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der Fahrradkeller und die Versorgungsräume schließen sich an. Die Außentoiletten stehen in guter Verbindung zu der Pausenhalle und dem Pausenhof.
In bezug auf kommende schulische Entwicklungen, wie beispielsweise die Einrichtung kleinerer und größerer Räume, die Bildung von Raumgruppen usw, ist die Flexibilität gegeben. Der Architekt hat das Geländegefälle durch die zweigeschossig versetzte und doppelbündige Bauanlage geschickt ausgenutzt. Eine terrassierte Erweiterung ist technisch gesehen - gut möglich.
Rein schulisch gesehen, wäre es zu wünschen, wenn alsbald nach der Bezugsfertigkeit der Realschule auch die gemeinsame Eingang- oder Orientierungsstufe zwischen dem Gymnasium und der Realschule eingeführt würde.
Als Fernziel muß dann die integrierte Form der Eingangsstufe (Klassen 5 und 6 der Hauptschule, Realschule und des Gymnasiums) angestrebt werden.
Wie wir von dem Schulleiter erfahren haben, besuchen z.Zt. 171 Schüler(innen) die Realschule; die Schüler(innen) kommen aus 38 Gemeinden des Einzugsgebietes von Montabaur
(siehe auch Bildseite)
Jahreshauptversammlung des MCU
Der Vorsitzende des Motorsport Club Unterwesterwaldkreis e.v., A.L. Weissenfels eröffnete die Jahreshauptversammlung des Clubs, die am 4. März stattfand. Herzliche Dankesworte fand er für alle aktiven Mäglieder, die in der vergangenen Saison zum guten Wachstum und Gedeihen des Clubs beitrugen. Bekanntlich bestehen im Westerwald noch mehrere Motorsport Clubs, führte Weissenfels aus, da erlangt die Tatsache schon große Bedeutung, daß sich der MCU Unterwesterwald immer größerer Beliebtheit erfreut.
Die anschließendenVorstands-Neuwahlen beauftragten folgende Personen, für die kommende Saison den Club zu vertreten; 1. Vorsitzender A.L. Weissenfels, 2. Vorsitzender Gerhard Rossbach, beide aus Montabaur. Schriftführer; Volkmar Goldhausen aus Ransbach, Kassierer Herbert Renner, Sportleiter Bernd Franz, I.Beis. Rudi Heibel,
2. Beis. Klaus Potthoff, Kassenprüfer Peter Kraus und Gerd Rössel, alle aus Montabaur.
Da verschiedene Mitglieder in der kommenden Saison an größeren motorsportlichen Veranstaltungen teilnehmen wollen, wurde in vorausschauender Planung beschlossen, daß der Club weiterhin besondersdie aktiven Fahrer fördern wird.
Die neue Verkehrsordnung ab 1.3.1971
Mit der neuen Verkehrsordnung, sagt Oberamtsanwalt Feilen von der Bezirksverkehrswacht Montabaur, wird unser Verhalten im Verkehr neu geregelt.
Um sich Sicherheit und Flüssigkeit unseres Straßenverkehrs garantieren zu können, muß jeder Verkehrsteilnehmer genügend Gelegenheit bekommen, sich den Inhalt dieser Verkehrsordnung einzuprägen.
Hierzu bietet die Bezirksverkehrswacht mehr als 2oo Dia-Vorträge an. Achten Sie auf die Ankündigungen in der Presse. Auch wird Ort und Zeit der Veranstaltungen durch Plakatanschläge angekündigt.
Wenn wir uns auch von manchen Gewohnheiten trennen müssen, so wird die Ordnung für alle Verkehrsteilnehmer viele Vorteile bringen.
Der Schilderwald wird ausgekämmt. Die neuen Verkehrsschilder sind in ihrer Form schöner und besser verständlich.
Eine besondere Betonung liegt auf dem "deutlich Fahren”. Abweichungen von der Fahrspur sind deutlich sichtbar anzuzeigen.
Besonders wird das "defensive Fahren", die Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern betont.
Auch wird der Schutz der Fußgänger verstärkt. Fußgängerüberwege sind "tabus". Das gefährliche nach links Abbiegen ist sehr sorgfältig auszuführen. Außer dem zur Mitte Einordnen wird eine weitere Rückschau kurz vor dem Abbiegen verlangt. Leider wird ein uns vertrautes Verkehrszeichen "Kreisverkehr" als vorfahrtberechtigt
verschwinden. An das dem internationalen Verkehrsrecht angepaßte "Rechts vor links" im Kreisverkehr müssen wir uns noch gewöhnen. Nur bei Kolonnenverkehr darf rechts schneller als links gefahren werden.Hierdurch wird den Fahrern ein Riegel vorgeschoben, die nach dem Motto fahren: "Wie komme ich am schnellsten voran". Auch denjenigen Kraftfahrern, die sich nicht an die gebotenen Geschwindigkeiten halten wollen, sind höhere Bußen angedroht.
Die Aktion "Deutlich Fahren" aus dem Jahre 1969 eilte der neuen StVO, in vielen Punkten voraus. Schon damals wurde empfohlen, was heute Vorschrift ist.
Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Kraftfahrzeuge bleiben.
Schließlich zieht die neue Straßenverkehrsordnung für "Halten und Parken" klare Grenzen. "Wer länger als drei Minuten hält, oder sein Fahrzeug verläßt, der parkt".
Zum Schluß weist Feilen darauf hin, daß nur ein eingehendes Studium der neuen Verkehrsordnung und Anpassung an die neuen Verhältnisse vor Unfällen bewahren kann.
Auf Ihre Rücksicht und Disziplin kommt es an !
Neue Straßenverkehrsordnung
1. Fortsetzung!
4. Abstan d:
ä) Sicherheitsabstand muß eingehalten werden. Zwei
sekundenabstand ist Faustformel.
b) Ohne zwingenden Grund (in der Verkehrslage) darf Vorausfahrender nicht stark bremsen , § 4 Abs. 1
c) Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Züge, die länger als 7 m sind, und Kfz, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, einen
so großen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß ein überholendes Kfz einscheren kann. § 4 Abs. 2
5. Überholen:
a) Es ist links zu überholen, § 5 Abs. 1 StVO. Ausnahmen:
I] Linksabbieger dürfen rechts überholt werden, § 5 Abs. 7,
2. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen, § 5 Abs. 7
3. Wenn sich auf Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden, § 7 Abs. 1
4. Auf Beschleunigungsstreifen darf schneller gefahren werden, § 42 zum Zeichen 34o.
b) Wer zum Überholen ausscheren will, hat Rückschaupflicht, § 5 Abs. 4.
c) Nach dem Überholen darf beim Einscheren nach rechts der Überholte nicht behindert werden, § 5 Abs. 4
d) Außerhalb geschlossener Ortschaften
darf durch Schall- oder Lichtzeichen die Überholabsicht angekündigt werden, § 5 Abs. 5 igO.verboten, § 16 Abs. 1
e) Überholter darf Geschwindigkeit nicht erhöhen,
§ 5 Abs. 6,
f) Führer von langsameren Fahrzeugen muß an geeigneter Stelle Geschwindigkeit ermäßigen oder anhal- ten, um Überholen zu ermöglichen.
6. Fahrtrichtungsanzeiger:
Dureff"Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers ist anzukündigen:
a) das Ausscheren zum Überholen, § 5 Abs. 4;
b) das Wechseln des Fahrstreifens wegen eines Hindernisses, § 6;
c) der Fahrstreifenwechsel, § 7;
d) das Abbiegen, § 9;

