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DIENSTAG, den 9.3.1971
7.00 Uhr Amt für Verst. der Familien Becher
u. Born
17 .oo Uhr Kreuzweg-Andacht für die Kinder
MITTWOCH, den lo.3.1971
19.oo Uhr Amt für Verst. der Fam. Hübinger-Fer-
dinand
DONNERSTAG, den 11.3.1971 7 .oo Uhr Amt für Friedrich Niemann und verst.
Ang.
19.oo Uhr Kreuzweg and acht.
FREITAG, den 12.3.1971
Schulgottesdienst
8 .oo Uhr Hl. Messe für einen Verstorbenen
SAMSTAG, den 13.3.1971 17.oo Uhr Beichtgelegenheit
19.oo Uhr Amt für verst.Toni Ledere u. verst.
Eltern
HORBACH
Unser Sonntagsspaziergang
ln 's untere Daubachtal
Nach längerer Winterpause ist nun wieder die Zeit gekommen, in der sich an Sonntagen auf kleinen Wanderungen die Schönheiten unserer Heimat entdecken lassen.
Wir parken an der Straße Daubach - Horbach kurz hinter der Häusges-Mühle an der Ruhebank und wandern auf recht gutem Weg etwa 1 1/2 km weit im Hang des Tales durch Wald abwärts. Wir gelangen in ein kleines Seiten- tälchen, durch das der Gackenbach zum Daubach fließt. Hier im aufgeforsteten Wiesengrund stand früher die zu Ruppenrod gehörende Selgenwiesener Mühle, von der jedoch nur noch wenige Trümmer zeugen. Entweder wandern wir von hier durch das schöne Tal zurück, oder wir wenden uns nach rechts und steigen auf nicht immer einwandfreiem Wege durch den sogenannten Käskerber zur Horbacher Gemarkung hoch und am Aussiedlerhof vorbei wieder ins Tal hinab.
HORRESSEN
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Sperrmüllabfuhr
Anr-Monfag, dem 8 . März 1971 findet ab 7 Uhr morgens die monatliche Sperrgutabfuhr in der gewohnten Reihenfolge statt.
Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegen stände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.
Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören u. a. Möbelstücke, Sessel und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürten Zustand, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe, soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Paketen verschnürt sind.
Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör, Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Erd aus- hub, Garten- und Feldabfälle, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.
Die Sperrgüter sollen auf dem Bürgersteig an der Bordsteinkante so bereitgestellt werden, daß Straßenverunreinigungen, Verkehrsgefährdungen oder -behinderungen nicht eintreten.
Öffentliche Mahnung
Am 15. Februar 1971 war die 1. Rate der Steuern und verschiedener Gebühren fällig. Bei der Gemeindekasse sind bisher nicht alle fälligen Beträge eingegangen.
An Stelle von gebührenpflichtigen Einzelmahnungen wird hiermit nochmals an die Entrichtung der Abgaben erinnert. Sie ersparen der Gemeindekasse unnötige Mehrarbeit und sich selbst Mehrkosten und Ärger, wenn Sie dieser Aufforderung nachkommen.
Berufung in den Gemeinderat
An Stelle des aus gesundheitlichen Gründen zurückgetretenen Gemeinderatsmitgliedes Hans Henrix ist als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der SPD Herr Heinrich Müller, Horressen, Bergstraße nach § 39 des Kommunalwahlgesetzes in den Gemeinderat von Horressen berufen worden.
Herr Müller hat das Mandat angenommen und wird in der nächsten Gemeinderatssitzung in sein neues Amt eingeführt werden.
Die neue Straßenverkehrsordnung
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß in der nächsten Woche und zwar am Mittwoch, dem lo.3.1971, abends 2o Uhr in der Aula der Verbandsschule Horressen/Elgendorf ein Aufklärungsvortrag mit Dias über das Verhalten im Straßenverkehr nach dem 1.3.1971 stattfindet.
Da sich die Kreisgendarmerie kostenlos für diese Aufklärungsaktion zur Verfügung gestellt hat und dieses Thema jeden einzelnen angeht, wird um zahlreiche Beteiligung gebeten.
Jeder verantwortungsbewußte rücksichtsvolle Bürger muß sich zwangsläufig mit den neuen Vorschriften vertraut machen. Jeder sollte deshalb diese einmalige Gelegenheit nutzen!
Naturschutz
Nach § 14 der Naturschutzverordnung ist es in der Zeit vom 15.3. bis zum 3o.9. jeden Jahres verboten:
a) Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzuschneiden oder abzubrennen,
b) die Bodendecke von Wiesen, Feldrainen, ungenutz tem Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen.
c) Rohr- und Schilfbestände zu beseitigen.
Das Verbot gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung.
Zuwiderhandlungen können nach § 3o der Naturschutzverordnung mit Haft und mit Geldstrafen bis zu 15o, - DM oder mit einer dieser Strafen geahndet werden.
Ortsverschönerung
Die Gemeinde Horressen nimmt in diesem Jahr wiederum am Landeswettbewerb " Unser Dorf soll schöner werden" teil. Neben dem eigentlichen Ortsbild wird erstmals das unmittelbare Dorfumland bei der Bewertung eine wesentliche Rolle spielen.
Infolge des Rückgangs der Landwirtschaft ist ein großer Teil des Geländes unbewirtschaftet und deshalb auch in einem verwahrlosten Zustand.
Wenn die Gemeinde beim Wettbewerb eine Chance haben soll, so muß hier der Hebel angesetzt werden. Jeder, Grundeigentümer, dessen Grundstücke unbewirtschaftet brach liegen, sollte zumindest durch rechtzeitiges Abbrennen dafür sorgen, daß die Landschaft im Sommer in sattem Grün sich darstellt.
Zur Erreichung dieses Zieles hat die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wonach die Frist des § 14 der Naturschutzverordnung bei schlechten Witterungsverhältnissen erst am 1.4,1971 beginnt.
gez. Merz, Bürgermeister.

