Ausgabe 
11.12.1970
Seite
624
 
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Grundstückes ist berechtigt, den Anschluß seines Grund­stückes an die städt, Müllabfuhr und ihre Benutzung zu verlangen.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rück­sicht auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhän­gende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirt­schaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

(3) Den Anschluß eines Grundstückes an die Müllabfuhr kann die Stadt versagen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Antragsteller die Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicher­heit leistet.

§ 3

ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG

(1) Jeder Grundstückseigentümer im Stadtgebiet ist ver­pflichtet, die Grundstücke, auf denen Müll anfällt, an

die städt. Müllabfuhr anzuschließen und den Müll das gan­ze Jahr hindurch durch die städt. Müllabfuhr entfernen zu lassen.

(2) Auf Verlangen der Stadt haben die Grundstückseigen­tümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr des Mülls zu gewährleisten.

§ 4

BEFREIUNG VOM ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluß an die städt. Müllabfuhr kann in begründeten Ausnahmefällen durch die Stadtverwaltung, den Bürgermeister, ausgespro­chen werden für abgelegene, schwer erreichbare Grund­stücke und landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Betriebe, wenn die Forderungen der öffentlichen Gesund­heitspflege der Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen.

In diesen Fällen muß sicher sein, daß die Müllbeseitigung in anderer Weise ausreichend besorgt wird.

§ 5

HAUSMÜLL

(1) Hausmüll im Sinne dieser Satzung ist der in den Woh­nungen und anderen Teilen des Grundstückes anfallende Unrat ( Asche, Schlacken, Kehricht, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle sowie hauswirtschaftliche Abfälle wie Lum­pen, Knochen, Papier, Glas, Scherben, Metalle, Konserven­büchsen, Blumenabfälle und dergl.)

(2) Als Hausmüll gelten nicht:

a) Packstoffe, Asche und Schlacke, soweit sie aus gewerb­lichen Betrieben stammen sowie Bauschutt und größere Steine,

b) Schnee, Eis und Schlamm,

c) menschliche und tierische Fäkalien, Stalldung und esundheitsgefährdende, ekelerregende und übelriechen- e Stoffe sowie Tierkadaver,

d) Abfälle aller Art aus Metzgereien, Molkereien, Kran­kenhäusern und ähnlichen Einrichtungen,

e) Stoffe, die das Grundwasser gefährden ( z.B. Chemi­kalien in flüssiger oder fester Form, Benzin, Karbol und Öl),

f) Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grunde Mülleimer und Müllfahr­zeug angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können ( z.B. Fairbreste),

g) Stoffe, die leicht entzündbar und explosiv sind (z.B. Feuerwerkskörper, Sprengkörper , Karbid und Karbidrückstände in nassem oder trockenem Zustand),

h) Autowracks oder Teile davon,

i) sperrige Gegenstände, die nicht in die Gefäße auf­genommen werden können.

(3) Die in Abs. (2) genannten Stoffe bzw. Gegenstände sowie Schlacke und Asche in heißem Zustand dürfen den Müllgefäßen nicht zugeführt werden.

(4) Ob Gegenstände oder Stoffe unter Abs. (1) oder (2) fallen, entscheidet im Zweifelsfall die Stadtverwaltung. Wird festgestellt, daß Stoffe, die unter Abs. (2) fallen, eingefüllt sind, so ist die Stadt von der Abfuhrpflicht entbunden.

(5) Die Stadt kann die Abfuhr von Stoffen oder Gegen­ständen nach Abs. (2) Buchstaben a) und i) sowie die Ab­fuhr des Mülls von Grundstücken, die nicht an die Müll­abfuhr angeschlossen sind, nach besonderer Vereinbarung übernehmen.

§ 6

SPERRMÜLL

(1) Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushalten gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden können, weil hierdurch Beschädi­gungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht wer­den können.

(2) Zu dem Begriff " Sperrgut* gehören u.a.s Möbelstücke, Sessel, und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zu­stand, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe, soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.

(3) Ausgenommen von der Sperrgutabfuhr sind:

Sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegen­stände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bau­schutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähn­liche Dinge.

§ 7

ANSCHLUSS UND ANMELDUNG

(1) Der Eigentümer eines dem Anschluß- und Benutzungs­zwang unterliegenden Grundstückes hat schriftlich die zur Durchführung der Müllabfuhr erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere sind Neuanschaffungen von Mülleimern und Änderungen hinsichtlich ihrer Zahl und Größe der für das Grundstück bereitgestellten Müllgefäße umgehend der Stadtverwaltung bekanntzugeben.

(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer der Stadtverwaltung schriftlich davon Mitteilung zu machen. Zu dieser

HINWEIS/Redaktionsschluß

Der Redaktionsschluß für das letzte Mitteilungsblatt im Jahr l97o ( Nr. 52 Weihnachtsausgabe) wird auf Freitag, den 18. Dez. I97o festgesetzt. Mitteilungen, die für diese Ausgabe bestimmt sind, müssen spätestens bis 15. 3o Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Gemeindeverwal­tung abgegeben sein.

Für die Woche vom 27.l2.l97o bis 2.1.1971 erscheint kein Mitteilungsblatt. Mitteilungen, die für die I. Ausgabe 1971 bestimmt sind, müssen am Montag, dem 4. Jan. 1971 bei der Verbands­gemeindeverwaltung / Gemeindeverwaltung vorliegen.