fahren; denn das hunderttausendfache Opfer, das dort 1916 f gebracht wurde, hat 1971 endlich einen Sinn bekommen: die im Grunde genommen von beiden Seiten gewollte Freundschaft und Brüderlichkeit.
J.O. Schneider.
Wie können
Verkehrsunfälle vermieden werden?
In den meisten Fällen verschuldet der Verkehrsteilnehmer selbst den Unfall. Nur ein geringer Prozentsatz ist auf Material und die Straßenverhältnisse zurückzuführen. Oberamtsanwalt Feilen von der Bezirksverkehrswacht Montabaur erklärte in einer Pressekonferenz, daß die Unfallhäufigkeit in erster Linie menschlichem Versagen zuzuschreiben ist. Hierbei gibt es verschiedene Versionen^
Viele Kraftfahrer begeben sich in den Verkehr, obwohl sie krank oder durch Alkohol und Drogengenuß nicht mehr verkehrstüchtig sind. Andere gefährden den Verkehr durch zu rasantes, leichtsinniges Fahren. Einige beherrschen nicht die Verkehrsregeln und passen nicht auf* Es ist sehr schwer die Verkehrsteilnehmer zu einem verkehrsgerechten Verhalten zu gewinnen. Alles erdenkliche wurde Bisher von den Verkehrsverbänden versucht, um das Unfallgeschehen in Griff zu bekommen. Leider in den meisten Fällen vergebens. Wie die Erfahrung lehrt, kann ein j größerer Personenkreis als unfallabil und für den Straßen- U verkehr als gefährlich angesehen werden.
Wie können auch diese Menschen zum verkehrsgerechten Verhalten geführt werden? I
Nachdem alle Maßnahmen seitens der Polizei und der J Justiz keine wesentlichen Erfolge erzielt haben, erscheint j nur noch als einziger Ausweg der Zusammenschluß J
aller guten und langjährigen Kraftfahrer zu einer Ver- I kehrsgemeinschaft. Hierin soll durch gutes Beispiel die I allgemeine Verkehrsdisziplin gehoben bezw. gefördert j und auf diese Weise nach und nach alle Verkehrsteilneh- | mer zur Sorgfalt und Umsicht angehalten werden. Erst dann, wenn alle mithelfen, den Verkehr zu entzerren, wird die Unfallhäufigkeit herabgemindert werden können.
Die Bezirksverkehrswacht Montabaur will hierzu alle Chancen ausnutzen. Sie bittet daher alle langjährigen Kraft- und Berufskraftfahrer Formulare zwecks Auszeichnung für lo - 5o-jähriges unfallfreies Fahren bei der Bezirksverkehrswacht e.V.
543 Montabaur, Postfach 182, anzufordern.
Die Allgemeinheit, vor allem unsere Jugend braucht Vorbilder. Nur der langjährige, gute Kraftfahrer wird sich J in Zukunft behaupten können. Rücksicht und Kameradschaft sind im heutigen Straßenverkehr ebenso wichtig wie ein einwandfreies Auto.
Vorsitzender Rechtsanwalt Holly appelliert an alle guten j Kraftfahrer sich zur Auszeichnung zu melden und durch J ihr Verhalten mitzuhelfen, Unfälle zu vermeiden. j
Kinde runf alle
im Bereich der Bezirksverkehrswacht Montabaur e.V. I
Die Bezirksverkehrswacht Montabaur legt mit dieser Dokumentation die 5. Untersuchung der Kinderunfälle vor . Die Verantwortlichkeit Jugendlicher und der Aufsichts- pHicütigen.
unsere Rechtsordnung geht davon aus, daß Jugendliche nicht oder nur eingeschränkt verantwortlich sind.Dies gilt sowohl im strafrechtlichen Sinn als auch hinsichtlich der Haftung für verursachte Schäden.
Strafrechtlich sind Jugendliche unter 14 Jahren nicht verantwortlich, § 1 Abs. 3 JGG. So kann z. B. der 13-jährige, der es als Lausbubenstreich ansieht, mit seinem Fahrrad bei "Rot" über die Kreuzung zu huschen, nicht bestraft werden. Mag durch sein verkehrswidriges Verhalten auch ein schwerer Unfall eingetreten sein.
Zivilrechtlich sieht der Gesetzgeber schon zu einem früheren Zeitpunkt Haftung für Schäden als möglicherweise gegeben an. Gemäß § 828 BGB, haftet ein Jugendlicher, der nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich nicht für von ihm angerichtete Schäden.
Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr ist der Jugendliche nur dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt.
Zum Ausgleich - zum Schutz Dritter gegen Schäden, für die der Jugendliche bzw. das Kind nicht einzutreten hat - sieht das Gesetz gern. § 832 BGB eine Haftung der Aufsichtspflichtigen vor. Hierzu gehören Eltern,. Lehrer, Kindergärtnerinnen usw. Der Aufsichtspflichtige hat grundsätzlich für alle Schäden einzutreten, die das zu beaufsichtigende Kind einem Dritten widerrechtlich zufügt. Nur dann tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige den Nachweis erbringen kann, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat.
In jedem Einzelfall ist es schwierig zu entscheiden, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt oder nicht. Das Gesetz hat den Begriff der Verletzung der Aufsichtspflicht nicht konkretisiert. In Anbetracht der Vielfältigkeit und Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Fälle ist es auch nur schwer möglich, allgemein gültige Regeln über das Maß der anzuwendenden Sorgfalt des Aufsichtspflichtigen aufzustellen. Einen Maßstab für die elterliche Aufsichtsführung findet man, wenn man sich die Frage vorlegt, was unter den gegebenen Umständen verständige Eltern nach vernünftigerweise an sie zu stellenden Anforderungen zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht hätten tun müssen, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern. Hierbei ist zu bemerken, daß sich Art und Maß der anzuwen - denden Aufsichtsmaßregeln verschieden gestalten, je nach den Anlagen, Charaktereigenschaften, der Entwicklung und dem Bildungsgrad, nach der Individualität und dem Alter des Beaufsichtigten.
Bei Beurteilung, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt oder nicht, ist jeweils der Einzelfall zu untersuchen und in Beziehung zu setzen zu der Fülle der Entscheidungen, die zu dieser Frage ergangen sind. Als wesentlich kann hier nur herausgestellt werden:
Der Aufsichtspflichtige wird von seiner grundsätzlich gegebenen Haftung frei, falls er nachweisen kann, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.
Entwicklung der Kinderunfälle 1968 - 197o im Bereich der Bezirksverkehrswacht
Montabaur.
Das Tempo der Unfallsteigerung hat sich wesentlich verlangsamt. Während sich von 1967 zu 68 die Steigerung der Zunahme des Kraftfahrzeugbestandes anglich, ist - in den letzten drei Jahren ein erhebliches Zurückbleiben der Kinderunfälle hinter der Zuwachsrate der Kraftfahrzeuge deutlich. Ebenso auffällig ist der Vergleich der Unfallzahlen allgemein zu den Kinderunfallzahlen.
Der Unfallschwerpunkt liegt nach wie vor in den innerörtlichen Bereichen.
Positiv kann festgestellt werden, daß hier eine Verstärkung der verkehrspädagogischen Arbeit sichtbar wird.
KIRCHLICHE NACHRICHTEN
Kath. Pfarrkirche "St. Peter in Ketten"
Gottesdienstordnung 16.5. - 22. 5. 1971
SONNTAG, 16.5.71 Sa. 18.3o Uhr
So. 7.oo Uhr 9.oo Uhr
11.3o Uhr
Vorabendmesse - l.J.A. Josef
Gehling
Hl. Messe
Kindergottesdienst m. Gemein- schaftskommunion d. Schulkinder. Amt Frau Maria Eberz, v. Bekannten bestellt.
Hochamt - Amt Ernst Göbel, v. Bekannten bestellt.

