Ausgabe 
11.12.1970
Seite
625
 
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Mitteilung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

§ 8

MÜLLGEFÄSSE |

(1) Um eine staubfreie Entleerung der Müllgefäße zu ermög­lichen, dürfen nur solche Müllgefäße verwandt werden, die hinsichtlich Konstruktion und Nutzinhalt den von der Stadtverwaltung vorgeschriebenen Anforderungen entspre­chen.

(2) Die Müllgefäße müssen aus Metall oder festem Plastik

bestehen und mit einem beweglichen, fest schließenden, von dem Behälter nicht trennbaren Deckel mit Tragbügel bzw. Handgriff sowie mit einer Vorrichtung zur Anhän­gung an die Entleerungseinrichtung des Müllfahrzeuges ver­sehen sein. i

(3) Die Gefäße sind stets rein und in einem gebrauchsfähi­gen Zustand zu erhalten. Die Mülltonnen dürfen nur so , weit gefüllt werden, daß ihre Deckel sich gut schließen lassen.

(4) Für jeden selbständigen Haushalt ist mindestens ein 35-Liter-Müllgefäß bereitzustellen. Der Grundstückseigen­tümer oder dessen Beauftragter hat dafür zu sorgen,daß die Mülleimer den Mietern zugänglich sind und regel­mäßig sowie ordnungsgemäß benutzt werden.

(5) Die Beschaffung der Müllgefäße hat durch die An­schlußpflichtigen und Anschlußberechtigten selbst zu er- j folgen.

(6) Müllgefäße ohne Gebührenmarken und solche, die den Anforderungen der Absätze 1 - 3 nicht entsprechen, werden nicht entleert.

§ 9 :

NACHSCHAU DER MÜLLGEFÄSSE UND AUSKUNFTSPFLICH7

(1) Den Beauftragten der Stadt, die sich als solche aus- weisen, ist zur Nachschau der Mülleimer und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, um­gehend Zugang zu den in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes zu gewähren.

(2) Die Grundstückseigentümer und die in § 14 bezeich- neten Personen sind verpflichtet, über alle die Müllbe­seitigung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben.

§ lo

BEREITSTELLUNG UND ABNAHME DES MÜLLS

(1) Die Abfuhr des Hausmülls ( § 5 ) erfolgt in der Regel einmal in jeder Woche, des Sperrmülls ( § 6 ) in der Regel einmal im Monat. Der Tag und die Zeit der Ab­holung werden öffentlich bekanntgegeben.

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Behälter mit geschlos­senem Deckel zu der für das Abholen festgesetzten Zeit auf dem Bürgersteig bzw. vor dem Grundstück zur Ent­leerung bereitgestellt werden. Das Aufstellen der Behälter hat so zu erfolgen, daß der Fußgänger- und Straßenver­kehr nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird.

(3) Wo der Müllwagen nach Entscheidung der Stadtver­waltung nicht vorbeifahren kann, müssen die Behälter zu einer von Fall zu Fall mit der Stadtverwaltung zu vereinbarenden Stelle gebracht werden.

(4) Nach der Entleerung sind die Behälter durch den Ver­pflichteten oder dessen Beauftragten von der Straße unver­züglich zu entfernen. Für etwa abhanden gekommene Müllgefäße übernimmt die Stadt keine Haftung.

(5) Bei der Bereitstellung des Sperrgutes sind die Ver­packungsvorschriften des § 6 (2) zu beachten, im übrigen gelten die Abs. (2) und (3).

§ 11

EIGENTUMS ÜBERGANG

Der Müll geht in das Eigentum der Stadt über, sobald er in den Müllabfuhrwagen geschüttet ist. Im Müll Vorgefun­dene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

§ 12

UNTERBRECHUNG DER MÜLLABFUHR

(1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechun­gen oder Verspätungen der Müllabfuhr infolge von Be­triebsstörungen, höherer Gewalt oder Verlegung des Zeitpunktes der Müllabfuhr, hat der an die Müllabfuhr Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Dauert die Unterbre­chung länger als einen Monat, so wird die Gebühr er­lassen, und zwar für je 3o Tage der Unterbrechung in Höhe einer monatlichen Gebühr.

(2) Ist die Abholung des Mülls aus einem der vorgenann­ten Gründe unterblieben, so wird sie so bald als mög­lich nachgeholt.

(3) Voraussehbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr werden bekanntgege­ben. Aus der Unterlassung der Bekanntmachung können keine Ansprüche hergeleitet werden.

§ 13

DECKUNG DER MÜLLABFUHRKOSTEN Für die Benutzung der öffentlichem Müllabfuhr werden von den Grundstückseigentümern öffentlich rechtliche Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr wird in einer besonderen Gebührensatzung festgesetzt.

§ 14

GELDBUSSE BEI ZUWIDERHANDLUNGEN

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrif­ten dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrig­keit im Sinne des § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu l.ooo,- DM geahndet werden. In Fällen von geringerer Bedeutung kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden. Das Bundesgesetz über Ordnungs­widrigkeit vom 24.5.1968 (BGBl. S. 48) findet Anwen­dung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmittel richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. lol ).

§ 15

RECHTE UND PFLICHTEN

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher, wirtschaftliche Eigen­tümer und für die in sonstiger Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten sowie für die Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.

§ 16

RECHTSMITTEL

Den Anschlußberechtigten und Anschlußpflichtigen stehen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.196o (BGBl. I S. 17) und dem Landes­gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.196o (GVB1. S. 145) zu.

§ 17

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Montabaur, den 8. Dez. 197o

gez. ( Mangels ) Bürgermeister.

Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erho­ben ( § 24 Abs. 3 GO).

Montabaur, den 25.11.197o

LANDRATSAMT des Unterwesterwaldkreises ,

(Siegel) Abt.: 1 a Az.: o29 - o2o ( 5o)

Im Aufträge : gez. Unterschrift