Ausgabe 
8.1.1971
Seite
689
 
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Allen Horbachern ein glückliches Jahr 1971!

Wilhelmi, Bürgermeister

HORRESSEN

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Schneeräum- und Streupflicht

Das derzeit herrschende winterliche Wetter veranlaßt mich, auf die §§ 9 u. lo der Ortssatzung über die Reinigung und Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Horressen hinzuweisen.

Die Schneeräumung erstreckt sich auf die Bürgersteige und die Fahrbahn. Der Schnee kann an den Fahrbahnrän­dern gelagert werden; Straßenrinnen und Kanaleinlässe sind freizuhalten,, Bei Tauwetter ist für freien Abzug des Wassers in den Rinnen und Kanaleinläufen zu sorgen.

Bei Glatteis und Schneeglätte sind die Bürgersteige und soweit solche nicht vorhanden sind - ein 1 m breitet Strei- fen der Fahrbahn mit Sand, Asche oder anderenabstumpfen­den Stoffen zu bestreuen. Die Verpflichtung gilt während der Hauptverkehrszeiten, mindestens aber in der Zeit von 7-22 Uhr. Das Streuen muß so oft wiederholt wer­den, als es zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist.

Spi t-( ht.age

der Überwachungsstelle Koblenz der Landesversicherungs­anstalt i

Im Jahre 1971 finden an folgenden Tagen in der Zeit von 83o bis 12.oo Uhr im Landratsamt Montabaur die üb­lichen Sprechtage der LVA Rheinland-Pfalz statt :

am 2.2., 2.3., 13.4., 4.5., 1.6., 6.7, 7.9, 5.1o., 2.11. und 7.12.

Gas öl-Verbilligung f, d. Landwirtschaft

In den nächsten Tagen werden dem in Frage kommenden Personenkreis Anträge auf Gasöl"Verbilligung für das Ka­lenderjahr 1972 ausgehändigt. Mit der Vorlage dieser An­träge muß auch der Gasöl -Bezug für das Kalenderjahr 197o und dessen Verbrauch nachgewiesen werden.

Anträge sind auch von solchen Schlepperbesitzern zu stel­len, die ihren landwirtschaftl. Betrieb im Laufe des Jah­res 197o aufgegeben haben. In diesem Fall ist das Einstel- lungsdatum im oberen Teil des Formblattes einzutragen; der Teil 2 ist vollständig auszufüllen, die Nachweise über Gasöl-Verbrauch und -bezug sind beizufügen.

Betriebe, die für 197o die Vorauszahlung erhalten haben, jedoch keinen Bezugs- und Verbrauchsnachweis führen, müssen die Verbilligung zurückzahlen.

Jedem Antrag ist ein Schreiben mit Erklärungen zum Gas- öl-Verwendungsgesetz, eine große Lieferbescheinigung sowie ein Vordruck über die im Jahre 197o evtl, geleiste­te Nachbarschaftshilfe beigefügt. Auf den Lieferbescheini­gungen können sich die Antragsteller alle Gasöl-Lieferun- gen von ihrer Tankstelle bescheinigen lassen. Wenn diese Bescheinigung den gesamten Gasöl-Bezug umfaßt , sind weitere Bescheinigungen nicht notwendig.

Falls Nachbarschaftshilfe geleistet wurde, ist das ent­sprechende Formblatt auszufüllen und nach Beglaubigung durch die Gemeindeverwaltung dem Antrag auf Gasöl-Ver­billigung beizufügen.

Die Antragsvordrucke sind vom Antragsteller (Betriebsin­haber) s elbst zu unterschreiben. Erfolgt die Unterschrifts­leistung cTurch einen Vertreter, muß eine Vollmacht beige­fügt werden.

Alle Anträge müssen bis spätestens 5. Februar 1971 bei der Gemeindeverwaltung Horressen eingereicht werden.

Die Anträge werden von der Gemeindeverwaltung über­prüft und müssen spätestens am _15.2,. 1971_ beim Land-

ratsamt in Montabaur vorgelegt werden^ Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist, d.h. verspätet eingehende Anträge

können nicht mehr berücksichtigt werden.

Vorerhebung über d. Bodennutzung 1971

Auf Grund des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteer­hebung vom 23.6.64 wird im Januar 1971 eine Bodennut- zungsvorerhebung durchgeführt.

Auskunftspflichtig sind alle Inhaber von 1 and- und forst­wirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab o, 5 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaft­lich genutzt werden. Die Flächen werden abweichend von 8 3 der o.g. Gesetzes nach § 1 der Verordnung vom 11.6.69 im Wege einer Fortschreibung der Erhebung 197o ermittelt. Dabei haben die Auskunftspflichtigen in den Betriebsbogen die seit der Vorerhebung im Februar 197o eingetretenen Veränderungen und den neuesten Stand der Flächen einzutragen.

Die Betriebsbogen, die für eine Fortschreibung bis 1976 vorgesehen sind, befinden sich bei der Gemeindeverwal­tung.

Die ausgefüllten Betriebslisten bitte ich bis spätestens 3o. Januar 1971 bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

gez. Merz, Bürgermeister.

Informationen :

In seiner letzten Sitzung vor den Festtagen am 18.12.197o mußte der Gemeinderat sich mit einem für die Bürger weniger erfreulichen Thema befassen, nämlich der Er­höhung der Müllabfuhrgebühren und einer dementsprechen­den Satzungsänderung ab 1.1.1971.

Viele werden fragen : " Wieso bereits 4 Monate nach Ein­führung der staubfreien Müllabfuhr in Horressen eine Ge­bührenerhöhung ? "

Nun, die Frage ist berechtigt und der Gemeinderat hat nach reiflicher Überlegung und eingehender Prüfung aller Möglichkeiten eine Alternative gesehen und sich deshalb zu einer Gebührenerhöhung auf 2,4o DM mtl. für das 5o Liter Gefäß und auf l,9o für das 35 Liter Gefäß ent­schlossen. Ein Exemplar der Änderung der Gebührensatzung liegt dieser Ausgabe bei.

Zur Beantwortung der oben gestellten Frage ist eine kurze Erläuterung der Vorgeschichte notwendig.

Die Einführung der staubfreien Müllabfuhr durch Beschluß Mitte des Jahres 197o erfolgte durch Eintritt in den Ver­trag der Stadt Montabaur mit dem MUllabfuhrunternehmen Ernst Wagner, Oberlahnstein, das bereits mehr als ein Jahrzehnt die Müllabfuhr dort besorgt. Für den Kenner der Materie konnte beim Vertragsabschluß ein sensationell günstiger Preis ausgehandelt werden. Das wird jeder fest­gestellt haben, der die Preise der Gemeinde Horressen mit denen der Nachbarorte verglichen hat, dabei natürlich aber auch die Leistungen in diesen Vergleich einbezogen hat.

Bemerkenswert war damals bereits, daß bei monatlicher Sperrgutabfuhr die Preise nur geringfügig über, teilweise aber sogar unter denen der Nachbarorte gelegen haben, obwohl dort nur eine vierteljährliche Sperrgutabfuhr ange- boten wurde. Wenn man aber bedenkt, daß der Mehrpreis für die monatliche Sperrgutabfuhr allein o, 6o DM pro Gefäß beträgt, so kann man erst richtig ermessen, wie günstig der der Gemeinde Horressen eingeräumte Preis war.

Nun, diese Preise waren auf der Grundlage der Lohn- und Materialkosten 1965 kalkuliert. Für den, der die Lohn- und Preisentwicklung der Vorjahre, besonders aber des letzten Jahres aufmerksam verfolgt hat, kommt die Gebührenerhöhung deshalb nicht unerwartet, haben sich die Materialpreise auf diesem Sektor doch um rund 35 v.H., die Lohnkosten sogar um fast 5o v.H. erhöht.

Wer sich zurückerinnert, wird auch noch wissen, daß der Müll von Anfang an in der Grube der Deponeutra in Bannberscheid abgeladen wurde. Es handelt sich um eine Grube, in die das angefahrene Gut nicht einfach abgekippt sondern speziell eingebaut wird, was wiederum kostenerhöhend sich auswirkt. War hierfür bisher ein Preis von o,4o DM bzw. o, 3o monatlich einkalkuliert worden, so sollten sich die Preise hierfür ab 1.1.1971 verdreifachen. Die Auswirkung sehen Sie in den Gebühren der Stadt Montabaur, die bis zu 1, - DM monatlich über denen der Gemeinde Horressen liegen.