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Grundstückes ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstückes an die städt, Müllabfuhr und ihre Benutzung zu verlangen.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
(3) Den Anschluß eines Grundstückes an die Müllabfuhr kann die Stadt versagen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Antragsteller die Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
§ 3
ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Stadtgebiet ist verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Müll anfällt, an
die städt. Müllabfuhr anzuschließen und den Müll das ganze Jahr hindurch durch die städt. Müllabfuhr entfernen zu lassen.
(2) Auf Verlangen der Stadt haben die Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr des Mülls zu gewährleisten.
§ 4
BEFREIUNG VOM ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluß an die städt. Müllabfuhr kann in begründeten Ausnahmefällen durch die Stadtverwaltung, den Bürgermeister, ausgesprochen werden für abgelegene, schwer erreichbare Grundstücke und landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Betriebe, wenn die Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege der Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen.
In diesen Fällen muß sicher sein, daß die Müllbeseitigung in anderer Weise ausreichend besorgt wird.
§ 5
HAUSMÜLL
(1) Hausmüll im Sinne dieser Satzung ist der in den Wohnungen und anderen Teilen des Grundstückes anfallende Unrat ( Asche, Schlacken, Kehricht, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle sowie hauswirtschaftliche Abfälle wie Lumpen, Knochen, Papier, Glas, Scherben, Metalle, Konservenbüchsen, Blumenabfälle und dergl.)
(2) Als Hausmüll gelten nicht:
a) Packstoffe, Asche und Schlacke, soweit sie aus gewerblichen Betrieben stammen sowie Bauschutt und größere Steine,
b) Schnee, Eis und Schlamm,
c) menschliche und tierische Fäkalien, Stalldung und esundheitsgefährdende, ekelerregende und übelriechen- e Stoffe sowie Tierkadaver,
d) Abfälle aller Art aus Metzgereien, Molkereien, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen,
e) Stoffe, die das Grundwasser gefährden ( z.B. Chemikalien in flüssiger oder fester Form, Benzin, Karbol und Öl),
f) Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grunde Mülleimer und Müllfahrzeug angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können ( z.B. Fairbreste),
g) Stoffe, die leicht entzündbar und explosiv sind (z.B. Feuerwerkskörper, Sprengkörper , Karbid und Karbidrückstände in nassem oder trockenem Zustand),
h) Autowracks oder Teile davon,
i) sperrige Gegenstände, die nicht in die Gefäße aufgenommen werden können.
(3) Die in Abs. (2) genannten Stoffe bzw. Gegenstände sowie Schlacke und Asche in heißem Zustand dürfen den Müllgefäßen nicht zugeführt werden.
(4) Ob Gegenstände oder Stoffe unter Abs. (1) oder (2) fallen, entscheidet im Zweifelsfall die Stadtverwaltung. Wird festgestellt, daß Stoffe, die unter Abs. (2) fallen, eingefüllt sind, so ist die Stadt von der Abfuhrpflicht entbunden.
(5) Die Stadt kann die Abfuhr von Stoffen oder Gegenständen nach Abs. (2) Buchstaben a) und i) sowie die Abfuhr des Mülls von Grundstücken, die nicht an die Müllabfuhr angeschlossen sind, nach besonderer Vereinbarung übernehmen.
§ 6
SPERRMÜLL
(1) Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushalten gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden können, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.
(2) Zu dem Begriff " Sperrgut ’* gehören u.a.s Möbelstücke, Sessel, und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe, soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.
(3) Ausgenommen von der Sperrgutabfuhr sind:
Sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.
§ 7
ANSCHLUSS UND ANMELDUNG
(1) Der Eigentümer eines dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegenden Grundstückes hat schriftlich die zur Durchführung der Müllabfuhr erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere sind Neuanschaffungen von Mülleimern und Änderungen hinsichtlich ihrer Zahl und Größe der für das Grundstück bereitgestellten Müllgefäße umgehend der Stadtverwaltung bekanntzugeben.
(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer der Stadtverwaltung schriftlich davon Mitteilung zu machen. Zu dieser
HINWEIS/Redaktionsschluß
Der Redaktionsschluß für das letzte Mitteilungsblatt im Jahr l97o ( Nr. 52 Weihnachtsausgabe) wird auf Freitag, den 18. Dez. I97o festgesetzt. Mitteilungen, die für diese Ausgabe bestimmt sind, müssen spätestens bis 15. 3o Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Gemeindeverwaltung abgegeben sein.
Für die Woche vom 27.l2.l97o bis 2.1.1971 erscheint kein Mitteilungsblatt. Mitteilungen, die für die I. Ausgabe 1971 bestimmt sind, müssen am Montag, dem 4. Jan. 1971 bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Gemeindeverwaltung vorliegen.

