1. Die Ausführung nat nach dem geprüften Entwurf des Ing. -Büros Herkenroth, Siershahn, vom lo. 4.197o zu erfolgen. Die in "grün" eingetragenen Abänderungen sind bei Bauausführung zu beachten.
2. Änderungen in der Ausführung sind vorher vom Wasserwirtschaftsamt Montabaur prüfen zu lassen.
3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Zufluß von Wasser bestimmter Menge und bestimmter Beschaffenheit. Insbesondere sind Trübungen, die durch Unterhaltungsarbeiten am Gewässer entstehen, zu dulden.
4. Der Mindestabfluß im Gewässer muß so sein, daß bei geringster Wasserführung für einen evtl. Fischaufstieg
g enügend Wasser verbleibt.
'er Antragsteller ist verpflichtet, das Entnahmebauwerk so zu errichten und zu warten, daß auch bei Niedrigwasser 1/3 der Wasser menge im Gewässer verbleibt.
6. Dem Gewässer dürfen zu keiner Zeit mehr als zwei Drittel der Gesamt wassermenge entzogen werden. Die Anlage darf nur in niederschlagsreichen Zeiten gefüllt werden, um eine ausreichende Wasserführung im Gewässer zu gewährleisten.
7. Ein Aufstau über das in den Unterlagen angegebene Stauziel hinaus ist nicht zulässig' %
8. Die Teiche dürfen nur einmal im Jahr bespannt und einmal im Jahr abgelassen werden, sofern nicht im Einzelfall wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
9. Beim Ablassen der Teiche ist so vorzugehen, daß Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen nicht entstehen und die Ausübung von Wasser - rechten nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird (§ 38 LWG).
lo. Das Ablassen der Teiche darf nicht bei Hochwasser erfolgen.
11. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, welche durch Bau und Betrieb der Anlage an dem Gewässer und an den benachbarten Grundstücken entstehen.
12. Die Prüfung der Unterlagen bezieht sich nicht auf die Standfestigkeit der Dämme.
13. Der Abstand des Dammfußes der Teichanlage zur Ober- kante des Gewässers muß mindestens 1, 5o m betragen.
14. Für alle Mängel, die bei Erteilung der Genehmigung nicht vorauszusehen waren, bleiben weitere Auflagen Vorbehalten.
15. Eine evtl, notwendig werdende Bepflanzung der Anlage ist nach Abschluß der Bauarbeiten im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Montabaur durchzuführen.
16. Auftretende Fischkrankheiten sind unverzüglich der Bezirksregierung anzuzeigen (§ 31 F. O.).
17. Durch die Fischteichanlage darf die Fischereiausübung am Wasserlauf nicht beeinträchtigt werden. Die Anlage muß gegen den Wechsel der Fische gesichert sein.
18. Nach Erstellung der Anlage ist beim Wasserwirtschafts- amt Montabaur die Abnahme zu beantragen.
Aufgrund des § 111 und § 123 LWG wird darauf hingewiesen, daß
1) ein Lageplan, ein Auszug aus dem Flurbuch- und Eigentümerverzeichnis, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, während eines Monats, und zwar vom 8. 6.1971 bis 7. 7.1971 beim Landratsamt in Montabaur zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegen. Während der gleichen Frist liegt eine weitere Ausfertigung der Planunterlagen bei der Gemeindeverwaltung Eigendorf zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
2) Einwendungen gegen das Unternehmen zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, demnach also längstens bis zum 21. 7.1971 einschließlich, beim Landratsamt in Montabaur schriftlich in drei Ausfertigungen einzu- reichen oder zur Niederschrift bei der genannten Verwaltung anzumelden sind. Hierbei ist das ‘Datum des Eingangs bei dem Landratsamt in Montabaur maßgebend.
Vertragliche Ansprüche werden durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Wer innerhalb der angegebenen Fristen keine Einwendungen erhebt, verliert sein Recht auf Erhebung von Einwendungen. Nach Ablauf der festgesetzten Frist zur Erhebung von Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können Auflagen nur noch verlangt werden, wenn der Betroffene diese nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte (§ lo Abs. 2 WHG).
Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten Uber den Antrag und die erhobenen Einwendungen wird gemäß § 112 LWG erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
Im Auftrag gez. Dr. Gauly
Beglaubigt
gez. Unterschrift
Reg. -Inspektor (Siegel)
GOTTESDIENSTORDNUNG ELGENDORF 11. Sonntag im Jahreskreis (13. ~2o. 6. 71)
2. Sonntag nach Pfingsten
Sonntag:, 7. 3o Uhr Frühmesse als Amt f. Franz Josef
Gerlach
9. 3o Uhr Amt f. Waltraud Haas (B.)
Montag: 7.45 Uhr Hl. Messe f. eine Kranke (B.)
8. oo Uhr Schulmesse (3. Schj.)
Dienstag: 7.45 Uhr Hl. Messe f. Karl Kloft, bestellt
v. d. Nachbarschaft (B.)
2o. 15 Uhr Pfarrgemeinderatssitzung Mittwoch: 19. oo Uhr Rosenkranz i. d. Anliegen d. Kirche
19. 3o Uhr Abendmesse: Amt f. gef. Edwin Görg
Donnerstag: 7.45 Uhr Hl. Messe f. Verstorbene der Farn,
Johann Meuer (B.)
Freitag: - Herz-Jesu-Fest
7.45 Uhr Hl. Messe f. Math. Decker, best- v. d. Nachbarschaft (B.)
19. 3o Uhr Herz-Jesu-Amt f. Gefallene,
Vermißte, und Verstorbene, nach Meinung der Spender zur Kollekte Samstag: 7.45 Uhr Hl. Messe f. Frau Maria Zimmer
mann (B.)
17. oo Uhr Beichtgelegenheit
Sonntag: 7. 3o Uhr Frühmesse als Amt f. Gefallenen
Stefan Müller (B.)
9. 3o Uhr Gest.ift, Jahramt f. Frl. Margarete
Decker u. verst. Eltern Kollekte f. d, Bonifatiuswerk für die Diaspora

