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HORRESSEN
BEKANNTMACHUNGE N Fertigstellung der Berliner Straße
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vom 23. 6. I960 (BGBl. I S. 341) und die §§ 3 u. 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen in der Gemeinde Horressen vom 26.Io. 1962 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 22.1.1971 die Fertigstellung der Berliner Straße verlaufend von der Westerwaldstraße bis zur Parkstraße festgestellt und beschlossen, den Aufwand für die Herstellung der Fahrbahn und der Bürgersteige als Erschließungsaufwand zu erheben. Für die Entwässerungsanlage und die Straßenbeleuchtung wird ein besonderer Beitrag nach dieser Satzung nicht erhoben.
Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt der 1. Januar 1971. Gleichzeitig wird gern. § 36 Abs. u. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15.2.1963 (GVB1. S. 157) die genannte Verkehrsfläche als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Gemeinsame Bullenhaltung
Auf Beschluß der Gemeindevertretungen von Horressen, Eigendorf und Eschelbach haben sich diese 3 Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Deckbezirk zusammengeschlossen. Die Deckstation befindet sich bei Herrn Kalusa in Eigendorf. „
Die von der Aufsichtsbehörde genehmigte öffentlich rechtliche Vereinbarung über den Zusammenschluß liegt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in der Zeit vom 3. Februar 1971 an eine Woche lang bis einschl.
10.2.1971 während der Dienststunden auf dem Bürgermeisteramt zu jedermanns Einsicht offen.
Ein Exemplar des Vertrages liegt dieser Ausgabe des Nachrichtenblattes bei.
Mütterberatung
Am MONTAG, dem 8.2.1971 findet um 14.3o Uhr im Bürgermeisteramt eine Mütterberatung durch das Gesundheitsamt Montabaur statt. Um rege Beteiligung des betr. Personenkreises wird gebeten.
Viehpolizeil. Anordnung
zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
Auf Anordnung des Landratsamtes wird folgende Verordnung bekanntgemacht:
Auf Grund des § 23 des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 19o9 in der Neufassung vom 27.2.1969 und des § 1 der 2. VO zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 12.12.1966, geändert durch die VO vom 13.6.1969 wird verordnet :
§ 1
In allen Gemeinden des Unterwesterwaldkreises sind die über 6 Wochen alten Rinder und die über 6 Wochen alten Schafe und Ziegen, die mit Rindern zusammen gehalten werden, mit trivalenter Vaccine gegen Maulund Klauenseuche zu impfen^.
§ 2
Die Impfungen sind nach Anweisung und unter Leitung des Veterinäramtes Montabaur durchzuführen. Gem.§ 26 Abs. 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 sind die Gemeinden verpflichtet, eine Hilfsperson zu stellen. Die Kosten werden je zur Hälfte von der Tierseuchenkasse Rheinland- Pfalz und vom Land getragen.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 76 Abs. 2 Ziff. 1 des Viehseuchengesetzes. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu 3o.ooo, - DM geahndet werden.
§ 4
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Spe r rmüllabf uhr
Die nächste Sperrmüllabfuhr findet am MONTAG, dem 15.2.1971 ab 7 Uhr morgens wie gewohnt statt.
Es besteht Veranlassung, nochmals besonders auf die Kassenstunden der Gemeindekasse hinzuweisen. Die Gemeindekasse ist geöffnet:
dienstags von 17.3o bis 19. oo Uhr
donnerstags von 17.3o bis 19. oo Uhr
samstags ' von 9.oo bis 12. oo Uhr
Außerhalb dieser Zeiten ist eine Entgegennahme von
Zahlungen pp. nicht möglich.
Die Bevölkerung wird gebeten, nach Möglichkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr Gebrauch zu machen. Überweisungen werden auf die Konten der Gemeinde bei der Kreissparkasse und der Nassauischen Sparkasse in Montabaur erbeten.
Merkblätter über die Eintragung in die Notruf-Kartei, einer Tag undNacht d ienstbereiten Zentralstelle für die BR Deutschland, bei der jedermann allgemeine Angaben zur Person und medizinische Daten hinterlegen kann, sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. Die gespeicherten Daten sind bei Unfällen und zur optimalen Versorgung in Not geratener Personen jederzeit durch ein Erkennungssystem abzufragen.
gez. Merz, Bürgermeister
Vereinbarung
Zwischen den Gemeinden Eigendorf, Eschelbach und Horressen wird auf Grund des § 13 Abs. 1 des Zweckverbands- esetzes vom 3.12.1954 (GVB1. S. 156) anstelle der Bil- ung eines Zweckverbandes auf Grund der Beschlüsse f
der Gemeindevertretungen von
Eigendorf vom 21„12„197o
Eschelbach vom 3o. 12.1970
Horressen vom 18.12.1970 vorbehaltlich der Genehmi
gung durch die Aufsichtsbehörde folgendes vereinbart :
§ 1
Die Gemeinden Eigendorf, Eschelbach und Horressen schließen sich zu einer gemeinsamen Bullenhaltung zusammen. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten sonstige Vereinbarungen bezügl. der Bullenhaltung, die zwischen den Gemeinden Eigendorf und Eschelbach bestanden haben, außer Kraft»
§ 2
Von dieser Vereinbarung wird der bisherige Vertrag mit dem Bullenhalter nicht betroffen. Ein neuer Vertrag kann abgeschlossen werden, wenn dies von einer der Vertragsparteien nach Abschluß dieser Vereinbarung beantragt wird. Ein eventuell neu zu tätigender Vertrag wird zwischen den Bürgermeistern der 3 beteiligten Gemeinden und dem jeweiligen Landwirt geschlossen.
§ 3
Die Gemeinde Horressen beteiligt sich nach dem Verhältnis der gehaltenen weiblichen Tiere über ein Jahr alt zur Gesamtzahl der deckfähigen Tiere im Deckbezirk am Zeitwert des Bullen zum 1.1.1971.
Der Zeitwert des Bullen wird auf 2/3 der effektiven Anschaffungskosten = 8o2,- DM festgestellt. Der Schlachterlös des Bullen wird aufgeteilt nach der Anzahl der deckfähigen Tiere nach der amtl. Viehzählung 197o.
§ 4
Sämtliche mit der Bullenhaltung verbundenen Kosten werden zum Abschluß jedes Rechnungsjahres von der Gemeinde Eigendorf festgestellt und von allen beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der deckfähigen Tiere aufgebracht. Maßgebend ist jeweils die Viehzählung des

